Verordnung vom 13. November 2018 über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV)
Aufgrund von Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung folgender Programme der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramme):
- a) besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS);
- b) regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS).
2) Sie enthält insbesondere:
- a) die einzuhaltenden Richtlinien der Programme der tiergerechten Betriebsführung;
- b) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe von Förderungsleistungen;
- c) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Tierwohlbeiträge
1) Es werden folgende Arten von Tierwohlbeiträgen ausgerichtet:
- a) Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag);
- b) Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag).
2) Tierwohlbeiträge werden pro Grossvieheinheit (GVE) und Tierkategorie ausgerichtet.
3) Der Beitrag für eine Tierkategorie wird an Bewirtschafter anerkannter Landwirtschaftsbetriebe[^1] ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den entsprechenden Anforderungen der Art. 6 und 7 sowie von Anhang 1 gehalten werden.
4) Kann eine Anforderung nach Art. 6 oder 7 oder nach Anhang 1 aufgrund einer Anordnung des Amtes für Umwelt oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5) Kann ein Bewirtschafter bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet das Amt für Umwelt auf Gesuch hin 50 % der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli einhält.
6) Art und Höhe der Tierwohlbeiträge richten sich nach Anhang 2.
Art. 4
Tierkategorien
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
- a) Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
-
- Milchkühe;
-
- andere Kühe;
-
- weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung;
-
- weibliche Tiere, über 160 bis 365 Tage alt;
-
- weibliche Tiere, bis 160 Tage alt;
-
- männliche Tiere, über 730 Tage alt;
-
- männliche Tiere, über 365 bis 730 Tage alt;
-
- männliche Tiere, über 160 bis 365 Tage alt;
-
- männliche Tiere, bis 160 Tage alt;
- b) Tierkategorien der Pferdegattung:
-
- weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt;
-
- Hengste, über 900 Tage alt;
-
- Tiere, bis 900 Tage alt;
- c) Tierkategorien der Ziegengattung:
-
- weibliche Tiere, über ein Jahr alt;
-
- männliche Tiere, über ein Jahr alt;
- d) Tierkategorien der Schafgattung:
-
- weibliche Tiere, über ein Jahr alt;
-
- männliche Tiere, über ein Jahr alt;
- e) Tierkategorien der Schweinegattung:
-
- Zuchteber, über halbjährig;
-
- nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig;
-
- säugende Zuchtsauen;
-
- abgesetzte Ferkel;
-
- Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
- f) Kaninchen:
-
- Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen;
-
- Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;
- g) Tierkategorien des Nutzgeflügels:
-
- Bruteier produzierende Hennen und Hähne;
-
- Konsumeier produzierende Hennen;
-
- Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion;
-
- Mastpoulets;
-
- Trute;
- h) Wildtiere:
-
- Hirsche;
-
- Bisons.
II. Förderungen
A. Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)
Art. 5
BTS-Beitrag
1) Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
- a) in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden;
- b) in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und
- c) die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2) Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 1 bis 4 sowie 6 bis 8, Bst. b Ziff. 1, Bst. c Ziff. 1, Bst. e Ziff. 2 bis 5 sowie Bst. f und g.
3) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
B. Regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS)
Art. 6
RAUS-Beitrag
1) Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 1 zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2) Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a bis e sowie Bst. g und h.
2a) Für die Tierkategorien nach Art. 4 Bst. a Ziff. 4 bis 9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 1 Bst. B Ziff. 2.1 gewährt wird.[^2]
3) Die Tiere der Kategorien nach Art. 4 Bst. a bis d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 1 Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4) Für die Tierkategorie nach Art. 4 Bst. g Ziff. 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
C. Sonderzulassungen
Art. 7
Grundsatz
1) Das Amt für Umwelt erteilt einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 1 Bst. A. Ziff. 7.10 sowie Bst. B. Ziff. 1.7 und 2.6 schriftlich.
2) Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3) Sie enthalten:
- a) eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
- b) die Begründung für die Abweichung;
- c) die Geltungsdauer.
4) Das Amt für Umwelt führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
III. Verfahren
Art. 8
Einreichung der Gesuche
Gesuche um Ausrichtung von BTS- und RAUS-Beiträgen sind bis spätestens zum 31. August des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, beim Amt für Umwelt unter Verwendung eines amtlichen Formulars einzureichen.
Art. 9
Zusicherung und Auszahlung von Förderungsleistungen
1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und legt den massgebenden Bestand pro Tierkategorie anhand von Art. 7a und 7b LBAV fest.
2) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Beiträge zu.
3) Die Beiträge werden wie folgt ausgezahlt:
- a) die erste Teilzahlung von 30 %: Ende April;
- b) die zweite Teilzahlung von weiteren 30 %: Ende August;
- c) die Schlusszahlung von 40 %: Ende Dezember.
4) Das Amt für Umwelt hat vor der Schlusszahlung zu überprüfen, ob sich die der Zusicherung zugrunde liegenden Förderungsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen nicht geändert haben.
5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 vor, so hat das Amt für Umwelt die Beiträge entsprechend anzupassen.
6) Sind Teilzahlungen nach Abs. 3 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch mit der folgenden Teilzahlung oder anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verrechnen.
Art. 10
Meldepflicht
Die Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
Art. 11
Kontrolle
1) Das Amt für Umwelt hat die Landwirtschaftsbetriebe regelmässig zu überprüfen, insbesondere:
- a) die vom Gesuchsteller eingereichten Angaben und Unterlagen;
- b) die Einhaltung der spezifischen Richtlinien für das entsprechende Tierhaltungsprogramm.
2) Es kann akkreditierte Inspektionsstellen, die für ihre Tätigkeit nach der europäischen Norm EN 45004[^3] akkreditiert sind und die eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle gewährleisten, zum Vollzug beiziehen.
3) Es erlässt die notwendigen Weisungen für die Ausführung der Kontrollen und überprüft die Kontrolltätigkeit der akkreditierten Inspektionsstellen stichprobenartig.
4) Die Kontrollergebnisse der Inspektionsstellen nach Abs. 2 sind für die zuständigen Behörden verbindlich.
IV. Rechtsmittel
Art. 12
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 2009 über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung (Ethoprogramm-Förderungs-Verordnung; EPFV), LGBl. 2009 Nr. 392, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Anhang 1[^4]
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Anhang 2[^6]
Tierwohlbeiträge
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 1, 2a und 3 sowie Art. 7 Abs. 1)
- A. Anforderungen für BTS-Beiträge
- 1. Allgemeine Anforderungen
- 1.1 Es muss eine Unterkunft zur Verfügung stehen, in der alle Tiere dieser Kategorie BTS-konform gehalten werden können. Zu dieser Unterkunft müssen die Tiere jeden Tag Zugang haben.
- 1.2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der Zugang nach Ziff. 1.1 für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde- und der Ziegengattung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsereignissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen bei einem extremen Witterungsereignis nicht zumutbar, so können die Tiere während maximal sieben Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
- 1.3 Als Einstreu dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreu ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
- 1.4 Ein Tier, das wegen Krankheit oder Verletzung einzeln gehalten wurde und nach der Genesung nicht mehr in eine Tiergruppe eingegliedert werden kann, kann während längstens eines Jahres einzeln gehalten werden.
- 2. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel
- 2.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
- a) einem Liegebereich mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
- b) einem nicht eingestreuten Bereich.
- 2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
- a) der Bewirtschafter mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025[^5] nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht;
- b) keine Liegematte defekt ist; und
- c) sämtliche Liegematten ausschliesslich mit zerkleinertem Stroh eingestreut sind.
- 2.3 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
- 2.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziff. 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
- a) während der Fütterung;
- b) während des Weidens;
- c) während des Melkens;
- d) im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
- 2.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziff. 2.1 Bst. a ist in folgenden Situationen zulässig:
- a) während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
- b) bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
- 2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:
- a) bei brünstigen Tieren während maximal zwei Tagen;
- b) vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der schweizerischen TVD-Verordnung (SR 916.404.1) und das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
- c) bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden, während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin.
- 3. Tiere der Pferdegattung
- 3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
- a) einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage;
- b) einem nicht eingestreuten Bereich.
- 3.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein.
- 3.3 Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
- 3.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziff. 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
- a) während der Fütterung;
- b) während des Auslaufs in Gruppen;
- c) während der Nutzung;
- d) im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege.
- 3.5 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziff. 3.1 Bst. a ist in folgenden Situationen zulässig:
- a) während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
- b) bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert;
- c) während maximal sechs Monaten nach der Ankunft eines betriebsfremden Tieres auf dem Betrieb; zur Gruppenbucht, in die das Tier integriert werden soll, muss Sichtkontakt bestehen und die Entfernung darf höchstens 3 m betragen; eine Fixierung ist nicht zulässig.
- 4. Tiere der Ziegengattung
- 4.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
- a) einem Liegebereich von mindestens 1,2 m² pro Tier mit einer Strohmatratze oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage; höchstens die Hälfte dieser Fläche kann durch erhöhte, nicht perforierte Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut sein;
- b) einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich von mindestens 0,8 m² pro Tier; der gedeckte Bereich einer dauernd zugänglichen Auslauffläche ist vollumfänglich anrechenbar.
- 4.2 Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
- 4.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziff. 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
- a) während der Fütterung;
- b) während des Weidens;
- c) während des Melkens;
- d) im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege.
- 4.4 Einzelhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liegebereich nach Ziff. 4.1 ist in folgenden Situationen zulässig:
- a) während maximal zehn Tagen vor und nach dem voraussichtlichen Geburtstermin; eine Fixierung ist nicht zulässig;
- b) bei kranken oder verletzten Tieren; eine Fixierung ist nur dann zulässig, wenn die Krankheit oder die Verletzung eine solche zwingend erfordert.
- 5. Tiere der Schweinegattung
- 5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
- a) einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Strohwürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens acht Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
- b) einem nicht eingestreuten Bereich.
- 5.2 Fress- und Tränkebereiche müssen befestigt sein; der Boden darf Perforierungen aufweisen.
- 5.3 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziff. 5.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
- a) während der Fütterung in Fressständen;
- b) tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
- c) im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
- d) wenn die Stalltemperatur bestimmte Werte überschreitet; in diesen Fällen, ausser in Abferkelbuchten, ist alternativ ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:
- e) bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen darf die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
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