Kundmachung vom 12. Februar 2019 der Beschlüsse Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 102/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Mai 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 102/2017des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 81/2017, 87/2017 bis 89/2017 und 95/2017 bis 101/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)"
-
- Nach Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
- "48. 32017 R 0078: Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 26)
-
- 32017 R 0079: Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32016 R 2045: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 3) - 32016 R 2074: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/2045 und (EU) 2016/2074 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32016 D 1658: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 19) - 32016 D 1659: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1659 der Kommission vom 13. September 2016 (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/1658 und (EU) 2016/1659 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32017 R 0227: Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/227 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 5ea (Entscheidung 2000/518/EG der Kommission), 5ee (Entscheidung 2002/2/EG der Kommission), 5eg (Entscheidung 2003/490/EG der Kommission), 5eh (Entscheidung 2003/821/EG der Kommission), 5ei (Entscheidung 2004/411/EG der Kommission), 5ek (Entscheidung 2008/393/EG der Kommission), 5el (Beschluss 2010/146/EU der Kommission), 5em (Beschluss 2010/625/EU der Kommission), 5en (Beschluss 2011/61/EU der Kommission), 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) und 5ep (Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32016 D 2295: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2295 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 83)"
-
- Unter Nummer 5ed (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 5ef (Beschluss 2010/87/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32016 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 100)"
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- Der Text von Nummer 5eb (Entscheidung 2000/519/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/2295 und (EU) 2016/2297 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 37i (Beschluss 2012/88/EU der Kommission) folgende Fassung:"32016 R 0919: Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1), berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/919, berichtigt in ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 94, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "39a. 32016 R 2337: Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20)"
-
- In Abs. II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden die Worte "Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69" mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.
-
- Der Text der Nummern 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates) und 39a (Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2016/2337 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32016 R 2214: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1724 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 8aa (Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1253 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19zb (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "19zc. 32016 R 2304: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 3 Abs. 7 Folgendes angefügt:
- "e) 32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^31].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung der EFTA-Staaten
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2045 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Gamithromycin[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2074 der Kommission vom 25. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Aluminiumsalicylat, basisch[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1658 der Kommission vom 13. September 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.