Kundmachung vom 12. Februar 2019 der Beschlüsse Nr. 109/2017 und 111/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Juni 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 109/2017 und 111/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 109/2017 und 111/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 zwecks Einführung eines gemeinsamen Formats für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller von Personenkraftwagen[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird die Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:- 32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4) - 32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15) - 32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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- Nach Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"21aea. 32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
21aeb. 32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19)
21aec. 32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:- 32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11) - 32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "21ay. 32011 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 7 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde."
- b) In Art. 7 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet."
- c) In Art. 7 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis."
- d) In Art. 7 Abs. 5 werden die Worte "mit den Art. 101 und 102 AEUV" durch die Worte "mit den Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens" und die Worte "der Union" durch die Worte "des EWR" ersetzt.
- e) In Art. 7 Abs. 7 werden nach den Worten "der Kommission" die Worte "oder der EFTA-Überwachungsbehörde" und in Art. 10 Abs. 1 nach den Worten "Die Kommission" die Worte "bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- f) Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Art. 8 Abs. 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.
- g) In Art. 8 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabs. 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie jedem Hersteller in den EFTA-Staaten gemäss Unterabs. 2 mit."
- h) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Art. 8 Abs. 5 und 6 sowie in Art. 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 nach den Worten "die Kommission" bzw. "der Kommission" die Worte "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" bzw. "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- i) In Art. 9 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.
Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt."
- j) In Art. 9 Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/99/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission."
- k) In Art. 9 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe."
- l) Unbeschadet des Protokolls 1 des Abkommens werden in Art. 11 Abs. 2 nach den Worten "an die Kommission" die Worte "oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- m) In Art. 12 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel."
- n) In Art. 12 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen."
- o) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.
- 21aya. 32012 R 0293: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In den Art. 9 und 10 werden nach den Worten "die Kommission" bzw. "der Kommission" die Worte "oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" bzw. "oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- b) Art. 10a Abs. 3 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.
- 21ayb. 32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Unbeschadet des Protokolls 1 des Abkommens werden in Art. 6 Abs. 1 nach den Worten "die Kommission" die Worte "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- b) Art. 6 Abs. 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.
- 21ayc. 32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäss der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.