Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Brüssel am 27. Februar 2019

Zustimmung des Landtags: 9. November 2018

1

Inkrafttreten: 13. März 2019

Dieses Abkommen (im Folgenden das "Abkommen") wird am 13. März 2019 geschlossen zwischen - der Europäischen Kommission (im Folgenden die "Kommission") in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die Partei der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen (im Folgenden die "teilnehmenden Mitgliedstaaten" bzw. die "Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung") sind, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Mauro Petriccione, Generaldirektor der Generaldirektion Klimapolitik, und - den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden die "EWR-EFTA-Staaten"): - Island, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Gunnar Pálsson, Botschafter bei der EU, - dem Fürstentum Liechtenstein, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Sabine Monauni-Tömördy, Botschafterin bei der EU, und - dem Königreich Norwegen, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Rolf Einar Fife, Botschafter bei der EU. Dieses Abkommen wird gemäss Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung geschlossen.

Präambel

In Erwägung nachstehender Gründe: haben die Parteien dieses Abkommens die nachstehenden Bestimmungen einschliesslich des folgenden Anhangs: vereinbart:

Art. 1

Gegenstand

Mit diesem Abkommen wird die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gemäss Art. 4 Abs. 6 und Art. 48 der Vereinbarung geändert. Island, Liechtenstein und Norwegen werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens Parteien der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Island, Liechtenstein und Norwegen durch die gesamte Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung, einschliesslich deren Anhänge, gebunden, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert.

2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Island, Liechtenstein und Norwegen durch sämtliche Rechtsakte gebunden, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung nach deren Inkrafttreten bereits erlassen wurden.

3) Die in der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung verwendeten Ausdrücke "teilnehmende Mitgliedstaaten" und "Vertragsparteien" umfassen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

4) Island, Liechtenstein und Norwegen nehmen nicht an der Abstimmung des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe teil und werden für die Erzielung eines Konsenses, einer qualifizierten Mehrheit oder einer einfachen Mehrheit in diesem Ausschuss nicht berücksichtigt.

Art. 3

Änderungen, Laufzeit und Kündigung

1) Mit dem Inkrafttreten gemäss Art. 4 Abs. 4 wird dieses Abkommen ein integraler Bestandteil der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung. Die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gelten auch für dieses Abkommen, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert.

2) Änderungen dieses Abkommens werden auf jeden Fall in Einklang mit Art. 48 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung vorgenommen und gelten als Änderungen der Vereinbarung.

Art. 4

Unterzeichnung und Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen wird in den in Anhang IV der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung genannten gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen, bei denen es sich um Amtssprachen der Europäischen Union handelt, erstellt und ausgeführt.

2) Die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits unterzeichnen ein Original dieses Abkommens.

3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin dieses Abkommens. Sie stellt jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieses Abkommens zur Verfügung.

4) Dieses Abkommen tritt 14 Tage entweder nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits oder nach dem Tag in Kraft, an dem Island, Liechtenstein und Norwegen der Kommission die in Anhang I enthaltene Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren übermittelt haben, je nachdem, welcher Tag der spätere ist. Island, Liechtenstein und Norwegen können auf die Wartezeit von 14 Tagen für das Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten, indem sie bei der Übermittlung der in Unterabs. 1 genannten Bestätigung eine entsprechende Erklärung abgeben.

Art. 5

Veröffentlichung

Dieses Abkommen und seine Änderungen werden in allen EU-Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Anhang I

Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Art. 4 Abs. 4

Beilage

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Die Vertragparteien führen die in dieser Vereinbarung genannte gemeinsame Massnahme mittels Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform(en) im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren durch.

2) In dieser Vereinbarung sind in Einklang mit Art. 125c Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen die praktischen Regeln des gemeinsamen Vergabeverfahrens festgelegt.

3) Ausserdem betrifft die Vereinbarung ergänzende Aspekte, wie die Verwaltung der aus dem Vergabeverfahren resultierenden Verträge, das Vorgehen im Falle einer Klage im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren oder dem daraus resultierenden Vertrag, Verstösse gegen diese Vereinbarung und die gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

4) Diese Vereinbarung wird nach EU-Recht geschlossen und betrifft Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich der Verträge fallen.

5) Personen, die keine Vertragspartei dieser Vereinbarung sind, sind nicht berechtigt, Rechte oder Vorteile einer Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen oder in Anspruch zu nehmen.

6) Kein Artikel dieser Vereinbarung ist auf nichtbeteiligte Mitgliedstaaten anwendbar, solange nicht in Titel V etwas Anderes vorgesehen ist.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Alle Begriffe in dieser Vereinbarung, die von der Haushaltsordnung oder den Durchführungsbestimmungen abgeleitet oder darin definiert sind, haben dieselbe Bedeutung wie in diesen Rechtsakten.

