Verordnung vom 19. Dezember 2017 über die Delegation von Geschäften nach dem Naturschutzgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-12-22
Letzte Aktualisierung 2018-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Delegation von Geschäften

Die nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d, e, h, p bis r, t, u und w des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten an das Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 2

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Juni 2013 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 2013 Nr. 225, wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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