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Kundmachung vom 12. Februar 2019 der Beschlüsse Nr. 104/2017 und 112/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2019-02-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juni 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 104/2017 und 112/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 104/2017 und 112/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32015 R 0045: Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/45 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2017 vom 13. Juni 2017 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2017 vom 13. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ayb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32014 R 0482: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 482/2014 der Kommission vom 4. März 2014 (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 51)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 482/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2017 vom 13. Juni 2017, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 51.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.