Kundmachung vom 21. August 2018 des Beschlusses Nr. 159/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Juli 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 159/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 159/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der folgende Gedankenstrich wird unter Nummer 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission) und 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) angefügt:
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- Unter Nummer 16j (Richtlinie 2009/161/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32017 L 0164: Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 115)."
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- Nach Nummer 16jg (Richtlinie 2010/32/EU des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "16jh. 32017 L 0164: Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 115)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/164 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2018
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 115.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.