Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen in Vaduz am 9. September 2013
Inkrafttreten: 1. Mai 2014
Die Vertragsparteien, das Fürstentum Liechtenstein und Bosnien und Herzegowina, entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinas oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten des Fürstentums Liechtenstein und Bosnien und Herzegowinas unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unter Berücksichtigung des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 28. Februar 2008 sowie des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- a) "Vertragsparteien" bezeichnet das Fürstentum Liechtenstein und Bosnien und Herzegowina.
- b) "Staatsangehöriger des Fürstentums Liechtenstein" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- c) "Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- d) "Drittstaatsangehöriger" bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige des Fürstentums Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinas besitzt.
- e) "Staatenloser" bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- f) "Aufenthaltsbewilligung" bezeichnet eine beliebige vom Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowina erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- g) "Visum" bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung des Fürstentums Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinas, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- h) "Ersuchender Staat" bezeichnet denjenigen Staat (das Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowina), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens stellt.
- i) "Ersuchter Staat" bezeichnet den Staat (das Fürstentum Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowina), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- j) "Zuständige Behörde" bezeichnet jede nationale Behörde des Fürstentums Liechtenstein oder Bosnien und Herzegowinas, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Art. 19 Bst. a) desselben befasst.
- k) "Durchbeförderung" bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Abschnitt I
Rückübernahmeverpflichtungen von Bosnien und Herzegowina
Art. 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas ist.
2) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein.
3) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch das Fürstentum Liechtenstein eingebürgert wurden.
4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas die eines Drittstaats, so berücksichtigt das Fürstentum Liechtenstein den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 3
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Bosnien und Herzegowinas sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet des Fürstentum Liechtenstein eingereist sind; oder
- c) Ehepartner der in Art. 2 Abs. 1 genannten Personen sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder von der zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas erhalten; oder
- d) unverheiratete minderjährige Kinder der in Art. 2 Abs. 1 genannten Personen sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
- a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Bosnien und Herzegowinas gereist ist; oder
- b) das Fürstentum Liechtenstein dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
3) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner auf Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 6. April 1992 sich im Gebiet Bosnien und Herzegowinas befanden.
4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt das Fürstentum Liechtenstein der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt II
Rückübernahmeverpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein
Art. 4
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Das Fürstentum Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein ist.
2) Das Fürstentum Liechtenstein rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Bosnien und Herzegowina.
3) Das Fürstentum Liechtenstein rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch Bosnien und Herzegowina eingebürgert wurden.
4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch das Fürstentum Liechtenstein stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Fürstentums Liechtenstein unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein die eines Drittstaats, so berücksichtigt Bosnien und Herzegowina den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 5
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Das Fürstentum Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
- a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Fürstentums Liechtenstein sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
- b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet auf dem Luftweg oder auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas eingereist sind; oder
- c) Ehepartner der in Art. 4 Abs. 1 genannten Person sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein einzureisen oder sich dort aufzuhalten besitzen oder von der zuständigen Behörde des Fürstentums Liechtenstein erhalten; oder
- d) unverheiratete minderjährige Kinder der in Art. 4 Abs. 1 genannten Person sind und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern Bosnien und Herzegowina dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:- die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des Fürstentums Liechtenstein mit einer längeren Gültigkeitsdauer; oder - das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung Bosnien und Herzegowinas wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt; oder - die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.
3) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch das Fürstentum Liechtenstein stellt Bosnien und Herzegowina der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren
Art. 6
Grundsätze
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer betreffenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Art. 2 bis 5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7
Rückübernahmegesuch
1) Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
- a) Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und - nach Möglichkeit - Geburtsort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehepartner;
- b) Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden;
- c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person;
- d) ein standardisiertes Europäisches Fingerabdruckblatt;
- e) sonstige erhebliche Angaben, insbesondere zum Gesundheitszustand der rückzuführenden Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.
Art. 8
Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl das Fürstentum Liechtenstein als auch Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3) Kann keines der in Anhang 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
4) Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit Experten beigezogen werden.
Art. 9
Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
4) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5a zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Bosnien und Herzegowina anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
5) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5b zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.
Art. 10
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.