Verordnung vom 13. November 2018 über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-11-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung folgender Programme der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramme):

2) Sie enthält insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Tierwohlbeiträge

1) Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:

2) Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.

3) Der Beitrag für eine Tierkategorie wird an Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe[^1] ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Art. 6 und 7 sowie von Anhang 1 gehalten werden.

4) Kann eine Anforderung nach Art. 6 oder 7 oder nach Anhang 1 aufgrund einer Anordnung des Amtes für Umwelt oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.

5) Kann ein Bewirtschafter bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet das Amt für Umwelt auf Gesuch hin 50 % der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.

6) Art und Höhe der Tierwohlbeiträge richten sich nach Anhang 2.

Art. 4

Tierkategorien

Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:

II. Förderungen

A. Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)

Art. 5

BTS-Beitrag

1) Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:

2) Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 1 bis 4 sowie 6 bis 8, Bst. b Ziff. 1, Bst. c Ziff. 1, Bst. e Ziff. 2 bis 5 sowie Bst. f und g.

3) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

B. Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS)

Art. 6

RAUS-Beitrag

1) Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 1 zu einem Bereich unter freiem Himmel.

2) Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a bis e sowie Bst. g und h.

2a) Für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 4 bis 9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.1 gewährt wird.[^2]

3) Die Tiere der Kategorien nach Art. 4 Bst. a bis d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 1 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.

4) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

C. Sonderzulassungen

Art. 7

Grundsatz

1) Das Amt für Umwelt erteilt einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 1 Bst. A. Ziff. 7.10 sowie Bst. B. Ziff. 1.7 und 2.6 schriftlich.

2) Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

3) Sie enthalten:

4) Das Amt für Umwelt führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.

III. Verfahren

Art. 8

Einreichung der Gesuche

Gesuche um Ausrichtung von BTS- und RAUS-Beiträgen sind bis spätestens zum 31. August des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, beim Amt für Umwelt unter Verwendung eines amtlichen Formulars einzureichen.

Art. 9

Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und legt den massgebenden Bestand pro Tierkategorie anhand von Art. 7a und 7b LBAV fest.

2) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Beiträge zu.

3) Die Beiträge werden wie folgt ausgezahlt:

4) Das Amt für Umwelt hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben.

5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 vor, so hat das Amt für Umwelt die Beiträge entsprechend anzupassen.

6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 3 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch mit der folgenden Teilzahlung oder anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verrechnen.

Art. 10

Meldepflicht

Die Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.

Art. 11

Kontrolle

1) Das Amt für Umwelt hat die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu überprüfen, insbesondere:

2) Es kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für ihre Tätigkeit nach der europäischen Norm EN 45004[^3] akkreditiert sind und die eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle gewährleisten, zum Vollzug beiziehen.

3) Es erlässt die notwendigen Weisungen für die Ausführung der Kontrollen und überprüft die Kontrolltätigkeit der akkreditierten Inspektionsstellen stichprobenartig.

4) Die Kontrollergebnisse der Inspektionsstellen nach Abs. 2 sind für die zuständigen Behörden verbindlich.

IV. Rechtsmittel

Art. 12

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV), LGBl. 2009 Nr. 392, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Anhang 1[^4]

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

Anhang 2[^6]

Tierwohlbeiträge

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 1, 2a und 3 sowie Art. 7 Abs. 1)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.