Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufnehmen oder ausüben.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Versicherungsvermittler, die den Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
-
- das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung, die von dem betreffenden Anbieter geliefert beziehungsweise erbracht wird; oder
-
- Beschädigung oder Verlust von Gepäck und andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem betreffenden Anbieter gebuchten Reise.
- b) Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
- c) Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Bst. b nicht 200 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Bst. a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt.
2) Üben Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler ihre Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler nach Abs. 1 aus, so haben sie Folgendes sicherzustellen:
- a) Vor Vertragsabschluss sind dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie die in Art. 74 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen.
- b) Es sind angemessene und verhältnismässige Vorkehrungen zu treffen, um den Art. 36 und 48 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird.
- c) Das in Art. 43 Abs. 1 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Kunden vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Agent": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem anderen Agenten mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
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- "Aufnahmestaat": ein Staat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit eine ständige Präsenz oder eine Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsstaat ist;
-
- "Aufsichtsbehörden": Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung der Versicherungsvertreiber zuständig sind;
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- "Beratung": die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
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- "dauerhafter Datenträger": Papier oder jedes andere Medium, das es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;
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- "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("European Insurance and Occupational Pensions Authority");
-
- "enge Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind. Als enge Verbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
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- "EWRA-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
-
- "Grossrisiken":
- a) die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken;
- b) die unter den Zweigen 14 und 15 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
- c) die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 des Anhangs 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
- aa) Bilanzsumme: 6.2 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
- bb) Nettoumsatzerlöse im Geschäftsjahr: 12.8 Millionen Euro oder der Gegenwert in Schweizer Franken;
- cc) durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Geschäftsjahres: 250 Beschäftigte.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandt;
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- "Hauptniederlassung": der Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;
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- "Herkunftsstaat":
- a) bei natürlichen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren Wohnsitz hat;
- b) bei juristischen Personen ein Staat, in dem diese Person (der Vermittler) ihren statutarischen Sitz hat, oder, wenn sie gemäss dem für sie geltenden nationalen Recht keinen statutarischen Sitz hat, der Staat, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet;
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- "Makler": ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von einem Versicherungsnehmer oder einem anderen Makler mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betraut ist;
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- "Rückversicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Rückversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
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- "Rückversicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen und ihrer Angestellten, die die Tätigkeit des Rückversicherungsvertriebs gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
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- "Rückversicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Rückversicherungsverträgen, das Abschliessen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden;
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- "Vergütung": alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschliesslich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
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- "Versicherungsanlageprodukt": ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von:
- a) in Anhang 1 Bst. A des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem entsprechenden ausländischen Erlass genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige in der Nichtlebensversicherung);
- b) Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
- c) Altersvorsorgeprodukten, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
- d) amtlich anerkannten betrieblichen Altersvorsorgesystemen, die in den Anwendungsbereich des Pensionsfondsgesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines entsprechenden ausländischen Erlasses fallen;
- e) individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach dem jeweiligen nationalen Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die beziehungsweise deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
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- "Versicherungsunternehmen": ein Unternehmen, das die Direktversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt;
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- "Versicherungsvermittler": jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
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- "Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit": jede natürliche oder juristische Person, die weder eine Bank noch eine Wertpapierfirma ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck;
- b) die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware beziehungsweise zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen;
- c) die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- und Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich beziehungsweise als Hauptgeschäftszweck anbietet;
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- "Versicherungsvertreiber": ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen;
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- "Versicherungsvertrieb": die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, einschliesslich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrages, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschliessen kann;
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- "Zweigniederlassung": eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die sich in einem EWRA-Vertragsstaat befindet, bei dem es sich nicht um den Herkunftsstaat handelt.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Ziff. 15 und 22 gilt keine der nachfolgend genannten Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
- a) die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern:
-
- der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen;
-
- die Tätigkeit nicht darauf abzielt, den Kunden beim Abschluss oder bei der Durchführung eines Rückversicherungsvertrages zu unterstützen;
- b) die berufsmässige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die Schadenregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
- c) die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler beziehungsweise an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten;
- d) die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages zu leisten.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs
A. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit benötigen zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Voraussetzungen nach Art. 28 und 32 erfüllen.
3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, und ihre Angestellten benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
Art. 6
Bewilligungsanforderungen
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs müssen folgende Anforderungen vorliegen:
- a) erforderliche berufliche Qualifikation (Art. 14);
- b) guter Leumund (Art. 15);
- c) ausreichende finanzielle Sicherheit (Art. 17);
- d) inländischer Sitz, inländische Hauptverwaltung und inländische Betriebsstätte (Art. 18);
- e) angemessene Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers (Art. 19);
- f) keine Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Aufsicht der FMA durch Beteiligungen oder enge Verbindungen von natürlichen oder juristischen Personen am Gesuchsteller.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 7
Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Aufnahme des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs ist bei der FMA schriftlich auf dem Postweg oder in elektronischer Form einzureichen.
2) Die FMA stellt auf ihrer Internetseite elektronisch abrufbare Gesuchsformulare für juristische und natürliche Personen sowie Einzelfirmen zur Verfügung.
Art. 8
Angaben zum Bewilligungsgesuch
1) Das Gesuch hat Angaben und Unterlagen zu enthalten, um die Erfüllung der Bewilligungsanforderungen nach Art. 6 nachzuweisen, insbesondere:
- a) Name beziehungsweise Firma, Sitz, Adresse sowie gegebenenfalls die Rechtsform des Gesuchstellers;
- b) Angaben zur Hauptverwaltung und zu einer angemessenen inländischen Betriebsstätte;
- c) einen aktuellen Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
- d) einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister sowie eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit;
- e) Kopie der Police der Berufshaftpflichtversicherung und der vom Versicherungsunternehmen unterzeichneten Deckungsbestätigung oder Nachweis einer anderweitigen finanziellen Sicherheit;
- f) für Organe des Gesuchstellers, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie für direkt beim Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb tätige Angestellte des Gesuchstellers Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d sowie Nachweis der beruflichen Qualifikation;
- g) für Organe des Gesuchstellers, die nicht für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, Angaben und Unterlagen nach Bst. c und d;
- h) Angaben, ob Zahlungen einer am Versicherungsvertrag beteiligten Partei entgegengenommen werden, und, wenn dies zutrifft, Nachweis der geeigneten Massnahmen betreffend Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nach Art. 19;
- i) Angaben zur geplanten Tätigkeit, einschliesslich der Art des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs, zu den Versicherungszweigen und zu den Versicherungsanlageprodukten, mit Bezug auf welche der Gesuchsteller tätig sein will (Geschäftsmodell);
- k) Angaben zur Identität von Aktionären, Gesellschaftern oder anderen Rechteinhabern, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine Beteiligung am Gesuchsteller von über 10 % halten, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;
- l) Angaben zur Identität von Personen mit engen Verbindungen zum Gesuchsteller;
- m) Nachweise darüber, dass die Beteiligungen oder enge Verbindungen nach Bst. k und l die ordnungsgemässe Aufsicht durch die FMA nicht beeinträchtigen;
- n) bei Agenten Kopien der Verträge, welche die Zusammenarbeit mit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regeln.
2) Auf Verlangen der FMA sind weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
C. Erteilung und Umfang der Bewilligung
Art. 9
Erteilung der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.