Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2018-05-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern am 28. April 2016

Zustimmung des Landtags: 9. Juni 2017

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)

und

die Republik der Philippinen,

nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen, denen sie angehören, das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;

in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.

Art. 1.2

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Philippinen und den einzelnen EFTA-Staaten. Dieses Abkommen findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5

Verhältnis zu anderen Abkommen

1) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, ergeben.

2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.6

Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 1.7

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.8

Transparenz

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf Englisch auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Diese Informationen erfolgen soweit möglich auf Englisch.

3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Abs. 1 und 2 und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Kapitel 2

Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 2.1

Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) Anwendung.

Art. 2.2

Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt.

Art. 2.3

Einfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf von diesem Kapitel erfasste Waren mit Ursprung in den Philippinen.

3) Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

4) Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.

Art. 2.4

Ausfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen.

2) Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Art. 2.5

Zollwertermittlung[^3]

Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.6

Mengenmässige Beschränkungen

1) Art. XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2) Vor Ergreifung einer Massnahme in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 stellt die Vertragspartei, die solche Massnahmen in Betracht zieht, dem Gemischten Ausschuss alle sachdienlichen Informationen zu, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der an den Gemischten Ausschuss gerichteten Notifikation keine beiderseits annehmbare Lösung zustande, kann die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel die erforderlichen Massnahmen anwenden.

3) Bei der Wahl von Massnahmen ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Jede gemäss diesem Artikel angewendete Massnahme wird unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert. Die Massnahme darf nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie unter gleichen Bedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt. Die Massnahme ist Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss und wird aufgehoben, wenn die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen.

4) Jede von einer Vertragspartei nach diesem Artikel getroffene Massnahme ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.

Art. 2.7

Einfuhrlizenzen

1) Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2) Bei der Einführung oder Beibehaltung von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Massnahmen so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Eine Vertragspartei, die nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt den Zweck dieser Lizenzverfahren klar an.

Art. 2.8

Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten

Zusätzliche Bestimmungen zum Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten sind in Anhang V (Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten) festgelegt.

Art. 2.9

Gebühren und Formalitäten

Art. VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird vorbehältlich Art. 9 von Anhang VI (Handelserleichterung) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.10

Interne Steuern und Regelungen

Art. III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.11

Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen und in Übereinstimmung mit Anhang VI (Handelserleichterung):

Art. 2.12

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Bevor eine Vertragspartei nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.[^4]

Art. 2.13

Antidumping

1) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Abs. 2 bis 8 nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumpingübereinkommen" bezeichnet). Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen.

2) Nachdem eine Vertragspartei ein Gesuch erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.[^5]

3) Keine Vertragspartei leitet innert Jahresfrist nach einer Feststellung bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein, wenn die Feststellung zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat.

4) Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.

5) Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als "vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt. Der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" bezeichnet alle inländischen Hersteller der gleichartigen Erzeugnisse. Wird ein Antrag von einem Wirtschaftsverband gestellt oder unterstützt, so zählt für den Schwellenwert ausschliesslich die Produktion der angeschlossenen Hersteller, die den Antrag unterstützen.

6) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

7) Werden Antidumpingspannen nach den Art. 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Art. 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.

8) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch.

Art. 2.14

Allgemeine Schutzmassnahmen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.