Gesetz vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und bezweckt insbesondere den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen Einrichtungen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die betriebliche Altersversorgung betreiben; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend die betriebliche Personalvorsorge.
2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird ermächtigt, einzelne Einrichtungen, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, mit Ausnahme der Art. 25, 30, 46 bis 51 und 93 Abs. 2 ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, sofern im Einzelfall kein Aufsichtsbedarf besteht und die Interessen der Beteiligten dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Einrichtungen grenzüberschreitend tätig sind.
3) Besondere Regelungen durch Staatsverträge bleiben vorbehalten.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf:
- a) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
- b) Einrichtungen und Unternehmen, die der Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungen oder einer anderen spezialgesetzlichen Beaufsichtigung unterstehen; vorbehalten bleibt Art. 4;
- c) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
- d) Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.
2) Für Einrichtungen, die gleichzeitig auch die gesetzliche Personalvorsorge betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit anzusehen sind, gilt dieses Gesetz nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzliche Personalvorsorge zu übertragen oder umgekehrt.
Art. 4
Unternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben
1) Auf Versicherungsunternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als deren betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist; ausgenommen sind Art. 18 bis 24 und Art. 35 Abs. 2.
2) Das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ist getrennt von der übrigen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zu betreiben. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen einen separaten Abrechnungsverband einzurichten; dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar zusammenhängende Aktivitäten zu begrenzen.
3) Auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 finden Art. 75 bis 80 (versicherungstechnische Rückstellungen und Anlage der Vermögenswerte), Art. 81 Abs. 2 und 3 (Belegenheit der Vermögenswerte), Art. 106 und 148 (Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern) sowie Art. 147 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Prämien für neue Geschäfte) keine Anwendung.
Art. 5
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Altersversorgungssystem": ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;
-
- "Altersversorgungsleistungen": Leistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, können diese Leistungen in Form der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, der Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen;
-
- "biometrische Risiken": die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;
-
- "dauerhafter Datenträger": ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge und für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
-
- "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung": ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage einer oder eines individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder deren Vertretern oder einer oder eines individuell oder kollektiv mit Selbständigen nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats getroffenen Vereinbarung beziehungsweise geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
-
- "EWRA-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
-
- "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
- a) die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
- b) eine Zulassung erhalten hat; und
- c) ordnungsgemäss nach den anwendbaren Bestimmungen funktioniert;
-
- "grenzüberschreitende Tätigkeit": das Betreiben eines Altersversorgungssystems, bei dem die Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geregelt sind;
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- "Hauptverwaltung": Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer Einrichtung getroffen werden;
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- "Herkunftsmitgliedstaat": der EWRA-Vertragsstaat, in dem die Einrichtung eingetragen oder zugelassen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung hat;
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- "Leistungsempfänger": Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;
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- "multilaterales Handelssystem" (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber ausgeübtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach den anwendbaren Bestimmungen führt;
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- "organisiertes Handelssystem" (OTF): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach den anwendbaren Bestimmungen führt;
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- "potenzielle Versorgungsanwärter": Personen, die zum Beitritt zu einem Altersversorgungssystem berechtigt sind;
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- "Schlüsselfunktion": innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion und eine versicherungsmathematische Funktion umfasst;
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- "Tätigkeitsmitgliedstaat": der EWRA-Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern anwendbar sind;
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- "Trägerunternehmen": ein Unternehmen oder eine Stelle, das oder die als Arbeitgeber, als selbständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine Einrichtung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht;
-
- "übernehmende Einrichtung": eine Einrichtung, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen und Rechte sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise von einer in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eingetragenen oder zugelassenen Einrichtung übernimmt;
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- "übertragende Einrichtung": eine Einrichtung, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen sowie Rechte und die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise auf eine in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eingetragene oder zugelassene Einrichtung überträgt;
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- "Versorgungsanwärter": Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder in der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;
-
- "zuständige Behörde": eine einzelstaatliche Behörde, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betraut ist.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufnahme der Geschäftstätigkeit
A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsgesuch
Art. 6
Bewilligungspflicht
1) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend Einrichtungen), die diesem Gesetz unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Bedingungen nach Art. 73 erfüllen.
