Verordnung vom 19. Dezember 2017 über die Delegation von Geschäften nach dem Naturschutzgesetz
Aufgrund von Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Delegation von Geschäften
Die nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d, e, h, p bis r, t, u und w des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten an das Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 2
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Juni 2013 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 2013 Nr. 225, wird aufgehoben.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
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