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Verordnung vom 10. Juli 2018 über die Einhebung von Gebühren nach der Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutzgebührenverordnung; GSch-GebV)

Geltender Text a fecha 2018-08-01

Aufgrund von Art. 49 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen durch die Regierung und das Amt für Umwelt nach der Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Gebührenbemessung

1) Die Gebühren werden festgesetzt:

2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz 120 Franken.

Art. 5

Gebührenzuschlag

1) Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2) Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 7

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Verursacht der Gebührenpflichtige einen Unterbruch oder Abbruch einer von ihm beantragten Amtshandlung, so werden die bereits angefallenen Gebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gewässerschutzgesetz, LGBl. 1991 Nr. 54, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 9

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Anhang

Gebührenansätze

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1)