Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen am 4. November 1998

Inkrafttreten: 1. November 1998

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle, erlässt die folgende Verfahrensordnung:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:

Titel I

Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I

Die Richter

Art. 2

Berechnung der Amtszeit

1) Ist der Sitz im Zeitpunkt der Wahl des Richters frei oder findet die Wahl weniger als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, spätestens aber drei Monate nach der Wahl.

2) Findet die Wahl des Richters mehr als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit an dem Tag, an dem der Sitz frei wird.

3) Ein gewählter Richter bleibt nach Art. 23 Abs. 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Art. 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

Art. 3

Eid oder feierliche Erklärung

1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

"Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde."

2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Art. 4

Unvereinbarkeit

1) Nach Art. 21 Abs. 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.

2) Ein ehemaliger Richter darf, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof über eine Beschwerde, die vor seinem Ausscheiden aus dem Amt erhoben wurde, nicht vertreten. In Bezug auf danach erhobene Beschwerden darf ein ehemaliger Richter, gleichviel in welcher Eigenschaft, eine Partei oder einen Drittbeteiligten in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vertreten.

Art. 5

Rangordnung

1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Verfahrensordnung.

2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Art. 6

Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Art. 24 Abs. 4 am Ende und des Art. 26 Abs. 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Art. 7

Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Kapitel II

Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Art. 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten und seine beiden Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren; diese Amtszeiten können sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken.

2) Ebenso wählt jede Sektion einen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, die sich jedoch nicht über seine Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.

3) Ein nach Abs. 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wieder gewählt werden.

4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach dem ersten Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben, und die Wahl wird mit den verbleibenden Bewerbern fortgesetzt. Hat kein Bewerber nach dem ersten Wahlgang weniger als fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Nach jedem darauffolgenden Wahlgang scheidet derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Verbleiben nur zwei Bewerber und hat keiner von ihnen nach zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, ist der Bewerber gewählt, der nach dem nächsten Wahlgang ohne Berücksichtigung der leeren und ungültigen Wahlzettel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Art. 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.[^4]

6) Die Regelung nach Abs. 5 gilt auch für die in Abs. 2 vorgesehenen Wahlen. Falls mehr als ein Wahlgang nötig ist, damit einer der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht, scheidet nach jedem Wahlgang nur derjenige Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat.[^5]

Art. 9

Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Grossen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Art. 9a

Rolle des Präsidiums

1)

2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.

3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe, Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder aussergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.

5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Art. 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Art. 17 Abs. 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.

6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner Vorschläge unterbreiten.

7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.

Art. 10

Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Art. 11

Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Art. 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Art. 12

Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Art. 5 festgelegten Rangordnung.

Art. 13

Ausschluss vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a oder Art. 30 Abs. 1 benannte Richter mitwirken.

Art. 14

Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Kapitel III

Die Kanzlei

Art. 15

Wahl des Kanzlers

1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wieder gewählt werden. Er kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheiden alle Bewerber aus, die weniger als fünf Stimmen erhalten haben. Haben mehr als zwei Bewerber mindestens fünf Stimmen erhalten, scheidet derjenige, der die wenigsten Stimmen erhalten hat, ebenfalls aus. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben: "Ich schwöre," - oder "Ich erkläre feierlich," - "dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit grösster Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde." Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Art. 16

Wahl der Stellvertretenden Kanzler

1) Das Plenum wählt ausserdem einen oder mehrere Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Art. 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Art. 17

Aufgaben des Kanzlers

1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.

2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Art. 18

Organisation der Kanzlei

1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet, sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

3) Die Kanzleibediensteten werden vom Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs eingestellt. Die Ernennung des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler erfolgt nach den Art. 15 und 16.

Art. 18a

Nicht richterliche Berichterstatter

1) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von nicht richterlichen Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

2) Die nicht richterlichen Berichterstatter werden vom Präsidenten des Gerichtshofs auf Vorschlag des Kanzlers bestimmt. Die Sektionskanzler und Stellvertretenden Sektionskanzler nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung sind von Amts wegen als nicht richterliche Berichterstatter tätig.

Art. 18b

Rechtsgelehrter

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