Art. 7
Bewilligungsgesuch
1) Einrichtungen, die eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der FMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen; dieser muss namentlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
- a) Errichtung der Einrichtung in der Rechtsform der eingetragenen Stiftung, der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) und Nachweis darüber, dass sich sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung der Einrichtung in Liechtenstein befinden;
- b) Zweck und Organisation der Einrichtung, wobei der Gesellschaftszweck auf Altersversorgungsgeschäfte und solche Aktivitäten zu beschränken ist, die damit im Zusammenhang stehen;
- c) Statuten;
- d) notwendige Angaben betreffend finanzielle Ausstattung;
- e) Verpflichtung des Trägerunternehmens zur regelmässigen Kapitaldeckung, sofern es eine Leistung zugesagt hat;
- f) Angaben über Identität und Beteiligungshöhe der wirtschaftlich Berechtigten der Einrichtung und des Trägerunternehmens;
- g) Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität von Verwaltungs- oder Stiftungsrat sowie weiterer Leitungsorgane zur Führung einer Einrichtung sowie entsprechender Nachweis für beigezogene Berater;
- h) Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation der für die versicherungsmathematische Funktion zuständigen Person erforderlich sind;
- i) Angaben über die versicherungstechnischen Rückstellungen, wobei eine Fachperson bestätigen muss, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen gestützt auf anerkannte versicherungsmathematische Methoden berechnet werden;
- k) Erklärung über die Grundsätze und Verfahren der Anlagepolitik;
- l) Angaben betreffend die Verwahrung der Anlagen und die zu bestellende Verwahrstelle;
- m) Verträge oder sonstige Absprachen, durch welche die Geschäftstätigkeit oder Teile davon auf Drittpersonen ausgelagert werden sollen, wobei die Hauptverwaltung, einschliesslich des Rechnungswesens, in Liechtenstein verbleiben muss;
- n) Art der von der Einrichtung getragenen Risiken sowie vorgesehene Rückversicherungsdeckung;
- o) Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
- p) Funktionsweise und ordnungsgemässe Regelung jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems;
- q) Nachweis der Erfüllung von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern;
- r) Nachweis der Bestellung einer externen Revisionsstelle;
- s) Vorlage aller weiteren von der FMA verlangten, für eine ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente und Angaben.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen
1) Trägerunternehmen und Einrichtungen sowie deren Vermögenswerte und Geschäftsbücher sind rechtlich getrennt und nach den Vorgaben der FMA zu halten.
2) Im Konkursverfahren eines Trägerunternehmens ist das Vermögen einer Einrichtung sinngemäss wie eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zu behandeln.[^2]
B. Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
Art. 9
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit wird erteilt, wenn eine Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung von Altersversorgungsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten.
Art. 10
Verweigerung der Bewilligung
1) Die FMA verweigert die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
- a) das Bewilligungsgesuch nicht vollständig ist;
- b) Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrates sowie weiterer Leitungsorgane einer Einrichtung oder deren beigezogene Berater keine Gewähr für fachliche Qualifikation und persönliche Integrität bieten;
- c) nach den eingereichten Unterlagen und gemachten Angaben die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Altersversorgungssystemen nicht als dauernd erfüllbar dargetan sind;
- d) zwischen einer Einrichtung oder einem Trägerunternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert; oder
- e) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der die Einrichtung oder das Trägerunternehmen eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
2) Die FMA hat eine Verweigerung der Bewilligung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) mitzuteilen.
Art. 11
Registereintrag
1) Einrichtungen, denen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erteilt wird, sind von der FMA in ein besonderes, von ihr geführtes Register einzutragen.
2) Das Register ist öffentlich und kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt des Registers, mit Verordnung.
C. Änderung der Bewilligungsanforderungen
Art. 12
Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
1) Änderungen des genehmigten Geschäftsplanes nach Art. 7 Abs. 1 bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die FMA.
2) Eintragungen ins Handelsregister sind in den Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
3) Änderungen, die nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, müssen der FMA gemeldet werden, sofern das Gesetz oder die Verordnung eine Meldepflicht vorsehen.
III. Ausübung der Geschäftstätigkeit
A. Finanzielle Ausstattung
1. Mindestkapital
Art. 13
Grundsatz
Die Einrichtungen müssen über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Einrichtung gewährleistet. Dieses kann in Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden. Die FMA bestimmt namentlich mit Rücksicht auf die zu deckenden Risiken und die Qualität des Risikomanagements das erforderliche Mindestkapital im Einzelfall, wobei sie auch die Rückversicherung einer Einrichtung berücksichtigt.
2. Versicherungstechnische Rückstellungen
Art. 14
Grundsatz
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.