Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2018-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Washington am 27. Juni 2012

Zustimmung des Landtags: 20. Juni 2012

1

Inkrafttreten: 9. März 2018[^2]

Geleitet von dem Wunsch, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwere Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen, in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus ist, in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere die organisierte Kriminalität und den Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, inspiriert durch den Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, unterzeichnet in Prüm am 27. Mai 2005 und dem damit zusammenhängenden Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008, in Anbetracht der Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein an die Schengen- und Dublin-Abkommen, welche am 28. Februar 2008 unterzeichnet wurden, sowie dessen Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum und in Anbetracht der sich daraus für Liechtenstein ergebenden Rechte und Pflichten, in Anerkennung der Wichtigkeit, Verfahren zwischen den Vertragsparteien zur Gewährleistung der Berichtigung, Sperrung und Löschung fehlerhafter personenbezogener Daten zu schaffen, und unter Berücksichtigung, dass die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei in diese Verfahren eingebunden werden sollen, im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der Partnerschaft weiter zu entwickeln, in Anerkennung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein über keine eigene automatisierte daktyloskopische oder DNA-Datenbank verfügt, sondern seine Daten in den entsprechenden Systemen der Schweiz speichert und daher auf die Zusammenarbeit der Schweiz für den automatischen Abrufzugriff durch Drittstaaten angewiesen ist, sind die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 2

Zweck und Anwendungsbereich

1) Zweck dieses Abkommens ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten.

2) Die unter diesem Abkommen eingeräumten Befugnisse zum Abruf (Art. 3 und 4 sowie 7 und 8) dürfen nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung einer schweren Straftat gemäss Art. 1 Abs. 1 genutzt werden und nur wenn besondere und rechtsgültige Umstände in Bezug auf eine bestimmte Person Anlass zur Nachforschung geben, ob diese Person eine solche schwere Straftat begehen wird oder begangen hat.

Art. 3

Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

1) Für die in Art. 2 definierten Zwecke ermächtigen die Vertragsparteien die in Art. 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme zuzugreifen, und zwar auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis.

2) Anfragen dürfen nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen. Abgleiche von daktyloskopischen Daten mit einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

3) Allenfalls benötigte weitere Analyse zum Zwecke der endgültigen Zuordnung der daktyloskopischen Daten zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei kann durch die ersuchte nationale Kontaktstelle erfolgen.

Art. 4

Alternative Verfahren zum Abruf von daktyloskopischen Daten

Bis beide Vertragsparteien die Fähigkeit haben, die automatisierten daktyloskopischen Anfragen gemäss Art. 3 zuzulassen, beabsichtigt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Einzelfällen eine Suche ihrer eigenen Datenbanken in Übereinstimmung mit dem Recht und den technischen Voraussetzungen der ersuchten Vertragspartei durchzuführen.

Art. 5

Übermittlung weiterer Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren gemäss Art. 3 oder 4 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Art. 6 übermittelt.

Art. 6

Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäss Art. 3 und 4 und für die anschliessende Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäss Art. 5 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.

2) Die technischen Einzelheiten eines gemäss Art. 3 und 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt, welche berücksichtigt oder berücksichtigen, dass die daktyloskopischen Daten Liechtensteins von der Schweiz gespeichert und verarbeitet werden.

Art. 7

Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

1) Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ermächtigen die Parteien die gemäss Art. 10 benannten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, für die in Art. 2 definierten Zwecke auf ihre automatisierten DNA-Identifizierungssysteme zuzugreifen, und zwar auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der anderen Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Art. 8

Alternative Verfahren zum Abruf von DNA-Profilen

Bis die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien die automatisierten DNA-Anfragen gemäss Art. 7 zulassen, beabsichtigt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Einzelfällen eine Suche ihrer eigenen DNA-Datenbanken in Übereinstimmung mit dem Recht und den technischen Voraussetzungen der ersuchten Vertragspartei durchzuführen.

Art. 9

Übermittlung weiterer Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäss Art. 7 und 8 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschliesslich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Art. 10 übermittelt.

Art. 10

Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

1) Zum Ersuchen und Übermitteln der Daten gemäss Art. 7 und 8 dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere Kontaktstellen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei.

2) Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäss Art. 7 und 8 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Art. 11

Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer und terroristischer Straftaten

1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten und des Terrorismus der Kontaktstelle der anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht in Einzelfällen, auch ohne Ersuchen der anderen Vertragspartei, zusätzliche Informationen, insbesondere die in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten, übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen:

2) Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten können, soweit vorhanden, Familienname, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliasnamen, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung jeder Verurteilung oder jeglicher Umstände, aus denen sich die Annahme nach Abs. 1 ergibt, umfassen.

3) Der Informationsaustausch auf der Grundlage dieses Artikels wird ebenfalls durch die bezeichneten Kontaktstellen durchgeführt.

Art. 12

Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes

1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäss ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten, und:

3) Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschliesslich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäss Art. 15. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen einschliesslich des Rechts auf Auskunft und dem Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.

4) Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäss den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.

Art. 13

Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

1) Unbeschadet des Abs. 3 dieses Artikels darf jede Vertragspartei Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen hat, nur verarbeiten:

2) Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat und ohne geeignete Schutzvorkehrungen an Drittstaaten, internationale Organe oder Private weiter.

3) Die übermittelnde Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht ergeben, Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei festlegen. Wenn die empfangende Vertragspartei die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden.

4) Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die rechtlichen Standards der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Abs. 3 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.

5) Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf gemäss Art. 3 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschliesslich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, ausschliesslich dazu verarbeiten, um:

6) Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr gemäss den Art. 3 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten ausschliesslich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäss Art. 16 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung für solche Zwecke erforderlich ist.

Art. 14

Zusätzlicher Schutz bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

1) Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.

2) In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmassnahmen, um solche Daten zu schützen.

Art. 15

Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

1) Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie gemäss diesem Abkommen erlangt hat, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung oder Weiterverarbeitung im Einzelfall im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.

2) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei gemäss diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie ohne unnötigen Aufschub alle geeigneten Massnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung oder wenn zweckdienlich, als zusätzliche Massnahme die Kennzeichnung solcher Daten.

3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie gemäss diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei ohne unnötigen Aufschub mit.

4) Wenn es Grund zur Annahme gibt, dass durch eine Löschung Interessen des Betroffenen oder anderer betroffener Personen beeinträchtigt werden, sind diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht zu sperren anstatt zu löschen.

Art. 16

Dokumentation

1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten durch die die Datei führende Stelle und die anfragende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung gemäss diesem Abkommen dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.