Verordnung vom 11. September 2018 über die Prüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch nichtfinanzielle Gegenparteien (EMIR-Prüfverordnung; EMIR-PV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-09-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Durchführungsgesetz; EMIR-DG), LGBl. 2016 Nr. 156, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des EMIR-DG:

2) Die nachfolgenden EWR-Rechtsvorschriften finden ergänzend Anwendung:[^1]

3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^8]

II. Inhalt der Prüfung

Art. 3

Grundsatz

1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei, ob sie während des prüfpflichtigen Zeitraums Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet und wirksam sind, die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen sicherzustellen:[^9]

2) Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr. Der gesamte prüfpflichtige Zeitraum hat von der Prüfung erfasst zu sein.

3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Geschäftsjahrs zu bestellen.[^11]

4) Bei der Prüfung beachtet die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die von der FMA veröffentlichten Prüfungsstandards sowie andere von der FMA dazu oder zu dieser Verordnung veröffentlichten Wegleitungen, Mitteilungen, Merkblätter oder sonstigen verbindlichen Veröffentlichungen. Die Prüfung hat den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen.[^12]

5) Die Prüfung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei stehen. Wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung behindert, unterrichtet die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich die FMA.[^13]

6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Geschäftsunterlagen der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei darf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur mit ausdrücklicher Zustimmung an sich nehmen. Stimmt die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei nicht zu, hat sie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Anforderung Kopien von für die Prüfung notwendigen Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind die Geschäftsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung beendet worden ist.[^14]

III. Inhalt und Übermittlung des Prüfberichts

Art. 4

Grundsatz

1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat in ihrem Prüfbericht auf sämtliche Prüfbereiche nach Art. 3 Abs. 1 einzugehen und darzustellen, ob die Vorkehrungen oder Systeme zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geeignet und wirksam sind oder ob Mängel festgestellt wurden. Darüber hinaus hat der Prüfbericht Folgendes zu enthalten:[^15]

2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat bei der Erstellung des Prüfberichts:[^16]

3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den Prüfbericht unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterfertigen.[^17]

4) Auf Verlangen der FMA hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Prüfbericht der FMA zu übermitteln und zu erläutern.[^18]

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 5

Übergangsbestimmungen

1) Der erstmalige prüfpflichtige Zeitraum beginnt abweichend von Art. 3 Abs. 2 mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

2) Die erstmalige Prüfung ist im Jahr 2019 innerhalb des Zeitraums nach Art. 5 Abs. 3 EMIR-DG durchzuführen.

Art. 6

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2018 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251[^19] in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 299.

[^3]: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden (ABl. L 262 vom 7.10.2022, S. 1)

[^4]: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11)

[^5]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 15.12.2016, S. 3)

[^6]: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9)

[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^8]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 299.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 299.

[^11]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^12]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^13]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^14]: Art. 3 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^15]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^16]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^17]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^18]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 482.

[^19]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 344).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.