Kundmachung vom 10. Juli 2018 des Beschlusses Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2018-07-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2018

Zustimmung des Landtags: 3. Mai 2018

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Juli 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 154/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32016 R 0679: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut von Nummer 13 (Arbeitsgruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten) des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/679 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^4].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 154/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Juli 2018 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der beiden Säulen des EWR-Abkommens und angesichts der unmittelbaren bindenden Wirkung der Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden in den EWR-/EFTA-Staaten, - nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass die Beschlüsse des Europäischen Datenschutzausschusses an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichtet sind; - erkennen an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall darstellt für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2018

[^2]: ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

[^3]: ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.