Gesetz vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2018-06-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVII - 11.01).

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2014/26/EU ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Abhängige Verwertungseinrichtungen

Soweit eine abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über die Geschäftsführung in Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt.

Art. 5

Unabhängige Verwertungseinrichtungen

Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die Art. 32, 44, 45, 46 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g, Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 68 bis 74 entsprechend.

II. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

A. Innenverhältnis

1. Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
Art. 6

Wahrnehmungszwang

1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn:

2) Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

Art. 7

Zustimmung zur Rechtewahrnehmung

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.

Art. 8

Nutzungen für nicht-kommerzielle Zwecke

Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht-kommerzielle Zwecke zu nutzen.

Art. 9

Beendigung der Rechtewahrnehmung; Entzug von Rechten

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.

2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten die Verteilungserlöse zustehen:

Art. 10

Bedingungen für die Mitgliedschaft

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie sind in die Statuten aufzunehmen.

2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.

Art. 11

Elektronische Kommunikation

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.

Art. 12

Mitgliederverzeichnis

Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitgliederverzeichnis.

Art. 13

Grundsatz der Mitwirkung

Die Verwertungsgesellschaft sieht in den Statuten angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.

Art. 14

Allgemeine Befugnisse der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung mindestens beschliesst über:

2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 Bst. c, d, h, i und k dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.

Art. 15

Befugnisse der Mitgliederversammlung in Bezug auf die Organe

1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten, dass die Mitgliederversammlung über die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergütung und sonstigen Leistungen der Mitglieder des Leitungsorgans, Verwaltungsrats und Aufsichtsorgans beschliesst.

2) Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass die Befugnisse nach Abs. 1 hinsichtlich der Mitglieder des Leitungsorgans dem Aufsichtsorgan nach Art. 18 übertragen werden.

Art. 16

Durchführung der Mitgliederversammlung; Vertretung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.

3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Statuten die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.

4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach den Statuten berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Verwertungsgesellschaft kann in den Statuten die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederversammlung beschränkt ist. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.

2. Geschäftsführung und Aufsicht
Art. 17

Geschäftsführung

1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen dafür, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Aufgaben solide, umsichtig und angemessen erfüllen.

2) Damit Interessenkonflikte von Mitgliedern des Leitungsorgans erkannt und vermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft Verfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für Mitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die Verwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeidbare Interessenskonflikte offenzulegen, zu überwachen und baldmöglichst zu beenden sind.

3) Mitglieder des Leitungsorgans geben gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab:

4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über die Höhe der in Abs. 3 Bst. c genannten Beträge kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen festlegen.

Art. 18

Aufsichtsorgan

1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung von Mitgliedern des Leitungsorgans betraut ist (Aufsichtsorgan).

2) Im Aufsichtsorgan müssen die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen vertreten sein.

3) Das Aufsichtsorgan hat mindestens folgende Befugnisse und Aufgaben:

4) Das Aufsichtsorgan tritt regelmässig zusammen und berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.

5) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans geben mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 3 ab. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

3. Verwertungserlöse
Art. 19

Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Verwertungserlöse

Die Verwertungsgesellschaft hat die Verwertungserlöse, einschliesslich der Verwertungserlöse aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (Art. 39) wahrnimmt, nach Massgabe dieses Abschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu den Verwertungserlösen im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Erträge aus der Anlage dieser Erlöse.

Art. 20

Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

Art. 21

Anlage der Verwertungserlöse

Legt die Verwertungsgesellschaft die Verwertungserlöse an, so beachtet sie die allgemeine Anlagepolitik, die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die folgenden Grundsätze:

Art. 22

Verwendung der Verwertungserlöse

Die Verwertungsgesellschaft darf die Verwertungserlöse nur zu folgenden Zwecken verwenden:

Art. 23

Verteilungsgrundsätze

1) Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

2) Ist diese Verteilung unzumutbar aufwendig, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Werkertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3) Der Verwertungserlös soll so zwischen dem Urheber und anderen Berechtigten aufgeteilt werden, dass dem Urheber in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre oder wenn es sich um Dienstwerke handelt.

4) Das Verteilungsreglement (Art. 24) hebt vertragliche Abmachungen des originären Rechtsinhabers mit Dritten nicht auf.

Art. 24

Verteilungsreglement

Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Verwertungserlöse ausschliessen (Verteilungsreglement). Das Verteilungsreglement ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 25

Verteilungsfrist

1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Verteilungsreglement oder in den Wahrnehmungsbedingungen Fristen, binnen derer die Verwertungserlöse verteilt werden.

2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen so, dass die Verwertungserlöse spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.

3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen, dass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungsgesellschaft aus objektiven Gründen, die ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen, an der Durchführung der Verteilung gehindert ist.

4) Verwertungserlöse, die nicht innerhalb der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung getrennt aus.

Art. 26

Feststellung der Berechtigten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.