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Kundmachung vom 4. Dezember 2018 der Beschlüsse Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2018-12-22

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/2017 bis 11/2017, 22/2017 bis 34/2017, 36/2017, 40/2017, 42/2017, 43/2017 und 45/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0646: Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 (ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/646 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"geändert durch: - 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"

"geändert durch: - 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"

"geändert durch: - 32016 R 1824: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1824 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 46c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"

", geändert durch: "- 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"

", geändert durch: - 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"

", geändert durch: - 32016 R 1788: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 der Kommission vom 14. Juli 2016 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1788 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40d (Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1789 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 0576: Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 der Kommission vom 14. April 2016 (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/576 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32016 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) 2016/710 der Kommission vom 12. Mai 2016 (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 6) - 32016 R 0885: Durchführungsverordnung (EU) 2016/885 der Kommission vom 3. Juni 2016 (ABl. L 148 vom 4.6.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/710 und (EU) 2016/885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1444: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 der Kommission vom 31. August 2016 (ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1444 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9[^18]

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1618: Verordnung (EU) 2016/1618 der Kommission vom 8. September 2016 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1618 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 2235: Verordnung (EU) 2016/2235 der Kommission vom 12. Dezember 2016 (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2235 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zzp (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzv (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1094 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1929, (EU) 2016/1930, (EU) 2016/1931, (EU) 2016/1932, (EU) 2016/1933, (EU) 2016/1934, (EU) 2016/1935, (EU) 2016/1937 und (EU) 2016/1938 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1943 und (EU) 2016/1950 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1056, (EU) 2016/1313, (EU) 2016/1414, (EU) 2016/1423, (EU) 2016/1425 und (EU) 2016/1426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 6as (Durchführungsverordnung (EU) 2015/887 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1361 und (EU) 2016/1362 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6au (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1362 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1433 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^48].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.F1 (Beschluss Nr. F1) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. F2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^50].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3.H3 (Beschluss Nr. H3) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H7 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^52].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/912 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^54].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 55ab (Beschluss 2009/584/EG der Kommission) folgende Fassung: "32016 D 0566: Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission vom 11. April 2016 zur Einsetzung der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2009/584/EG (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 46) Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 des Beschlusses (EU) 2016/566 der Kommission einen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Sitzungen der hochrangigen Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen teilnimmt."

Art. 2

In Protokoll 37 des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 34 (Hochrangige Lenkungsgruppe für das SafeSeaNet) folgende Fassung: "Hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission)."

Art. 3

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/566 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^56].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eag (Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1621 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^58].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2e (Beschluss 2011/264/EU der Kommission), 2h (Beschluss 2011/263/EU der Kommission), 2j (Entscheidung 2009/300/EG), 2r (Beschluss 2011/382/EU der Kommission), 2t (Beschluss 2011/383/EU der Kommission), 2zg (Beschluss 2012/720/EU der Kommission) und 2zh (Beschluss 2012/721/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32016 D 2003: Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^60].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 23

Art. 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 27ca (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^62].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 109 vom 26.4.2016, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 47.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 60.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 1.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 6.

[^14]: ABl. L 148 vom 4.6.2016, S. 1.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 235 vom 1.9.2016, S. 8.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: Anhang 9 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 456.

[^19]: ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 34.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 26.

[^26]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 29.

[^27]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 33.

[^28]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 36.

[^29]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 39.

[^30]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 42.

[^31]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 45.

[^32]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 51.

[^33]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 54.

[^34]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 90.

[^35]: ABl. L 300 vom 8.11.2016, S. 14.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^37]: ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 52.

[^38]: ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 1.

[^39]: ABl. L 230 vom 25.8.2016, S. 16.

[^40]: ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 20.

[^41]: ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 30.

[^42]: ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 34.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 33.

[^45]: ABl. L 215 vom 10.8.2016, S. 35.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 13.

[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^49]: ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 11.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 28.

[^54]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^55]: ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 46.

[^56]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^57]: ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 32.

[^58]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^59]: ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 59.

[^60]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^61]: ABl. L 33 vom 10.2.2016, S. 3.

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.