Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen und über Zentralverwahrer[^3].
- b) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen[^4].
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2[^5]
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2a[^6]
Externe Revision
Zentralverwahrer haben ihre internen Verfahren zur Einhaltung der EWR-Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 durch einen von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfer bzw. durch eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 11 und 37 bis 40 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die FMA legt die Einzelheiten über die Prüfung in einer Richtlinie fest.
Art. 3
Zuständige Behörde
1) Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 und nimmt die ihr nach den genannten Verordnungen und diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.[^7]
2) Im Falle von systemisch bedeutsamen Zentralverwahrern und deren Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme hat die FMA im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einschlägiges geltendes nationales Recht anzuwenden. Sie ist erforderlichenfalls berechtigt, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit ausländischen Zentralbanken, Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes abzuschliessen.
Art. 4
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^8]
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von diesen beauftragten Dritten und solchen Personen, die unter Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht nach den genannten Verordnungen Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen anzufordern;[^9]
- b) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz beaufsichtigter Unternehmen anzufordern;
- c) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- e) Praktiken, die gegen die Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 bzw. (EU) 2022/858 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.[^10]
Art. 4a[^11]
Verpflichtung zur externen Revision
Zentralverwahrer haben ihre internen Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die FMA kann die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie festlegen.
Art. 5
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) als Zentralverwahrer ohne Zulassung nach den Art. 16 und 25 bzw. als benannte Bank ohne Genehmigung nach Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;
- b) aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise die Zulassung nach Art. 16 oder die Genehmigung nach Art. 54 der Verordnung (EU) 909/2014 erlangt oder erschleicht;
- c) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^12]
- a) als Zentralverwahrer:
-
- die organisatorischen Anforderungen nach Art. 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
-
- gegen die Wohlverhaltensregeln nach Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verstösst;
-
- die Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen nach Art. 37 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
-
- die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 43 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
-
- die Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
-
- verschiedene Arten des Zugangs nach Art. 49 bis 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 missbräuchlich verweigert;
-
- die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
-
- die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält;
-
- gegen die Verpflichtung zur externen Revision nach Art. 4a verstösst oder seinen Auskunftspflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer nicht nachkommt;
- b) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an den Zentralverwahrer unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:
- a) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zum Zweifachen des aus einem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
- b) bei juristischen Personen bis zu 24 Millionen Franken oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder bis zum Zweifachen des aus einem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder des Abs. 1 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
- a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 8 für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Bussgeldkriterien nach Abs. 3 heranzuziehen sind; und
- b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 1 ein Jahr nicht überschreiten darf.
11) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 7
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
- a) die Bekanntmachung der für den Verstoss verantwortlichen Person und der Art des Verstosses nach Art. 11;
- b) die Anordnung an die für den Verstoss verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von der Wiederholung abzusehen;
- c) den Entzug der nach Art. 16 oder 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung nach Art. 20 oder 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- d) die Verhängung des vorübergehenden oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- e) den Entzug der nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilten besonderen Genehmigung.[^13]
Art. 8
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 6 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 7 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad an Verantwortung;
-
- die Finanzkraft;
-
- die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
-
- die Meldung von Verstössen an das interne Meldesystem eines Zentralverwahrers oder an das Meldesystem der FMA;
-
- frühere Verstösse;
-
- die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen.
2) Im Übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen sowie Kosten.
Art. 10
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 6 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^14]
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 6 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 11
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:[^15]
- a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet würden; oder
- b) bei Verwaltungsmassnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig ist.
3) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach Art. 6 und 7 verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen; davon ausgenommen sind Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Die Angaben in Bezug auf Strafen nach Art. 6 Abs. 1 erfolgen in anonymisierter Form.
Art. 12
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Zentralverwahrer haben nach Massgabe von Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 intern melden können.
2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 13
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^16]
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 37/2017 und 77/2017
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^5]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 81.
[^6]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^7]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^10]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 174.
[^11]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 81.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.