Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Georgien
Abgeschlossen in Bern am 27. Juni 2016
Zustimmung des Landtags: 9. Juni 2017
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2018
Präambel
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)
und
Georgien,
nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Georgien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensstandards zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als die "IAO" bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Ziele
1) Die EFTA-Staaten und Georgien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als das "GATT 1994" bezeichnet);
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als das "GATS" bezeichnet);
- c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
- h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
- i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Sofern nicht in Anhang I abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Georgien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5
Einhaltung von Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Kapitel 2
Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 2.1
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die von Anhang I erfasst werden.
Art. 2.2
Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II festgelegt.
Art. 2.3
Einfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Art. 2.1 erfasst werden. Es dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.
2) Als Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerungen und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
Art. 2.4
Ausfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen.
2) Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben eingeführt.
Art. 2.5
Zollwertermittlung[^3]
Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 2.6
Mengenmässige Beschränkungen
Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.7
Gebühren und Formalitäten
Art. VIII des GATT 1994 ist anwendbar und wird vorbehältlich Art. 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.8
Interne Steuern und Regelungen
Art. III des GATT 1994 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.9
Technische Handelshemmnisse
1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das "TBT-Übereinkommen" bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
2) Jede Vertragspartei bezeichnet einen Kontaktpunkt, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Bereich technischer Handelshemmnisse zu erleichtern.
3) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Abhaltung von technischen Konsultationen, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs statt. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, so wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.
4) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die sie der EU gewähren. Sofern zwischen der EU und jeder Vertragspartei in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen einvernehmlich eine gleichwertige Behandlung vereinbart wurde, einigen sich die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft zur gegenseitigen Ausweitung dieser Behandlung[^4].
5) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die die anderen Vertragsparteien in anderen Bereichen als den in Abs. 4 genannten betreffen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei und unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 des TBT-Übereinkommens erwägt eine Vertragspartei unverzüglich, Erzeugnissen aus der ersuchenden Vertragspartei, die die EU-Vorschriften erfüllen, eine ähnliche Behandlung wie Erzeugnissen aus der EU zu gewähren.
Art. 2.10
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Georgien und in Übereinstimmung mit Anhang III:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
- b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.11
Unterausschuss über Warenverkehr
1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV festgelegt.
Art. 2.12
Staatliche Handelsunternehmen
Art. XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.
Art. 2.13
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor eine Vertragspartei nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 2.14
Antidumping
1) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Art. VI des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als das "Antidumpingübereinkommen" bezeichnet) gegeneinander abzusehen.
2) Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.[^5]
3) Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4) Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Abs. 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.
5) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des "niedrigeren Zolls" an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.
Art. 2.15
Allgemeine Schutzmassnahmen
Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Art. XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht und der WTO-Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus einer oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Art. 2.16
Vorübergehende Schutzmassnahmen
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