Verordnung vom 12. Juni 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katasterverordnung; ÖREBKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-06-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund der Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 4, Art. 16, 19 Abs. 3 und Art. 23 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des ÖREBKG insbesondere:

2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (GeoIV).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Inhalt und Wirkung des Katasters

Art. 3

Inhalt des Katasters

Inhalt des Katasters sind:

Art. 4

Informationstiefe

1) Die Regierung legt ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält.

2) Die katasterverantwortliche Stelle legt fest, welche Daten im Lagebezugssystem der Amtlichen Vermessung darzustellen sind.

3) Die zuständige ÖREB-Fachstelle bestimmt das Geodatenmodell nach Art. 6 und 7 GeoIV und erstellt das zugehörige Darstellungsmodell nach Art. 8 GeoIV.

Art. 5

Kataster als amtliches Publikationsorgan

Dem Kataster kommt die Funktion als amtliches Publikationsorgan zu, soweit dies im Anhang der GeoIV für einzelne Geodaten ausdrücklich vorgesehen ist.

III. Aufnahme in den Kataster

Art. 6

Bereitstellung der Daten

1) Die zuständige ÖREB-Fachstelle stellt der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten in elektronischer Form zur Verfügung.

2) Sie bestätigt der katasterverantwortlichen Stelle, dass die Daten folgende Anforderungen erfüllen:

Art. 7

Prüfung der Katasterdaten

Die katasterverantwortliche Stelle überprüft die Daten nach Art. 6 insbesondere darauf, ob:

Art. 8

Frist für die Bereitstellung von Daten

Die zuständige ÖREB-Fachstelle hat der katasterverantwortlichen Stelle innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung die Daten für die Aufnahme in den Kataster zur Verfügung zu stellen.

Art. 9

Vorpublikation laufender Änderungen

1) Informationen über laufende Änderungen von Geodaten können als Vorpublikation mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden, soweit dies im Anhang der GeoIV für einzelne Geodaten ausdrücklich vorgesehen ist.

2) Die für den Erlass zuständige ÖREB-Fachstelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage die Aufnahme der betreffenden Geodaten in den Kataster.

IV. Zugang zum Kataster

Art. 10

Zusatzinformationen

Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können Geodaten als unverbindliche Informationen im Kataster dargestellt werden, wenn:

V. Organisation und Durchführung

Art. 11

Katasterverantwortliche Stelle

Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation kommen als katasterverantwortliche Stelle insbesondere folgende Aufgaben zu:[^1]

Art. 12

Bereitstellung von Daten durch Dritte

Die zuständige ÖREB-Fachstelle hat sicherzustellen, dass Dritte, die als private Dienstleister in ihrem Auftrag Katasterdaten bereitstellen, verfügen über:

VI. Schlussbestimmungen

Art. 13

Weisungen

Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen sowie Weisungen des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) für anwendbar erklären.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 11 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.