Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) vom 5. Dezember 2018

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-02-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften, in ihrer jeweils geltenden Fassung:

4) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Die FMA kann weitere Inhalte der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie regeln;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligungen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1. Wirtschaftsprüfer
Art. 4

Bewilligungspflicht

Wirtschaftsprüfer bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:

Art. 6

Vertrauenswürdigkeit

1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.

2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:

3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.

Art. 7

Ausbildungsnachweis

1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Bst. c gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/43/EG von den EWRA-Vertragsstaaten erteilt werden.

2) Das Diplom des eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfers ist den in Abs. 1 genannten Diplomen gleichwertig.

Art. 8

Praktische Betätigung

1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung im Sinne von Art. 5 Bst. e hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen.

2) Die praktische Betätigung nach Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern, wobei davon:[^12]

Art. 9

Wirtschaftsprüferprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Wirtschaftsprüferprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Bst. a bis e erfüllt.

2) Die Wirtschaftsprüferprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.

3) Die Wirtschaftsprüferprüfung umfasst:

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Haftpflichtversicherung

1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Bst. g muss:

2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind Antragsteller befreit, bei denen die Tätigkeitserbringung nach Art. 2 durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde, gedeckt ist.

Art. 11

Geschäftssitz

Der inländische Geschäftssitz nach Art. 5 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs erfüllen.

2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 12

Bewilligungspflicht

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 13

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, wenn:

B. Bewilligungsverfahren

Art. 14

Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 oder 13 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen. Die FMA kann anstelle von Originaldokumenten beglaubigte Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.

4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 15

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

2) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Art. 16

Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister

Die FMA stellt für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.

C. Registrierung

Art. 17

Register der bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Die FMA führt ein elektronisches Register über die nach Art. 15 bewilligten Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Eintragung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.

Art. 18

Öffentlichkeit des Registers

1) Die im Register eingetragenen Daten sind öffentlich.

2) Die FMA stellt die Daten zur unentgeltlichen Abfrage im Internet bereit.

3) Sie stellt gegen Entrichtung einer Gebühr Registerauszüge und Bescheinigungen aus. Registerauszüge und Bescheinigungen für den amtlichen Gebrauch sind unentgeltlich abzugeben.

4) Die FMA kann auf Antrag bei besonderen Umständen, die eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person darstellen, von der Veröffentlichung einzelner Bestandteile des Registereintrags nach Art. 19 absehen.

Art. 19

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.