Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-09-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 28c Abs. 5 und Art. 53 Bst. hbis des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 2016, LGBl. 2017 Nr. 41, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung bezeichnet die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten nach Art. 28c Abs. 1 des Gesetzes (nachfolgend Verhütungsmassnahmen).

2) Sie regelt zudem:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Beratung von Eigentümern, Pächtern und Bewirtschaftern von Grundstücken

Das Amt für Umwelt berät Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter von Grundstücken bei der Planung und Umsetzung von Verhütungsmassnahmen.

II. Finanzielle Beteiligung an Verhütungsmassnahmen

A. Förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen

1. Beitragsvoraussetzungen
Art. 4

Allgemeines

1) Das Amt für Umwelt richtet an förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen Beiträge aus, wenn diese:

2) Keine Beiträge werden ausgerichtet:

Art. 5

Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden

1) Das Amt für Umwelt richtet an die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden Beiträge aus, wenn:

2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass ein entsprechendes vom Amt für Umwelt genehmigtes Konzept vorgelegt wird.

3) Die Regierung erlässt eine Richtlinie zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden.

Art. 5a [^7]

Aufstellen von Elektrozäunen und die elektrische Verstärkung von Weidezäunen

Das Amt für Umwelt richtet an das Aufstellen von Elektrozäunen und die elektrische Verstärkung von Weidezäunen Beiträge aus, wenn:

2. Beitragshöhe
Art. 6

Grundsatz

1) Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge aus:

2) Die Höhe der Beiträge für die Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden richtet sich nach der Richtlinie der Regierung gemäss Art. 5 Abs. 3.

B. Sonstige Verhütungsmassnahmen

Art. 7

Grundsatz

1) Sind förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen nicht ausreichend, geeignet oder umsetzbar, so kann das Amt für Umwelt weitere Verhütungsmassnahmen im Einzelfall mit bis zu 20 000 Franken fördern.

2) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Ausrichtung von Beiträgen die Voraussetzungen nach Art. 4.

C. Verfahren

Art. 8

Grundsatz

1) Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Verhütungsmassnahmen sind vor deren Durchführung unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Umwelt einzureichen.

2) Das Amt für Umwelt kann die Ausrichtung von Beiträgen an Verhütungsmassnahmen mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; es berücksichtigt dabei gegebenenfalls Managementkonzepte nach Art. 28d des Gesetzes.

3) Das Amt für Umwelt richtet Beiträge erst nach Durchführung der Massnahme aus.

IIa. Finanzielle Beteiligung an die Kosten für den Arbeitsaufwand[^10]

Art. 8a [^11]

Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen

1) Das Amt für Umwelt richtet an die Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz zur Umsetzung der Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2, 5 und 7 Beiträge aus, sofern der Eigentümer der Alpe eine der folgenden Massnahmen ergreift:

2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass der Eigentümer der Alpe vor der Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz die Zustimmung des Amtes für Umwelt einholt.

Art. 8b [^12]

Beitragshöhe

Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge an die Kosten für den Arbeitsaufwand zur Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen aus:

Art. 8c [^13]

Verfahren

Die Verfahrensbestimmungen nach Art. 8 finden sinngemäss Anwendung.

III. Vergütung von Schäden

Art. 9

Vergütungsberechtigte Schäden

1) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vergütet, sofern die geschädigte Person oder - während der Sömmerung - der Eigentümer der Alpe alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat. Ohne zuvor getroffene Verhütungsmassnahmen wird der Schaden nur vergütet, wenn dessen Eintritt unwahrscheinlich war.[^14]

2) Vergütungsberechtigt sind Schäden:

3) Nicht vergütet werden Schäden:

4) Für die Vergütung von Schäden nach Abs. 2 Bst. d ist vor der vorzeitigen Abalpung die Zustimmung des Amtes für Umwelt einzuholen.[^17]

Art. 10

Höhe der Schadensvergütung

1) Die Höhe der Schadensvergütung beträgt:

2) Die Vergütung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn:

Art. 11

Schätzung des Schadens[^19]

1) Die Schätzung des Schadens erfolgt durch das Amt für Umwelt.

2) Das Amt für Umwelt bestimmt die für die Nachschätzung zuständigen sachverständigen Personen.

3) Die Schadensschätzungen orientieren sich an den in der Schweiz massgebenden Schätztabellen, Richtwerten und Richtlinien.[^20]

Art. 12

Schadenmeldung

Schäden durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten sind unverzüglich nach ihrer Feststellung beim Amt für Umwelt zu melden.

Art. 13

Schätzungsverfahren

1) Das Amt für Umwelt stellt nach der Schadenmeldung die Ursache und die Höhe des Schadens fest.

2) Die den Schaden meldende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken.

3) Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen.

4) Ist die geschädigte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, veranlasst das Amt für Umwelt eine Nachschätzung durch eine sachverständige Person.

Art. 14

Schätzungskosten

1) Die Schätzungskosten trägt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das Land.

2) Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:

3) Die Kosten einer Nachschätzung können von der Entschädigungssumme abgezogen werden, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herabgesetzt wird.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15

Vollzug

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt.

2) Die Drainierung, Entfernung oder Verlegung von Biberdämmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 10 erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Umwelt.

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^6]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^7]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^8]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^9]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^10]: Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^11]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^12]: Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^13]: Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^14]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^15]: Art. 9 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^16]: Art. 9 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^17]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^18]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^19]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

[^20]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 61.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.