Kundmachung vom 12. Dezember 2017 des Beschlusses Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juni 2016
Zustimmung des Landtags: 4. November 2016
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 121/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 121/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012[^2], berichtigt in ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2014/60/EU wird die Richtlinie 93/7/EWG des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Die Anhänge II und X des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel XXVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "2. 32014 L 0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 14 wird die Datumsangabe 'ab dem 1. Januar 1993' in Bezug auf Island und Norwegen durch die Datumsangabe 'ab dem 1. Januar 1995' und in Bezug auf Liechtenstein durch die Datumsangabe 'ab dem 1. Mai 1995' ersetzt.
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- Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/60/EU, berichtigt in ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Juni 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2015 vom 30. April 2015[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juni 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 121/2016
[^2]: ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.
[^3]: ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.