Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Abgeschlossen in Strassburg am 23. Dezember 2010
Beitritt durch Zusatzvereinbarung vom 7. August 2018
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2018
Zwischen den für diese Vereinbarung zuständigen Behörden - gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; - in Erwägung der langen Tradition und des besonderen Charakters der Rheinschifffahrt; - unter Berücksichtigung des von allen Sozialpartnern - den Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Selbständigen - gemeinsam gestellten Antrages, wonach alle Rheinschiffer, die auf demselben Schiff arbeiten, denselben Rechtsvorschriften unterliegen sollen; - in der Erwägung, dass als anzuwendendes Recht das Recht des Unterzeichnerstaates gelten muss, zu dem die Berufstätigkeit des Rheinschiffers den engsten Bezug aufweist; - in der Erwägung, dass als das Recht, zu dem diese Berufstätigkeit den engsten Bezug aufweist, das Recht des Unterzeichnerstaates angesehen wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz oder die Zweigstelle des Unternehmens oder der Gesellschaft befindet, das bzw. die das Schiff tatsächlich betreibt, wird Folgendes vereinbart:
Art. 1
Definitionen
Für die Anwendung dieser Vereinbarung
- a) bedeutet der Ausdruck "Rheinschiffer" Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschifffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Art. 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschifffahrtsakte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt;
- b) als Rheinschiffer gelten auch diejenigen Personen, die auf bestimmte Zeit angeheuert wurden, um die Besatzung unter Beachtung der Rheinschifffahrtsverordnungen zu vervollständigen oder zu verstärken;
- c) bedeutet der Ausdruck "Das Unternehmen, zu dem das Fahrzeug gehört" das Unternehmen oder die Gesellschaft, das bzw. die das betreffende Fahrzeug betreibt, ohne Rücksicht darauf, ob diese Eigentümer des Fahrzeugs sind oder nicht. Wird das Fahrzeug von mehreren Unternehmen oder Gesellschaften betrieben, gilt für die Anwendung dieser Vereinbarung als Betreiber des fraglichen Fahrzeugs das Unternehmen oder die Gesellschaft, das bzw. die die tatsächliche Entscheidungsbefugnis insbesondere für das wirtschaftliche und kommerzielle Management des Fahrzeugs hat. Für die Bestimmung des Unternehmens sind die Angaben auf der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde massgebend.
Art. 2
Persönlicher Geltungsbereich
1) Diese Vereinbarung gilt im Hoheitsgebiet der Unterzeichnerstaaten für alle Personen, die den Rechtsvorschriften eines oder später mehrerer Unterzeichnerstaaten als Rheinschiffer gemäss Art. 1 Bst. a unterstehen oder unterstanden.
2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord
- a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist,
- b) eines Schiffes ausüben, das ausschliesslich oder überwiegend in einem Binnen- oder Seehafen verwendet wird.
Art. 3
Sachlicher Geltungsbereich
Die Vereinbarung legt die Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts für Rheinschiffer fest. Das danach anzuwendende Recht gilt für alle in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit.
Art. 4
Anzuwendendes Recht
1) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur eines Unterzeichnerstaates.
2) Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften des Unterzeichnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Art. 1 Bst. c bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt.
3) Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Unterzeichnerstaates, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften des Unterzeichnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle/ständige Vertretung des Unternehmens befindet.
4) Hat das Unternehmen oder die Gesellschaft, das bzw. die das fragliche Fahrzeug betreibt, welches die Voraussetzungen nach Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte für die Zugehörigkeit zur Rheinschifffahrt erfüllt, weder einen Sitz noch eine Zweigstelle/ständige Vertretung im Hoheitsgebiet eines Unterzeichnerstaates, so gelten die Rechtsvorschriften desjenigen Unterzeichnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Schiffseigners befindet.
5) Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unternehmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften des Unterzeichnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Unterzeichnerstaates, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder andere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften des Unterzeichnerstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt.
Art. 5
Modalitäten zur Durchführung der Vereinbarung
1) Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig: Deutschland Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die deutschen Rechtsvorschriften gelten, der GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland. Belgien Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung der Vorziter van het Directiecomité van de Federale Oveverheidsdienst Sociale Zekerheid (Geschäftsleitung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht soweit die belgischen Rechtsvorschriften gelten, das Landesamt für Soziale Sicherheit in Brüssel (Arbeitnehmer) und das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige in Brüssel (Selbständige). Frankreich Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ministère du Travail, de l’Emploi et de la Santé (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Gesundheit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die französischen Rechtsvorschriften gelten, die Caisse Primaire d’Assurance Maladie (staatliche Krankenkasse) in Strassburg. Luxemburg Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ministère de la Sécurité Sociale (Ministerium für soziale Sicherheit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die luxemburgischen Rechtsvorschriften gelten, das Centre Commun de la Sécurité Sociale (Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit). Niederlande Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung der Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Soziales und Arbeit). Für die Unterzeichung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die niederländischen Rechtsvorschriften gelten, die Sociale Verzekeringsbank (SVB) (Sozialversichungsbank) in Amstelveen. Liechtenstein Für die Unterzeichnung dieses Zusatzes das Amt für Gesundheit. Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die liechtensteinischen Rechtsvorschriften gelten, die AHV-IV-FAK Anstalten.
2) Auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers oder eines Selbständigen bescheinigt der nach Abs. 1 zuständige Träger, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Vereinbarung gelten sollen, dass und wie lange diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Art. 6
Inkrafttreten
1) Diese Vereinbarung tritt gemäss Art. 8 Abs. 2 am Tag des Eingangs aller Unterzeichnungen in Kraft. Sie wird rückwirkend ab dem 1. Mai 2010, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, angewandt.
2) Bescheinigungen über das nach dem Übereinkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 30. November 1979 anzuwendende Recht sind weiterhin gültig.
Art. 7
Geltungsdauer
1) Jeder Unterzeichner kann diese Vereinbarung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
2) Tritt diese Vereinbarung infolge Kündigung ausser Kraft, so gilt das anzuwendende Recht bis zu dem nach Art. 5 Abs. 2 bescheinigten Zeitpunkt weiter.
Art. 8
Sekretariat der Vereinbarung
1) Für die Vereinbarung wird ein Sekretariat eingerichtet. Das Sekretariat wird von der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geführt und in Strassburg untergebracht. Es hat namentlich die Aufgabe, - als Verwahrer der Vereinbarung zu fungieren, - die erforderliche logistische Unterstützung für die Abhaltung von Sitzungen zu leisten, - den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern, - alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Anwendung der Vereinbarung erforderlich sind.
2) Die Unterzeichner übermitteln dem Sekretariat umgehend, jedoch spätestens bis zum 15. Februar 2011 die von der zuständigen nationalen Behörde unterzeichnete Vereinbarung. Sobald alle Unterzeichnungen eingegangen sind, wird das Sekretariat die Unterzeichner davon in Kenntnis setzen.
3) Will ein Unterzeichner die Vereinbarung gemäss Art. 7 kündigen, teilt er diese Absicht dem Sekretariat mit, das die übrigen Unterzeichnerstaaten davon unterrichtet.
Beilage
Zusatz zur Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Art. 1
Liechtenstein wendet die Vereinbarung mit den in diesem Zusatz festgelegten Ergänzungen und Änderungen an.
Art. 2
In Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung ("Modalitäten zur Durchführung der Vereinbarung") wird Folgendes angefügt: Liechtenstein Für die Unterzeichnung dieses Zusatzes das Amt für Gesundheit. Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die liechtensteinischen Rechtsvorschriften gelten, die AHV-IV-FAK Anstalten.
Art. 3
1) Dieser Zusatz tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Unterzeichnungen eingegangen sind. Die Vereinbarung wird zwischen den unterzeichnenden Parteien mit dem oben genannten Tage des Inkrafttretens wirksam.
2) Die unterzeichnenden Parteien übermitteln dem Sekretariat umgehend den von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichneten Zusatz. Sobald alle Unterzeichnungen eingegangen sind, wird das Sekretariat die unterzeichnenden Parteien davon in Kenntnis setzen. Der deutsche, französische und niederländische Wortlaut sind gleichermassen verbindlich.
Die vorstehenden Bestimmungen wurden bei einer Sitzung am 23. Dezember 2010 in Strassburg ausgehandelt und beschlossen.
Der französische, deutsche und niederländische Wortlaut sind gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)
Aufgrund des Antrags Liechtensteins zur Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Rheinschiffer gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 23. Dezember 2010 (nachstehend "Vereinbarung" genannt) beizutreten,
gestützt auf die Mitteilung der liechtensteinischen Regierung vom 1. Februar 2018, in der diese auf ihren Entscheid vom 30. Januar 2018 hinweist, wonach die Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 im Einverständnis mit der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, Liechtenstein im Zeitpunkt des Entscheids weder die Absicht noch die Verpflichtung hat, dies zu tun, und es sich im Falle einer künftigen Umsetzung dieser Verordnung in nationales Recht verpflichtet, die Vereinbarung zu kündigen,
sind die zuständigen Behörden über folgende Bestimmungen übereingekommen:
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: siehe Beilage