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Kundmachung vom 18. Dezember 2018 der Beschlüsse Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-03-18

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. März 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 52/2017 bis 56/2017, 58/2017, 61/2017, 62/2017, 66/2017 und 67/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1834: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 der Kommission vom 17. Oktober 2016 (ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1834 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzg (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1950 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2288, (EU) 2016/2289, (EU) 2016/2290 und (EU) 2016/2291 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/950, (EU) 2016/952, (EU) 2016/1424 und (EU) 2016/1429 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1978 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 24fb (Beschluss 2014/209/EU der Kommission) folgende Fassung: " 32016 D 1945: Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2016/1945 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56js (Durchführungsbeschluss 2014/935/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Liste 2015/C 261/04 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4an (Verordnung (EU) 2015/1711 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1872 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18av (Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 22.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 48.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 65.

[^6]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 68.

[^7]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 71.

[^8]: ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 74.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 3.

[^11]: ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 10.

[^12]: ABl. L 231 vom 26.8.2016, S. 25.

[^13]: ABl. L 232 vom 27.8.2016, S. 1.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 23.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 1 vom 4.1.2017, S. 1.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62.

[^20]: ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. C 261 vom 8.8.2015, S. 25.

[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 290 vom 25.10.2016, S. 1.

[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^26]: ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 6.

[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.