← Geltender Text · Verlauf

Sportförderungsverordnung (SFV) vom 18. Dezember 2018

Geltender Text a fecha 2019-01-01

Aufgrund von Art. 11, 12 und 24 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 52, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Sportgesetzes das Nähere über die Sportförderung, insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Förderungsarten

Art. 3

Grundsatz

Die Sportförderung erfolgt im Rahmen der Art. 7 bis 11, 16 und 17 des Sportgesetzes insbesondere durch:

III. Förderungsbereiche, -voraussetzungen und -verfahren

A. Schulsport

Art. 4

Obligatorischer Sportunterricht

Der obligatorische Sportunterricht richtet sich nach dem Lehrplan gemäss Schulgesetzgebung.

Art. 5

a) Massnahmen

Die Förderung des Schulsports erfolgt insbesondere durch:

Art. 6

b) Verfahren

1) Für die Geltendmachung von Förderungen nach Art. 5 hat der Schulsportinspektor bei der Stabsstelle für Sport eine Jahres- und Budgetplanung einzureichen.

2) Die Stabsstelle für Sport entscheidet nach Rücksprache mit dem Schulsportinspektor im Rahmen des Landesvoranschlags über die Gewährung, die Art und den Umfang von Förderungen.

B. Kinder- und Jugendsport

Art. 7

"Jugend und Sport"

1) Die Durchführung von "Jugend und Sport" richtet sich nach dem Abkommen vom 8. April 1981 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport".

2) Der Stabsstelle für Sport obliegen im Rahmen der Durchführung von "Jugend und Sport" insbesondere:

C. Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte

Art. 8

Massnahmen und Voraussetzungen

1) Die Förderung von Sport- und Bewegungsförderungsprogrammen und -projekten erfolgt insbesondere durch die Unterstützung von Organisationen, die:

2) Programme und Projekte nach Abs. 1 Bst. c und d werden nur unterstützt, wenn:

3) Die Unterstützung von Programmen und Projekten nach Abs. 1 Bst. c kann insbesondere erfolgen durch:

Art. 9

Verfahren

1) Gesuche um Förderungen nach Art. 8 sind bei der Stabsstelle für Sport schriftlich und begründet einzureichen.

2) Das Gesuch hat zu enthalten:

3) Die Stabsstelle für Sport entscheidet nach Prüfung des Gesuchs nach Abs. 2 im Rahmen des Landesvoranschlags über die Gewährung, die Art und den Umfang von Förderungen.

D. Verbandsorganisierter Breiten- und Leistungssport

1. Verbandsorganisierter Breitensport
Art. 10

Förderungsmassnahmen

Die Förderung des verbandsorganisierten Breitensports erfolgt insbesondere durch:

Art. 11

Voraussetzungen

1) Die Förderung von Sportverbänden und Einzelvereinen im Rahmen des verbandsorganisierten Breitensports ist vorbehaltlich Abs. 2 an das Vorliegen folgender Kriterien gebunden:

2) Das LOC erlässt ein Reglement, in dem die Kriterien nach Abs. 1 näher umschrieben werden und bei Bedarf weitere Kriterien festgelegt werden können.

2. Verbandsorganisierter Leistungssport
Art. 12

Zweck

Die Förderung des verbandsorganisierten Leistungssports bezweckt den Erhalt und die Verbesserung der Leistungsstärke von Einzelsportlern und Nationalmannschaften im internationalen Vergleich.

Art. 13

Voraussetzungen

1) Die Förderung von Einzelsportlern und Nationalmannschaften im Rahmen des verbandsorganisierten Leistungssports ist vorbehaltlich Abs. 2 an das Vorliegen folgender Kriterien gebunden:

2) Das LOC erlässt ein Reglement, in dem die Kriterien nach Abs. 1 näher umschrieben werden und bei Bedarf weitere Kriterien festgelegt werden können.

3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14

Leistungsvereinbarung

Die Förderung des verbandsorganisierten Breiten- und Leistungssports erfolgt nach Massgabe der zwischen der Regierung und dem LOC abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

Art. 15

Förderungsverfahren und -berechnung

1) Für die Beurteilung von Förderungsgesuchen nach Art. 10 ff. ist das LOC zuständig.

2) Das LOC legt im Rahmen der Sportgesetzgebung und der Leistungsvereinbarung nach Art. 14 in Reglementen das Verfahren zur Gewährung von Förderungen sowie deren Berechnung fest.

3) Verfügt ein Gesuchsteller über Geldmittel, insbesondere Privatvermögen, Erwerbseinkommen, Preisgelder, Sponsorengelder oder andere Einnahmequellen, so hat das LOC bei der Förderungsberechnung die zumutbare Eigenfinanzierung festzulegen.

Art. 16

Verschwiegenheitspflicht

Auskünfte von Gesuchstellern über ihre finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse sind von den zuständigen Organen des LOC vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der Erfüllung von Berichtspflichten nach Massgabe der Leistungsvereinbarung (Art. 14) weitergegeben werden.

E. Sportveranstaltungen

Art. 17

Förderungsvoraussetzungen und -massnahmen

1) Sportveranstaltungen können gefördert werden, wenn:

2) Die Förderung kann insbesondere in Form von logistischen Leistungen des Landes erfolgen.

Art. 18

Verfahren

1) Gesuche um Förderungen nach Art. 17 sind bei der Stabsstelle für Sport schriftlich und begründet einzureichen.

2) Das Gesuch hat zu enthalten:

3) Die Stabsstelle für Sport entscheidet nach Prüfung des Gesuchs nach Abs. 2 im Rahmen des Landesvoranschlags über die Gewährung, die Art und den Umfang von Förderungen.

IV. Rückerstattung und Ersatz von Förderungen

Art. 19

Grundsatz

1) Die im Rahmen der Sportförderung aufgewendeten Mittel sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder zu ersetzen, wenn:

2) Der Umfang der Rückerstattungs- oder Ersatzpflicht ist von der für die Förderungsgewährung zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben:

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sonstige Förderungsbereiche

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef