Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2018-02-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Art. 2

Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufnehmen oder ausüben.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Versicherungsvermittler, die den Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2) Üben Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler ihre Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler nach Abs. 1 aus, so haben sie Folgendes sicherzustellen:

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandt;

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Ziff. 15 und 22 gilt keine der nachfolgend genannten Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs

A. Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit benötigen zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs eine Bewilligung der FMA.

2) Keiner Bewilligung bedürfen Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Voraussetzungen nach Art. 28 und 32 erfüllen.

3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, und ihre Angestellten benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.

Art. 6

Bewilligungsanforderungen

Für die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs müssen folgende Anforderungen vorliegen:

B. Bewilligungsverfahren

Art. 7

Bewilligungsgesuch

1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs ist bei der FMA schriftlich auf dem Postweg oder in elektronischer Form einzureichen.

2) Die FMA stellt auf ihrer Internetseite elektronisch abrufbare Gesuchsformulare für juristische und natürliche Personen sowie Einzelfirmen zur Verfügung.

Art. 8

Angaben zum Bewilligungsgesuch

1) Das Gesuch hat Angaben und Unterlagen zu enthalten, um die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen nach Art. 6 nachzuweisen, insbesondere:

2) Auf Verlangen der FMA sind weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.

C. Erteilung und Umfang der Bewilligung

Art. 9

Erteilung der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.