Verordnung vom 12. Dezember 2017 über die berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Automobil-Mechatronikerinnen/Automobil-Mechatroniker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
- b) Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
- c) Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe; sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen Pannendienstarbeiten aus.
- d) Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
- e) Sie diagnostizieren einfache mechatronische Systeme und Komponenten; Diagnose-Testgeräte erlauben ihnen, Funktionsstörungen zu ermitteln und Fehlverhalten zu identifizieren; dazu werden Fehlersuchpläne abgearbeitet oder Fehlerbilder eingegrenzt und bewertet.
- f) Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig. Dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.
2) Innerhalb des Berufs der Automobil-Mechatronikerin/des Automobil-Mechatronikers gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a) Personenwagen;
- b) Nutzfahrzeuge.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Prüfen und Warten von Fahrzeugen:
-
- Fahrzeuge von aussen prüfen und warten;
-
- Fahrzeuge von innen prüfen und warten;
-
- Komponenten im Motorraum prüfen und warten;
-
- Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;
- b) Austauschen von Verschleissteilen:
-
- Räder und Reifen wechseln;
-
- Komponenten der Bremsanlage austauschen;
-
- Komponenten der Abgasanlage austauschen;
-
- Komponenten der elektrischen Anlage austauschen;
-
- Komponenten des Antriebsstranges austauschen;
- c) Unterstützen von betrieblichen Abläufen:
-
- Werkstattauftrag abwickeln;
-
- Ersatzteilnummern bestimmen;
-
- Abschlusskontrolle durchführen;
-
- Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durchführen;
-
- Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz befolgen;
-
- Ergebnisse einer Probefahrt beurteilen;
- d) Überprüfen und Reparieren von Systemen:
-
- Fahrwerksysteme reparieren und Teile ersetzen;
-
- Bremsanlagen reparieren;
-
- Aufbau- und Anbauteile reparieren;
-
- Leitungsnetz- und Beleuchtungsanlagen reparieren;
-
- Motorbauteile und Motorsubsysteme reparieren;
-
- Komponenten des Antriebsstranges reparieren;
-
- Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Zusatzgeräte reparieren;
-
- Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme reparieren;
-
- Elektro-, Hybrid- und alternative Antriebskonzepte reparieren;
- e) Diagnostizieren mechatronischer Systeme:
-
- Fahrwerksysteme diagnostizieren;
-
- Bordnetz, Lade- und Startsysteme diagnostizieren;
-
- Motorsubsysteme diagnostizieren;
-
- Motormanagementsysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizieren;
-
- Abgasreinigungssysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizieren;
-
- Antriebsstrangsysteme diagnostizieren;
-
- Komfort- und Sicherheitssysteme diagnostizieren;
-
- Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme diagnostizieren;
-
- Hybridsysteme und elektrische Antriebssysteme diagnostizieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
6) Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) sind besondere Massnahmen zu treffen.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt dreieinhalb bis vier Tage pro Woche.
2) Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Kosten von 15 Lektionen praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb des Führerausweises gemäss der gewählten Fachrichtung.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 760 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 68 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- d) Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der schweizerischen Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (SR 814.812.38) genauer aus.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet, einer vom AGVS anerkannten zusätzlichen fachtechnischen Ausbildung mit Abschluss und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
- b) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Automobil-Mechatronikerin/des Automobil-Mechatronikers erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12,5 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
-
- Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden. Dafür gilt Folgendes:
-
- Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
-
- Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
- b) das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse" und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- c) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a) den Unterricht in den Berufskenntnissen;
- b) die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
6) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 40 %;
- b) Berufskenntnisse: 20 %;
- c) Allgemeinbildung: 20 %;
- d) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Liegt das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs "Berufskenntnisse" und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen unter der Note 4, müssen die ungenügenden Bewertungsteile dieser Note wiederholt werden. Der Bewertungsteil "Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen" kann auch wiederholt werden, wenn er mit einer genügenden Note bewertet wurde.
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