2) Alle Begriffe in dieser Vereinbarung, die von der EHS-Richtlinie oder der Versteigerungsverordnung abgeleitet oder darin definiert sind, haben dieselbe Bedeutung wie in diesen Rechtsakten.

3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3

Regeln für das gemeinsame Vergabeverfahren

Art. 125c Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen gilt für diese Vereinbarung. Bei Unstimmigkeiten gehen die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen dieser Vereinbarung vor.

Art. 4

Ermächtigung der Kommission durch die Mitgliedstaaten

1) Erlässt die Kommission im Rahmen und in Einklang mit dieser Vereinbarung einen Rechtsakt, so ist dieser Rechtsakt für alle Vertragsparteien bindend.

2) Nach dieser Vereinbarung ermächtigt jeder Mitgliedstaat die Kommission, in Einklang mit dem EU-Recht in seinem Namen in allen Angelegenheiten, die den Gegenstand dieser Vereinbarung betreffen, zu handeln, einschliesslich unter anderem bei:

3) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, sie im Falle einer Klage oder Widerklage des Auftragnehmers im Rahmen des resultierenden Vertrags als ihre alleinige Vertreterin zu verteidigen, mit Ausnahme etwaiger Klagen gegen eine Vertragspartei im Rahmen eines Einzelvertrags auf der Grundlage eines Rahmenvertrags gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen, bei dem die Kommission keine Vertragspartei ist. Die Kommission als alleinige Vertreterin der Mitgliedstaaten holt im Hinblick auf eine beabsichtigte Klage oder Widerklage bei erster Gelegenheit die Stellungnahme des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung ein.

4) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, im Falle einer Klage oder Widerklage der Vertragsparteien gegen den Auftragnehmer im Rahmen des resultierenden Vertrags als ihre alleinige Vertreterin zu handeln, mit Ausnahme etwaiger Klagen einer Vertragspartei im Rahmen eines Einzelvertrags auf der Grundlage eines Rahmenvertrags gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen, bei dem die Kommission keine Vertragspartei ist. Die Ermächtigung der Kommission gemäss Unterabs. 1 setzt voraus, dass der Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe einer solchen Klage oder Widerklage auf Vorschlag der Kommission gemäss Art. 13 Abs. 1 zustimmt. Anschliessend holt die Kommission im Hinblick auf die beabsichtigte Klage oder Widerklage bei erster Gelegenheit die Stellungnahme des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung ein.

5) Die Kommission kann eine gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 erhobene Klage oder Widerklage beilegen, nachdem der Lenkungsausschuss dem auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäss Art. 13 Abs. 1 zugestimmt hat.

6) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt die Kommission, vorbehaltlich der Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 1 zu einem entsprechenden Vorschlag der Kommission in seinem Namen mit jedem Staat, der der Europäischen Union beitritt, ein Abkommen zu unterzeichnen, das es dem beitretenden Staat gestattet, nach den entsprechenden Modalitäten in der Beitrittsakte der vorliegenden Vereinbarung beizutreten.

7) Unbeschadet des Art. 125c Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ist es Sache jedes Mitgliedstaats, für die Einhaltung seiner innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu sorgen.

Titel II

Organisation

Kapitel I

Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe

Art. 5

Aufgaben

Es wird ein Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe eingesetzt. Der Lenkungsausschuss hat die übergeordnete Aufgabe, Abläufe im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zu steuern; hierzu zählen:

Art. 6

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei und dessen Stellvertreter zusammen. Nur Bedienstete einer Vertragspartei dürfen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Lenkungsausschusses sein.

2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Lenkungsausschusses dürfen nach Massgabe seiner Geschäftsordnung Berater hinzuziehen.

3) Bei den Sitzungen des Lenkungsausschusses führt der Vertreter der Kommission oder sein Stellvertreter den Vorsitz.

4) Innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Namen und Kontaktadressen seines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds im Lenkungsausschuss sowie etwaiger Berater und Beobachter im Ausschuss. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Personen zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Personen- oder Adressänderungen.

Kapitel II

Vertragsverwaltungsausschuss

Art. 7

Aufgaben

Es wird ein Vertragsverwaltungsausschuss eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung des resultierenden Vertrags mit dem Auftragnehmer. Der Ausschuss übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 8

Zusammensetzung

1) Der Vertragsverwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus:

2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses dürfen nach Massgabe seiner Geschäftsordnung Berater hinzuziehen.

3) Bei den Ausschusssitzungen führt ein Vertreter der Kommission oder sein Stellvertreter den Vorsitz.

Art. 9

Mitgliedschaft

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.