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Kundmachung vom 21. August 2018 des Beschlusses Nr. 145/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2018-09-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 145/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2016 vom 3. Juni 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.