Versicherungsvertriebsverordnung (VersVertV) vom 10. April 2018

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-04-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 11 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6, Art. 47 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 sowie Art. 86 des Versicherungsvertriebsgesetzes (VersVertG) vom 5. Dezember 2017, LGBl. 2018 Nr. 9, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes die Einzelheiten betreffend den Versicherungsvertrieb, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Register

Art. 3

Inhalt des Registers

In das Register nach Art. 11 des Gesetzes sind folgende Angaben über den Vermittler einzutragen:

Art. 4

Öffentlichkeit des Registers

1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.

2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage auf ihrer Internetseite bereit.

3) Die FMA stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus.

4) Registerauszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.

Art. 5

Aufbewahrung

1) Die im Register eingetragenen Daten, die nach Massgabe von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes unter den gelöschten Einträgen geführt werden, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren entfernt werden.

2) Papierakten dürfen zehn Jahre nach Löschung des Eintrags vernichtet werden.

III. Berufliche Anforderungen

A. Berufliche Qualifikation

Art. 6

Grundsatz

1) Zum Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang zum Gesetz (Art. 14 des Gesetzes) sind der FMA vorzulegen:

2) In den Fällen des Abs. 1 Bst. c und d darf die Vertriebstätigkeit nicht mehr als acht Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der FMA.

3) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der von ihr anerkannten Ausbildungen.

Art. 7

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

1) Für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind der FMA Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen über:

2) Für den Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Abs. 1 gilt Art. 6 sinngemäss mit der Massgabe, dass die Bestimmungen über die Haupttätigkeit im Versicherungsvertrieb keine Anwendung finden.

B. Schulung und Weiterbildung

Art. 8

Schulungs- und Weiterbildungspflicht

1) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen beruflichen Qualifikation haben sich Personen nach Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes im Ausmass von 15 Stunden je Kalenderjahr beruflich weiterzubilden.

2) Schulungen oder Weiterbildungen, die das Mindestmass nach Abs. 1 überschreiten, können im Ausmass von höchstens fünf Stunden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

3) Die Schulungs- und Weiterbildungspflicht beginnt für:

4) Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit beträgt das Mindestmass nach Abs. 1 fünf Stunden je Kalenderjahr. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss mit der Massgabe, dass höchstens 1 2/3 Stunden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden können.

Art. 9

Inhaltliche Anforderungen

1) Der Inhalt der Schulung oder Weiterbildung muss fachspezifisch sein und hat sich zu orientieren an:

2) Überdies ist sicherzustellen, dass die Lerninhalte eine ausgeglichene Streuung zwischen verschiedenen versicherungs- bzw. versicherungsvertriebsspezifischen Themen aufweisen.

Art. 10

Schulungs- und Weiterbildungsangebote

1) Schulungen und Weiterbildungen können insbesondere im Rahmen von Kursen, Fachseminaren, Tagungen oder E-Learning-Angeboten absolviert werden.

2) Personen, die ausschliesslich für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Form des Agenten tätig sind, sowie Leitungsorgane und Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auch unternehmensinterne Schulungen oder Weiterbildungen absolvieren, sofern diese die inhaltlichen Anforderungen nach Art. 9 erfüllen.

3) Veranstaltungen über die Einführung neuer Produkte und Tarife gelten nicht als Schulungen oder Weiterbildungen.

Art. 11

Nachweis der Schulung und Weiterbildung

1) Die Vermittler haben den Nachweis über die Erfüllung der Pflichten nach Art. 8 im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nach Art. 68 des Gesetzes zu erbringen.

2) Der Nachweis nach Abs. 1 muss eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters oder Anbieters enthalten. Diese Bestätigung hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

C. Verpflichtung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Art. 12

Grundsatz

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre für den Vertrieb verantwortlichen Leitungsorgane und ihre direkt am Vertrieb mitwirkenden Angestellten den Anforderungen nach Art. 6 und 8 genügen.

IV. Informationspflichten

Art. 13

Form der Auskunfts- und Informationserteilung

1) Die nach Art. 37 bis 45 und 51 des Gesetzes zu erteilenden Auskünfte und Informationen sind den Kunden wie folgt zu übermitteln:

2) Abweichend von Abs. 1 Bst. a dürfen Auskünfte und Informationen dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:

3) Werden Auskünfte und Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Internetseite erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

4) Die Auskünfte und Informationen können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn:

5) Die Auskünfte und Informationen können auf einer Internetseite erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn:

6) Im Sinne der Abs. 4 und 5 wird die Auskunfts- und Informationserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Internetseite im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmässig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so sind die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte und Informationen, einschliesslich des Informationsblatts zu Nichtlebensversicherungsprodukten nach Art. 43 des Gesetzes, nach den Vorschriften des Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Konsumenten gegeben. Ferner sind die Auskünfte und Informationen dem Kunden nach Abs. 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte und Informationen nach Abs. 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.

8) Auf die Angemessenheitserklärung nach Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes findet dieser Artikel, mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. b und Abs. 5, Anwendung.

Art. 14

Dokumentationspflicht bei der Erfüllung von Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

Sofern das Gesetz oder diese Verordnung hinsichtlich der Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln keine besonderen Vorschriften über die Informationserteilung und Dokumentation enthält, haben Versicherungsvertreiber ihre Tätigkeit insoweit angemessen schriftlich zu dokumentieren.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15

Durchführungsvorschriften zum europäischen Recht

Die Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97 im Sinne von Art. 90 des Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juni 2006 über die Versicherungsvermittlung (Versicherungsvermittlungsverordnung; VersVermV), LGBl. 2006 Nr. 136, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Oktober 2018 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.[^1]

Anhang

Durchführungsvorschriften zur Richtlinie (EU) 2016/97

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

(Art. 15)

[^1]: Inkrafttreten: 1. Februar 2022 (LGBl. 2022 Nr. 7).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.