Kundmachung vom 21. August 2018 der Beschlüsse Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 254/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 254/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 226/2016, 227/2016, 234/2016 bis 239/2016, 241/2016, 242/2016, 246/2016 und 248/2016 bis 253/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0427: Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 (ABl. L 82 vom 31.3.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/427 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1718: Verordnung (EU) 2016/1718 der Kommission vom 20. September 2016 (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1718 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12nnx (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12nny. 32016 D 1174: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1174 der Kommission vom 15. Juli 2016 über die Bedingungen der Zulassung eines Difenacoum enthaltenden Biozidprodukts, mit denen Spanien gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 110)
- 12nnz. 32016 D 1175: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1175 der Kommission vom 15. Juli 2016 über die Bedingungen der Zulassung eines spinosadhaltigen Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 113)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1174 und (EU) 2016/1175 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1688: Verordnung (EU) 2016/1688 der Kommission vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1688 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzd (Durchführungsverordnung (EU) 2016/638 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzze. 32016 R 0548: Durchführungsverordnung (EU) 2016/548 der Kommission vom 8. April 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Diammoniumphosphat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 1).
- 13zzzzzzf. 32016 R 0560: Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung des Grundstoffs Molke gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/548, (EU) 2016/549 und (EU) 2016/560 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzf (Durchführungsverordnung (EU) 2016/560 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzg. 32016 R 0864: Durchführungsverordnung (EU) 2016/864 der Kommission vom 31. Mai 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Triasulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 32)
- 13zzzzzzh. 32016 R 0871: Durchführungsverordnung (EU) 2016/871 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Amitrol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 4).
- 13zzzzzzi. 32016 R 0872: Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/864, (EU) 2016/871 und (EU) 2016/872 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzi (Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzj. 32016 R 0951: Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride Stamm SC1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/951 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 L 0970: Richtlinie (EU) 2016/970 der Kommission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 163 vom 21.6.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/970 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XX des EWR-Abkommens wird unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" der Text von Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3a (Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN"
Art. 3
Der Wortlaut der Empfehlung 2013/461/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czl (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5czm. 32016 D 0687: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom 28. April 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (ABl. L 118 vom 4.5.2016, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/687 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ng (Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1158 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 2d (Entscheidung 2006/799/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32015 D 2099: Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75)"
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- Der Text von Nummer 2da (Entscheidung 2007/64/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2015/2099 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission), 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission), 2zg (Beschluss 2012/720/EU der Kommission) und 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 D 1796: Verordnung (EU) 2016/1796 der Kommission vom 7. Juli 2016 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 55)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1796 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2009/563/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32016 D 1349: Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 16)"
-
- Der Text von Nummer 2q (Beschluss 2011/337/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32016 D 1371: Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 9)"
-
- Der Text von Nummer 2s (Beschluss 2011/330/EU der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2016/1349 und (EU) 2016/1371 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.