Gesetz vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 11.01).
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Verwertungsgesellschaft: eine Organisation, die:
-
- gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder im fremden Namen; und
-
- im Eigentum ihrer Mitglieder steht bzw. von ihren Mitgliedern beherrscht wird oder nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;
- b) abhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Ist die abhängige Verwertungseinrichtung vollständig im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft, so kann sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein;
- c) unabhängige Verwertungseinrichtung: eine Organisation, die:
-
- gesetzlich oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- und verwandte Schutzrechte für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektiven Nutzung wahrzunehmen, gleichviel ob im eigenen oder fremden Namen;
-
- weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und
-
- auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist;
- d) Rechtsinhaber: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Teil an den Verwertungserlösen hat. Verwertungsgesellschaften sind keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes;
- e) Berechtigter: ein Rechtsinhaber, der auf vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer in Art. 1 genannten Organisation steht;
- f) Mitglied: ein Berechtigter oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschliesslich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechtsinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;
- g) Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber bedingen;
- h) Statuten: die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Verwertungsgesellschaft.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2014/26/EU ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Abhängige Verwertungseinrichtungen
Soweit eine abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt.
Art. 5
Unabhängige Verwertungseinrichtungen
Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die Art. 32, 44, 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 68 bis 74 entsprechend.
II. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
A. Innenverhältnis
1. Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Art. 6
Wahrnehmungszwang
1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn:
- a) die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören; und
- b) der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
2) Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.
Art. 7
Zustimmung zur Rechtewahrnehmung
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
Art. 8
Nutzungen für nicht-kommerzielle Zwecke
Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen.
Art. 9
Beendigung der Rechtewahrnehmung; Entzug von Rechten
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.
2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.
3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten die Verteilungserlöse zustehen:
- a) für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war; oder
- b) aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.
Art. 10
Bedingungen für die Mitgliedschaft
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind in die Statuten aufzunehmen.
2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.
Art. 11
Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
Art. 12
Mitgliederverzeichnis
Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis.
Art. 13
Grundsatz der Mitwirkung
Die Verwertungsgesellschaft sieht in den Statuten angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.
Art. 14
Allgemeine Befugnisse der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung mindestens beschliesst über:
- a) die Statuten der Verwertungsgesellschaft (Art. 10);
- b) den jährlichen Transparenzbericht (Art. 47);
- c) die Bestellung und Entlassung der Revisionsstelle;
- d) Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;
- e) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge und die Verwendung der nicht verteilbaren Verwertungserlöse (Art. 27);
- f) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Verwertungserlöse (Art. 22);
- g) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge der Verwertungserlöse (Art. 28) und von den Erträgen aus der Anlage der Verwertungserlöse;
- h) die Grundsätze des Risikomanagements;
- i) den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
- k) die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.
2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 Bst. c, d, h, i und k dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
Art. 15
Befugnisse der Mitgliederversammlung in Bezug auf die Organe
1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Verwaltungsrats und Aufsichtsorgans beschliesst.
2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 hinsichtlich der Mitglieder des Leitungsorgans dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.
Art. 16
Durchführung der Mitgliederversammlung; Vertretung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.
3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.
4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach den Statuten berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in den Statuten die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.
2. Geschäftsführung und Aufsicht
Art. 17
Geschäftsführung
1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.
2) Damit Interessenkonflikte von Mitgliedern des Leitungsorgans erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenskonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.
3) Mitglieder des Leitungsorgans geben gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
- a) ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft;
- b) die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, die von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen wurden;
- c) die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als Berechtigter von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben; und
- d) Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen Konflikts zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.
4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Abs. 3 Bst. c genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.
Art. 18
Aufsichtsorgan
1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung von Mitgliedern des Leitungsorgans betraut ist (Aufsichtsorgan).
2) Im Aufsichtsorgan müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.
3) Das Aufsichtsorgan hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben:
- a) die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden;
- b) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans der Verwertungsgesellschaft zu überwachen;
- c) die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Leitungsorgans einer abhängigen Verwertungseinrichtung zu überwachen, soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt.
4) Das Aufsichtsorgan tritt regelmässig zusammen und berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
5) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 3 ab. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Verwertungserlöse
Art. 19
Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse
Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse, einschliesslich der Verwertungserlöse aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (Art. 39) wahrnimmt, nach Massgabe dieses Abschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Verwertungserlösen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Erlöse.
Art. 20
Getrennte Konten
Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
- a) die Verwertungserlöse;
- b) ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Art. 21
Anlage der Verwertungserlöse
Legt die Verwertungsgesellschaft die Verwertungserlöse an, so beachtet sie die allgemeine Anlagepolitik, die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die folgenden Grundsätze:
- a) Die Anlage erfolgt ausschliesslich zugunsten und im besten Interesse der Berechtigten.
- b) Die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt muss gewährleistet sein.
- c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine zu grosse Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
Art. 22
Verwendung der Verwertungserlöse
Die Verwertungsgesellschaft darf die Verwertungserlöse nur zu folgenden Zwecken verwenden:
- a) zur Verteilung an die Berechtigten (Art. 23 und 24) und an andere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen (Art. 41);
- b) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. e gefassten Beschlusses, soweit die Verwertungserlöse nicht verteilbar sind (Art. 27);
- c) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (Art. 28 Abs. 2);
- d) aufgrund eines nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g gefassten Beschlusses über Abzüge zur Förderung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen (Art. 29).
Art. 23
Verteilungsgrundsätze
1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.
2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.
3) Der Verwertungserlös soll so zwischen dem Urheber und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass dem Urheber in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt.
4) Das Verteilungsreglement (Art. 24) hebt vertragliche Abmachungen des originären Rechtsinhabers mit Dritten nicht auf.
Art. 24
Verteilungsreglement
Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Verwertungserlöse ausschliessen (Verteilungsreglement). Das Verteilungsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 25
Verteilungsfrist
1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsreglement oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Verwertungserlöse verteilt werden.
2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Verwertungserlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.
3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.
4) Verwertungserlöse, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.
Art. 26
Feststellung der Berechtigten
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