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Verordnung vom 30. Januar 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela

Geltender Text a fecha 2019-11-23

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse (GASP) 2017/2074 und 2018/90 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018 verordnet die Regierung:

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^1]

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^2]

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 3a [^3]

Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Abs. 1 und 2 sind verboten.

4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3 bewilligen für:

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 3b [^4]

Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 3, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.

Art. 3c [^5]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^6]

2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Meldepflichten

1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^7]

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^8]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten

Anhang 2[^10]

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

Anhang 3[^13]

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Übergangsbestimmungen

946.224.7 V über Massnahmen gegenüber Venezuela

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 3c)

(Art. 3a Abs. 2)

ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,

(Art. 3b Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 ist:

...

Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.

...

[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^3]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^4]: Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^5]: Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^8]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 203, LGBl. 2019 Nr. 241 und LGBl. 2019 Nr. 283.

[^9]: Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.

[^10]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^11]: SR 514.511

[^12]: SR 946.202.1

[^13]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 66.

[^14]: Inkrafttreten: 14. April 2018.