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Datenschutzverordnung (DSV) vom 11. Dezember 2018

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Aufgrund von Art. 5 Abs. 7, Art. 15 Abs. 5, Art. 39 Abs. 2 und Art. 85 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679[^1] insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Datenverarbeitung öffentlicher Stellen durch Dritte oder für Dritte

Art. 3

Datenverarbeitung öffentlicher Stellen durch Dritte

1) Öffentliche Stellen dürfen Datenverarbeitungen durch Dritte als Auftragsverarbeiter vornehmen lassen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen einer solchen Auftragsverarbeitung entgegenstehen.

2) Die Beauftragung erfolgt durch Vertrag. Der Vertrag hat insbesondere den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu genügen. Das Amtsgeheimnis und allfällige Geheimhaltungsinteressen Dritter sind zu gewährleisten.

Art. 4

Datenverarbeitung öffentlicher Stellen für Dritte

1) Öffentliche Stellen dürfen als Auftragsverarbeiter Datenverarbeitungen für Dritte vornehmen, wenn:

2) Soweit die Datenverarbeitung nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, muss sie vertraglich geregelt werden. Der Vertrag hat insbesondere den Anforderungen des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zu genügen.

III. Meldung von Videoüberwachungen

Art. 5

Meldeverfahren

1) Meldepflichtige Videoüberwachungen nach Art. 5 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes sind der Datenschutzstelle vor der Inbetriebnahme schriftlich zu melden.

2) Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

3) Die Datenschutzstelle stellt für die Meldung ein Formular zur Verfügung. Sie kann das Formular auch in elektronischer Form anbieten.

IV. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen

Art. 6

Anwendbares Recht

Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Art. 39 des Datenschutzgesetzes richtet sich nach dem Gesetz über die Akkreditierung und Notifizierung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 und die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthalten.

Art. 7

Ausländische Zertifizierungsstellen

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle kann ausländische Zertifizierungsstellen nach Anhörung der Datenschutzstelle akkreditieren, wenn diese nachweisen, dass sie:

2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle kann die Anerkennung befristen und mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. Sie entzieht die Anerkennung, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wesentliche Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 8

Schweigepflicht

Von den Behörden zum Verfahren beigezogene Dritte, insbesondere Gutachter und Sachverständige, haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Amtsgeheimnis.

V. Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Art. 9

Datenübermittlung aufgrund von Angemessenheitsbeschlüssen

Die Drittstaaten und internationalen Organisationen, die aufgrund der in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 ein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 10

Datenübermittlung aufgrund von Standarddatenschutzklauseln

Die Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sind in Anhang 2 aufgeführt.

VI. Gebühren

Art. 11

Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1) Die Datenschutzstelle kann für folgende Tätigkeiten Gebühren nach Massgabe von Art. 12 erheben:

2) Datenschutzbeauftragte und Berater haben der Datenschutzstelle auf Verlangen in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c über die kommerzielle Weiterverwertung oder Leistungserbringung Auskunft zu erteilen oder Nachweise zu erbringen.

3) Wird ein Verantwortlicher aufgrund offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anträge im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes tätig, so kann er eine Gebühr nach Art. 12 erheben.

4) Gegenüber öffentlichen Stellen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 12

Gebührenbemessung

1) Gebühren nach Art. 11 werden nach Zeitaufwand bemessen.

2) Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 50 und 500 Franken.

3) Die Datenschutzstelle unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über den zur Anwendung kommenden Stundensatz.

4) Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Tätigkeiten entstehen, werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. Verwaltungskosten sind insbesondere:

VII. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden, in ihrer jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Anhang 1

Drittstaaten und internationale Organisationen mit angemessenem Datenschutzniveau

Anhang 2

Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 9)

Drittstaaten und internationale Organisationen, die aufgrund der in Liechtenstein anwendbaren Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission nach Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 ein angemessenes Datenschutzniveau aufweisen, sind:

(Art. 10)

Als Standarddatenschutzklauseln, die von der EU-Kommission nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, gelten Vertragsklauseln nach Massgabe:

[^1]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).