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Verordnung vom 11. Dezember 2018 über die Offenlegung bestimmter personenbezogener Daten durch die Gemeinden

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Aufgrund von Art. 85 des Datenschutzgesetzes (DSG) vom 4. Oktober 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, und Art. 124 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679[^1] die Offenlegung bestimmter personenbezogener Daten durch die Gemeinden:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Offenlegung aufgrund schriftlicher Anfragen

Art. 3

Allgemeine Anfragen

1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrolle, dürfen auf schriftliches Gesuch hin folgende personenbezogene Daten an natürliche oder juristische Personen offenlegen:

2) Die Offenlegung der in Abs. 1 genannten Daten ist nur dann zulässig, wenn:

3) Die Offenlegung kann eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.

4) Zur Einreichung des schriftlichen Gesuches nach Abs. 1 stellen die Gemeinden ein Onlineformular zur Verfügung. Wird das schriftliche Gesuch ohne Verwendung des Onlineformulars gestellt, so sind zumindest die Pflichtangaben des Onlineformulars anzugeben.

Art. 4

Gruppenanfragen

1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrolle, dürfen auf schriftliches Gesuch hin personenbezogene Daten nach Art. 3 Abs. 1 über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenanfrage) offenlegen, wenn:

2) Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen folgende personenbezogenen Daten herangezogen werden:

3) Im Übrigen findet auf Gruppenanfragen Art. 3 Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.

Art. 5

Form der Offenlegung, Zweckbindung und Löschung

1) Die Offenlegung der Daten erfolgt schriftlich. Erfolgt die Offenlegung der Daten elektronisch, hat die Gemeindebehörde die Sicherheit der Übermittlung zu gewährleisten.

2) Die zuständige Gemeindebehörde hat den Gesuchsteller bei der Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Daten:

3) Sobald der im Gesuch angegebene Zweck erfüllt ist, hat der Gesuchsteller die Daten zu vernichten bzw. zu löschen.

Art. 6

Gebühren

Ist die Offenlegung personenbezogener Daten nach Art. 3 und 4 mit erheblichem Aufwand verbunden, so kann die zuständige Gemeindebehörde eine Gebühr von höchstens 150 Franken erheben; der Aufwandsberechnung wird ein Stundensatz von 100 Franken zu Grunde gelegt.

III. Offenlegung zur Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens

Art. 7

Offenlegung in Medien

1) Die zuständigen Gemeindebehörden dürfen zur Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. f des Gemeindegesetzes personenbezogene Daten in gedruckten und elektronischen Medien offenlegen, wenn:

2) In Zusammenhang mit folgenden Anlässen dürfen personenbezogene Daten in gedruckten und elektronischen Medien nur offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten allgemein zugänglich sind:

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).