Kundmachung vom 12. Februar 2019 des Beschlusses Nr. 94/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-02-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017

Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 2017

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 94/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 94/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes geändert:

(…)

"Wenn die von einem EFTA-Staat gemäss Abs. 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung zur Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens ab, um darin die von den EFTA-Staaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung zu aktualisieren. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss berücksichtigt die von der EFTA-Überwachungsbehörde abgegebenen Empfehlungen bei der Änderung von Anhang VII des EWR-Abkommens.""

Art. 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)"

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/55/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 66/2017

[^2]: ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.

[^3]: ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

[^4]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.