Verordnung vom 17. April 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftenverordnung; VGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 65 Abs. 5, Art. 66 Abs. 2 und Art. 75 des Gesetzes vom 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG), LGBl. 2018 Nr. 111, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des Gesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Konzessions- und Anzeigepflicht

A. Konzessionspflicht

Art. 3

Erteilung von Konzessionen

1) Konzessionen für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VGG werden auf Antrag oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erteilt.

2) Mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ist die Aufsichtsbehörde betraut. Die Entscheidung über die Auswahl der Bewerber und die Erteilung der Konzessionen obliegt der Regierung.

Art. 4

Besondere Voraussetzungen für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz

Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz sind verpflichtet, im Gesuch um Erteilung einer Konzession:

B. Anzeigepflicht

Art. 5

Anzeigepflichtige Tatsachen

1) Im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 66 Abs. 1 VGG sind der Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

2) Die Meldepflicht nach Art. 67 Bst. b VGG erstreckt sich auf sämtliche Änderungen von anzeigepflichtigen Tatsachen nach Abs. 1.

III. Tarifgenehmigung

Art. 6

Antragstellung

1) Mit dem Antrag auf Genehmigung eines Tarifs reichen die Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls einen kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen mit den massgebenden Verbänden der Werknutzer ein.

2) Die Anträge auf Genehmigung eines neuen Tarifs müssen der Aufsichtsbehörde mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden.

Art. 7

Anhörung

Die beteiligten Parteien haben das Recht auf Anhörung.

Art. 8

Anpassung der Tarifvorlage

1) Hält die Aufsichtsbehörde einen Tarif oder einzelne Bestimmungen eines Tarifs nicht für genehmigungsfähig, so gibt sie vor ihrer Entscheidung der Verwertungsgesellschaft Gelegenheit, ihre Tarifvorlage so zu ändern, dass eine Genehmigung möglich ist.

2) Macht die Verwertungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Verwertungsgesellschaft die notwendigen Änderungen selbst vornehmen.

Art. 9

Verfahren

Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

IV. Aufsicht

Art. 10

Umfang der Aufsicht

1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen.

2) Sie kann über die Auskunftspflicht (Art. 69 Abs. 4 VGG) und über die Zusammenarbeit zwischen im Inland tätigen Verwertungsgesellschaften Weisungen erlassen.

3) Sie kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch nicht zur Verwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 11

Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1) Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

2) Wird einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 nicht Folge geleistet, so kann sie:

3) Die Regierung kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.

V. Gebühren

Art. 12

Grundsatz

1) Für folgende Amtshandlungen wird je nach Schwierigkeitsgrad eine Gebühr in Höhe von 200 bis 300 Franken je aufgewendete Stunde erhoben:

2) Gebührenschuldner ist derjenige, auf den sich eine Amtshandlung bezieht. Gibt es für dieselbe Amtshandlung mehrere Gebührenschuldner, so haften sie solidarisch. In begründeten Fällen können an einem Verfahren teilnehmende Dritte an den Kosten beteiligt werden.

3) Für Kosten, die durch den Beizug externer Experten, durch besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterlagen entstanden sind, wird gesondert Rechnung gestellt.

Art. 13

Vorschuss und Fälligkeit

1) Die Gebührenschuldner können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses verpflichtet werden.

2) Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind die Gebühren innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

VI. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz vom 29. März 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 395.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.