Verordnung vom 12. Dezember 2017 über den Nationalen Qualifikationsrahmen des Fürstentums Liechtenstein für Abschlüsse der Berufsbildung (NQFL-BBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 41 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung legt den Nationalen Qualifikationsrahmen für alle in Liechtenstein erworbenen Abschlüsse der Berufsbildung (Qualifikationsrahmen) sowie die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest.

2) Mit dem Qualifikationsrahmen sollen die nationale und internationale Transparenz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse hergestellt und damit die Mobilität im Bildungsbereich und im Arbeitsmarkt gefördert werden.

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in der Berufsbildungsgesetzgebung geregelten Bildungsgänge und ihre Abschlüsse (Berufsbildungsabschlüsse):

II. Qualifikationsrahmen, Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze

Art. 3

Qualifikationsrahmen

1) Der Qualifikationsrahmen umfasst acht Niveaustufen mit den drei Anforderungskategorien "Kenntnisse", "Fertigkeiten" und "Kompetenzen". Die Niveaustufen und Anforderungskategorien sind im Anhang 1 definiert. Sie orientieren sich an Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Errichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

2) Jeder Berufsbildungsabschluss wird einer Niveaustufe zugeordnet.

Art. 4

Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze

1) Zu jedem Abschluss der beruflichen Grundbildung wird eine standardisierte Zeugniserläuterung erstellt.

2) Zu jedem Abschluss der höheren Berufsbildung wird ein personalisierter Diplomzusatz erstellt.

3) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze umfassen namentlich:

4) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze werden nach Anhang 2 gestaltet.

5) Die Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze werden in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

6) Die Zeugniserläuterung und der Diplomzusatz entfalten ihre Wirkung in Verbindung mit dem entsprechenden Abschluss.

7) Die Angaben nach Abs. 3 Bst. a und c können auch in die Zeugnisse und Diplome aufgenommen werden.

Art. 5

Abgabe der Zeugniserläuterung und Diplomzusätze

1) Die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten als nationale Koordinationsstelle (nachfolgend NQFL-Koordinationsstelle) stellt die zu den liechtensteinischen Berufsattesten und zu den liechtensteinischen Fähigkeitszeugnissen gehörenden Zeugniserläuterungen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

2) Die Stellen, welche die Fachausweise und die Diplome ausstellen, geben auch die Diplomzusätze ab.

Art. 6

Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente

1) Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Grundlagendokumenten beschriebenen Anforderungen.

2) Als Grundlagendokumente gelten:

Art. 7

Verfahren

1) Die Einstufungen der Berufsbildungsabschlüsse werden von der Regierung vorgenommen; sie kann dabei die Einstufungen der Berufsbildungsabschlüsse des schweizerischen Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) berücksichtigen.

2) Bei Berufsbildungsabschlüssen, für die keine Einstufung des SBFI vorliegt, kann die Regierung die entsprechenden Empfehlungen des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung berücksichtigen.

3) Die Einstufung wird durch die Aufnahme des Abschlusses in das Verzeichnis nach Art. 8 verbindlich.

Art. 8

Verzeichnis

1) Die NQFL-Koordinationsstelle führt ein Verzeichnis der Berufsbildungsabschlüsse in alphabetischer Reihenfolge mit den dazugehörigen geschützten Titeln.

2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 ist auf der Internetseite der NQFL-Koordinationsstelle abrufbar.

Art. 9

Übergangsbestimmung

Personen, die einen Abschluss der beruflichen Grundbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben, sind berechtigt, die Zeugniserläuterung zu demjenigen Abschluss zu verwenden, dessen Titel zu führen sie berechtigt sind; Art. 4 Abs. 7 findet keine Anwendung.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Anhang 1

Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung

Anhang 2

Zeugniserläuterung

Diplomzusatz

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 1)

Niveau 1

Niveau 2

Niveau 3

Niveau 4

Niveau 5

Niveau 6

Niveau 7

Niveau 8

(Art. 4 Abs. 4)

Diese Zeugniserläuterung stützt sich auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Nationalen Qualifikationsrahmen des Fürstentums Liechtenstein für Abschlüsse der Berufsbildung (NQFL-BBV). Die Vorlage für diese Zeugniserläuterung wurde vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Die Zeugniserläuterung stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Sie beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese Zeugniserläuterung ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Die Zeugniserläuterung ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung.

Weitere Informationen finden sich unter: www.nqfl.li

Dieser Diplomzusatz stützt sich auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Nationalen Qualifikationsrahmen des Fürstentums Liechtenstein für Abschlüsse der Berufsbildung (NQFL-BBV). Die Vorlage für diesen Diplomzusatz wurde vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Der Diplomzusatz stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Er beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Diplomzusatz ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Der Diplomzusatz ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung.

Weitere Informationen finden sie unter: www.nqfl.li

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.