Verordnung vom 18. Dezember 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsverordnung; PFV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2, Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 5, Art. 79 Abs. 5 und Art. 106 des Gesetzes vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG), LGBl. 2018 Nr. 464, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Pensionsfondsgesetzes das Nähere über die Aufnahme und Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Verhältnis zur betrieblichen Personalvorsorge

Auf Einrichtungen, die die betriebliche Personalvorsorge betreiben, finden das Pensionsfondsgesetz und diese Verordnung keine Anwendung. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Vorbehalten bleibt Art. 3 Abs. 2 des Pensionsfondsgesetzes.

Art. 3

Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

Einrichtungen können die betriebliche Altersversorgung für ein oder mehrere Trägerunternehmen durchführen.

Art. 4

Rückversicherung und Rückdeckung

1) Das Anbieten von Rückversicherungsschutz durch eine Einrichtung stellt keine betriebliche Altersversorgung dar und ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Rückdeckungsversicherungen, bei welchen versicherungstechnische Risiken von Trägerunternehmen betreffend Altersversorgungsleistungen übernommen werden.

2) Die FMA kann Richtlinien über den Inhalt und die Form von Rückdeckungsversicherungen erlassen.

II. Aufnahme der Geschäftstätigkeit

A. Bewilligung

Art. 5

Bewilligungsgesuch

1) Das Bewilligungsgesuch und die damit einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Die FMA kann beglaubigte Übersetzungen zulassen.

2) Für den Nachweis der fachlichen Qualifikation gilt Art. 10.

Art. 6

Verpflichtung der Trägerunternehmen zur Kapitaldeckung

1) Ein Trägerunternehmen ist zur regelmässigen Kapitaldeckung und zum Nachweis derselben verpflichtet, sofern es eine Leistung zugesagt hat. Die Kapitaldeckung kann durch einmalige Vornahme erfolgen; reicht diese für eine Deckung nicht aus, trifft das Trägerunternehmen eine Nachschusspflicht.

2) Abs. 1 gilt auch für Trägerunternehmen, die sich einer Sammeleinrichtung anschliessen.

B. Register

Art. 7

Inhalt des Registers

In das Register nach Art. 11 des Pensionsfondsgesetzes sind folgende Angaben über Einrichtungen einzutragen:

Art. 8

Öffentlichkeit des Registers

1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.

2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage auf ihrer Internetseite bereit.

3) Die FMA stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus.

4) Registerauszüge und Bescheinigungen zu amtlichem Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.

III. Ausübung der Geschäftstätigkeit

A. Versicherungstechnische Rückstellungen

Art. 9

Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

1) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist vom verantwortlichen Versicherungsmathematiker oder von einer anderen Fachperson auf diesem Gebiet nach anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren vorzunehmen und zu testieren. Dabei gelten folgende Grundsätze:

2) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr verändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein, sofern sie durch die FMA bewilligt werden.

3) Die FMA kann jederzeit eine Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen anordnen, insbesondere bei aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung.

B. Governance

Art. 10

Anforderungen an Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen

1) Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation der in Art. 34 Abs. 1 des Pensionsfondsgesetzes genannten Personen wird vorausgesetzt, dass mindestens ein Mitglied je Leitungsorgan in ausreichendem Masse über theoretische und praktische Kenntnisse in der betrieblichen Altersversorgung sowie über Leitungserfahrung verfügt. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Einrichtung von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird.

2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Zuverlässigkeit, wenn:

3) Ist der Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit einer Person mit Wohnsitz im Ausland zu erbringen, so ist ein ausländischer Strafregisterauszug oder eine gleichwertige ausländische Urkunde vorzulegen. Einer der in Satz 1 genannten Dokumente gleichgestellt ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung, die vor einer zuständigen ausländischen Behörde abgegeben worden ist. Die vorzulegenden Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

4) Ist ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder ein Disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine der in Abs. 1 genannten Personen anhängig, kann die FMA das Bewilligungsverfahren im Sinne von Art. 74 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege unterbrechen.

