Kundmachung vom 12. Februar 2019 der Beschlüsse Nr. 109/2017 und 111/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-02-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Juni 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 109/2017 und 111/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 109/2017 und 111/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch:- 32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4) - 32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15) - 32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"21aea. 32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäss Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

21aeb. 32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19)

21aec. 32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch:- 32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11) - 32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde."

"Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet."

"Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis."

"Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabs. 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie jedem Hersteller in den EFTA-Staaten gemäss Unterabs. 2 mit."

"Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt."

"Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/99/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Abs. 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission."

"Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe."

"In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel."

"Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Juni 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juni 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.