Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung:
- a) der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 87);
- b) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 77).
4) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
- a) Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere:
-
- Abschlussprüfungen;
-
- prüferische Durchsichten (Reviews);
-
- spezialgesetzliche Prüfungen; besondere Bewilligungs- und Anerkennungspflichten bleiben unberührt;
-
- Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung;[^2]
- b) Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik.
- c) Durchführung sonstiger gesetzlicher Prüfungen.[^3]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Abschlussprüfung": die gesetzlich vorgeschriebene oder auf freiwilliger Basis durchgeführte Prüfung:
- a) der Jahresrechnung; oder
- b) der konsolidierten Jahresrechnung;
-
- "Aufsichtsprüfung": eine spezialgesetzliche Prüfung, bei welcher geprüft wird, ob:
- a) die Geschäftstätigkeit der von der FMA bewilligten Finanzintermediäre dem jeweiligen Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht;
- b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauerhaft erfüllt sind; und
- c) die über den Geschäftsbericht hinausgehende Berichterstattung an die FMA durch die geprüften Finanzintermediäre den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Die FMA kann weitere Inhalte der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie regeln;
-
- "EWRA-Vertragsstaat": die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
-
- "geschäftsmässig": das Ausüben einer Tätigkeit, die selbständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder deren gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist;
-
- "Geschäftssitz": der Ort im Inland, an dem eine natürliche Person die nach diesem Gesetz bewilligte Tätigkeit tatsächlich ausübt;
-
- "internationale Prüfungsstandards": die International Standards on Auditing (ISA), der International Standard on Quality Control 1 und andere damit zusammenhängende Standards, die von der International Federation of Accountants (IFAC) über das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind;
-
- "Jahresrechnung": die Jahresrechnung nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts oder nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze;
-
- "Konzernabschlussprüfer": der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung konsolidierter Jahresrechnungen bzw. die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt;[^4]
-
- "Netzwerk": eine breitere Struktur, die:
- a) auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört; und
- b) die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmassnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist;
-
- "Nichtberufsausübende": natürliche Personen, die während ihrer Tätigkeit für die FMA und während der drei Jahre unmittelbar davor keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonstiger Weise mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden waren;
-
- "Drittlandsprüfer": eine natürliche oder juristische Person, die Abschlussprüfungen bzw. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen durchführt, deren Sitz nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist und die nicht in einem EWRA‐Vertragsstaat oder der Schweiz als Abschlussprüfer bzw. Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist;[^5]
-
- "Sachverständiger": eine natürliche Person, die besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten Finanzmärkte, Rechnungslegung und Abschlussprüfung oder auf anderen für die Qualitätssicherung relevanten Gebieten besitzt, einschliesslich eine als Wirtschaftsprüfer tätige Person;
-
- "Unternehmen von öffentlichem Interesse":
- a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
- b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes;[^6]
- c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes;[^7]
-
- "verantwortlicher Prüfungspartner": ein nach diesem Gesetz bewilligter Wirtschaftsprüfer, der:[^8]
- a) den Bericht im Sinne von Art. 196 und 196b des Personen‐ und Gesellschaftsrechts unterzeichnet;
- b) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Abschluss‐ oder Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
- c) von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Auftragsabwicklung einer Konzernabschlussprüfung bzw. einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Ebene bedeutender Tochtergesellschaften vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist;
-
- "spezialgesetzliche Prüfungen": Aufsichtsprüfungen und Abschlussprüfungen nach Massgabe eines der in Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannten Gesetze;
-
- "Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^9]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligungen
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1. Wirtschaftsprüfer
Art. 4
Bewilligungspflicht
Wirtschaftsprüfer bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 5
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 ist;
- c) den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 erbringt;
- d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz besitzt;
- e) eine praktische Betätigung nach Art. 8 nachweist;
- f) die Wirtschaftsprüferprüfung nach Art. 9 mit Erfolg abgelegt hat;
- g) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachweist; und
- h) über einen inländischen Geschäftssitz nach Art. 11 verfügt.
Art. 6
Vertrauenswürdigkeit
1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
- a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist;
- b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;[^10]
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;[^11]
- d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist;
- e) gegen den Antragsteller rechtskräftig eine Busse nach Art. 101 verhängt wurde;
- f) gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
- g) gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.
Art. 7
Ausbildungsnachweis
1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Bst. c gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG von den EWRA-Vertragsstaaten erteilt werden.
2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig.
Art. 8
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung im Sinne von Art. 5 Bst. e hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen.
2) Die praktische Betätigung nach Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern, wobei davon:[^12]
- a) mindestens zwei Drittel bei einem in einem EWRA‐Vertragsstaat zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder bei einem von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten bzw. einem zugelassenen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen absolviert werden müssen; und
- b) mindestens acht Monate bei einem in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz zugelassenen Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattungen absolviert werden müssen.[^13]
Art. 9
Wirtschaftsprüferprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Wirtschaftsprüferprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis e erfüllt.
2) Die Wirtschaftsprüferprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.
3) Die Wirtschaftsprüferprüfung umfasst:
- a) zwei schriftliche Arbeiten:
-
- eine aus den Bereichen Revision, Rechnungslegung und Gesellschaftsrecht; sowie
-
- eine aus dem Bereich Steuer- und Abgabenrecht;
- b) eine mündliche Prüfung aus den Bereichen Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht und Sorgfaltspflichtrecht.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10
Haftpflichtversicherung
1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Bst. g muss:
- a) die Haftpflicht für Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 abdecken;
- b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall und 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen;[^14]
- c) eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist;
- d) einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen; und
- e) das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind Antragsteller befreit, bei denen die Tätigkeitserbringung nach Art. 2 durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde, gedeckt ist.
Art. 11
Geschäftssitz
Der inländische Geschäftssitz nach Art. 5 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs erfüllen.
2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 12
Bewilligungspflicht
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 13
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:
- a) die Kapitalmehrheit an der juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von im EWR oder in der Schweiz bewilligten Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften steht;[^15]
- b) die Mitglieder der Verwaltung der juristischen Person mehrheitlich im EWR oder in der Schweiz bewilligte Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind;[^16]
- c) die Anteilseigner und Eigentümer nach Bst. a sowie die Mitglieder der Verwaltung nach Bst. b, die keine Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besitzen, vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind;
- d) sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung der juristischen Person vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 sind;
- e) der Sitz und die Hauptverwaltung der juristischen Person sich im Inland befinden;
- f) eine Haftpflichtversicherung nach Art. 10 nachgewiesen wird.
B. Bewilligungsverfahren
Art. 14
Bewilligungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 oder 13 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen. Die FMA kann anstelle von Originaldokumenten beglaubigte Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 15
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
2) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
Art. 16
Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
Die FMA stellt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
C. Registrierung
Art. 17
Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die FMA führt ein elektronisches Register über die nach Art. 15 bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Eintragung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
Art. 18
Öffentlichkeit des Registers
1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.
2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit.
3) Sie stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus. Registerauszüge und Bescheinigungen für den amtlichen Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.
4) Die FMA kann auf Antrag bei besonderen Umständen, die eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person darstellen, von der Veröffentlichung einzelner Bestandteile des Registereintrags nach Art. 19 absehen.
Art. 19
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.