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Kundmachung vom 4. Dezember 2018 des Beschlusses Nr. 244/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2016-12-03

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2016

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 244/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 244/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

"Was Mautregelungen im transeuropäischen Strassennetz in anderen Landesteilen als im Südosten Norwegens betrifft, kann die derzeitige Höhe der Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 2012[^1] bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt.

Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 eingeführt werden, können Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Art. 7i Abs. 2 Bst. c dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: - der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt, - die Höhe dieser Ermässigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2016 zur Aufnahme der Richtlinie 2011/76/EU in das EWR-Abkommen

Die Aufnahme von Art. 2 Bst. b, Art. 7c, Art. 7f Abs. 4 und 5, Art. 7g Abs. 1 Ziff. iv, Art. 7h Abs. 3 und 4, Art. 7i Abs. 1, Art. 7j Abs. 3 und 4, Art. 11 Abs. 1 Bst. a und d und der Anhänge IIIa und IIIb der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[^3], geändert durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge[^4], in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.

[^1]: ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 187 vom 20.12.1999, S. 42.

[^4]: ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1.