Gesetz vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2018-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und bezweckt insbesondere den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.

2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen Einrichtungen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die betriebliche Altersversorgung betreiben; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend die betriebliche Personalvorsorge.

2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird ermächtigt, einzelne Einrichtungen, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, mit Ausnahme der Art. 25, 30, 46 bis 51 und 93 Abs. 2 ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, sofern im Einzelfall kein Aufsichtsbedarf besteht und die Interessen der Beteiligten dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Einrichtungen grenzüberschreitend tätig sind.

3) Besondere Regelungen durch Staatsverträge bleiben vorbehalten.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf:

2) Für Einrichtungen, die gleichzeitig auch die gesetzliche Personalvorsorge betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit anzusehen sind, gilt dieses Gesetz nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzliche Personalvorsorge zu übertragen oder umgekehrt.

Art. 4

Unternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben

1) Auf Versicherungsunternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als deren betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist; ausgenommen sind Art. 18 bis 24 und Art. 35 Abs. 2.

2) Das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ist getrennt von der übrigen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zu betreiben. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen einen separaten Abrechnungsverband einzurichten; dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar zusammenhängende Aktivitäten zu begrenzen.

3) Auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 finden Art. 75 bis 80 (versicherungstechnische Rückstellungen und Anlage der Vermögenswerte), Art. 81 Abs. 2 und 3 (Belegenheit der Vermögenswerte), Art. 106 und 148 (Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern) sowie Art. 147 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Prämien für neue Geschäfte) keine Anwendung.

Art. 5

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Aufnahme der Geschäftstätigkeit

A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch

Art. 6

Bewilligungspflicht

1) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend Einrichtungen), die diesem Gesetz unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.

2) Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Bedingungen nach Art. 73 erfüllen.

Art. 7

Bewilligungsgesuch

1) Einrichtungen, die eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der FMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen; dieser muss namentlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 8

Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen

1) Trägerunternehmen und Einrichtungen sowie deren Vermögenswerte und Geschäftsbücher sind rechtlich getrennt und nach den Vorgaben der FMA zu halten.

2) Im Konkursverfahren eines Trägerunternehmens ist das Vermögen einer Einrichtung sinngemäss wie eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zu behandeln.[^2]

B. Erteilung und Verweigerung der Bewilligung

Art. 9

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit wird erteilt, wenn eine Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.

2) Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung von Altersversorgungsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten.

Art. 10

Verweigerung der Bewilligung

1) Die FMA verweigert die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:

2) Die FMA hat eine Verweigerung der Bewilligung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) mitzuteilen.

Art. 11

Registereintrag

1) Einrichtungen, denen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erteilt wird, sind von der FMA in ein besonderes, von ihr geführtes Register einzutragen.

2) Das Register ist öffentlich und kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt des Registers, mit Verordnung.

C. Änderung der Bewilligungsanforderungen

Art. 12

Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen

1) Änderungen des genehmigten Geschäftsplanes nach Art. 7 Abs. 1 bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die FMA.

2) Eintragungen ins Handelsregister sind in den Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

3) Änderungen, die nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, müssen der FMA gemeldet werden, sofern das Gesetz oder die Verordnung eine Meldepflicht vorsehen.

III. Ausübung der Geschäftstätigkeit

A. Finanzielle Ausstattung

1. Mindestkapital
Art. 13

Grundsatz

Die Einrichtungen müssen über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Einrichtung gewährleistet. Dieses kann in Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden. Die FMA bestimmt namentlich mit Rücksicht auf die zu deckenden Risiken und die Qualität des Risikomanagements das erforderliche Mindestkapital im Einzelfall, wobei sie auch die Rückversicherung einer Einrichtung berücksichtigt.

2. Versicherungstechnische Rückstellungen
Art. 14

Grundsatz

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.