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Kundmachung vom 12. Februar 2019 des Beschlusses Nr. 92/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2018-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 92/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 92/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", des Pädiatrieausschusses".

"Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstossverfahren gemäss Art. 84 Abs. 3 übertragenen Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Verhängung von Geldbussen gegen Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbussen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor."

"32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstössen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10), geändert durch:- 32012 R 0488: Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68), berichtigt in ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44 Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstossverfahren übertragenen Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, werden in den Fällen, in denen der Zulassungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Text von Anhang XVII Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:"32009 R 0469: Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2006, (EG) Nr. 1902/2006, (EG) Nr. 469/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission, berichtigt im Amtsblatt ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44, die in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

[^2]: ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20.

[^3]: ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.

[^4]: ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68.

[^5]: ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.