Art. 11

Aufgaben der für die versicherungsmathematische Funktion zuständigen Person

1) Die für die versicherungsmathematische Funktion nach Art. 42 des Pensionsfondsgesetzes zuständige Person hat jährlich unter der Jahresrechnung zu bestätigen, dass die vorschriftsgemässen versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet sind (versicherungsmathematische Bestätigung). In einem Bericht an die Geschäftsleitung der Einrichtung hat sie zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen.

2) Sobald die für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person bei Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erkennt, dass sie möglicherweise den Bestätigungsvermerk nach Abs. 1 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können oder dass versicherungsmathematische Grundsätze verletzt werden, hat sie die Geschäftsleitung und, wenn diese der Beanstandung nicht unverzüglich Abhilfe leistet, sofort die FMA zu informieren.

C. Auskunftspflichten

Art. 12

Informationen bei Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung von Rentenanwartschaften

Sofern ein Altersversorgungssystem die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung von Rentenanwartschaften zulässt, ist der Versorgungsanwärter unbeschadet der Auskunftspflichten nach Art. 52 bis 60 des Pensionsfondsgesetzes in einer schriftlichen Erklärung darauf hinzuweisen, dass er in Betracht ziehen sollte, sich im Hinblick auf die Anlage dieses Kapitals zum Zweck der Altersversorgung beraten zu lassen.

Art. 13

Leistungs-/Renteninformation

1) Einrichtungen haben nach Massgabe von Art. 55 Abs. 1 Bst. a und d des Pensionsfondsgesetzes Projektionen der voraussichtlichen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Renteneintrittsalters zu erstellen. Über diese Projektionen müssen sie die Versorgungsanwärter informieren.

2) Bei den Projektionen nach Abs. 1 sind je nach Altersversorgungssystem namentlich folgende Aspekte zu berücksichtigen:

3) Bei Projektionen, die auf ökonomischen Szenarien beruhen und deren Ergebnisse variieren können, hat die Einrichtung die Entwicklung im Tätigkeitsmitgliedstaat mindestens in den letzten fünf Jahren zu berücksichtigen.

4) Sofern es Anhaltspunkte gibt, dass die Entwicklung in den nächsten Jahren signifikant anders sein wird, sind diese Anhaltspunkte ebenfalls zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sind die in Abs. 2 genannten Aspekte als beste Schätzwerte zu bestimmen.

5) Bei der Lohnentwicklung sind insbesondere die Daten aus der Branche oder dem Beruf zu berücksichtigen, die denen des Versorgungsanwärters entsprechen.

D. Revision

Art. 14

Externe Revision

Die gesetzlich vorgeschriebene externe Revision kann auch durch die Revisionsstelle gemäss PGR erfolgen, sofern diese den in den folgenden Bestimmungen umschriebenen besonderen Anforderungen genügt.

Art. 15

Anerkennung von Revisionsstellen

1) Als Revisionsstellen von Einrichtungen werden solche anerkannt, die zur Tätigkeit als Versicherungsrevisionsstelle nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zugelassen sind.

2) Die FMA entzieht der Revisionsstelle die Anerkennung, wenn:

Art. 16

Unabhängigkeit der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge der zu prüfenden Einrichtung noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.

2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen.

3) Die Revisionsstelle darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber:

Art. 17

Besondere Pflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von den der FMA gemeldeten Revisoren Auskunft verlangen.

Art. 18

Revisionsbericht

1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob:

2) Der Revisionsbericht muss insbesondere Angaben enthalten über:

3) Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und den Jahresbericht sowie die Berichterstattung an die FMA selbständig zu beurteilen, wobei ihr durch die Einrichtung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Berichte der internen Revision sind mit zu berücksichtigen.

4) Die Revisionsstelle muss erklären, ob:

5) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen; er hat gleichzeitig an den Verwaltungs- oder Stiftungsrat der Einrichtung, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des PGR sowie an die FMA zu ergehen.

IV. Grenzüberschreitende Übertragung

Art. 19

Antrag auf Genehmigung einer grenzüberschreitenden Übertragung

Der Antrag auf Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten eines Altersversorgungssystems nach Art. 79 Abs. 2 des Pensionsfondsgesetzes hat folgende Angaben zu enthalten:

V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 12. Dezember 2006 zum Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsverordnung; PFV), LGBl. 2007 Nr. 16, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 13. Januar 2019 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 10 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 451.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.