Abkommen mit dem die EWR-EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht beitreten
Abgeschlossen in Brüssel am 27. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 9. November 2018
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Inkrafttreten: 13. März 2019
Dieses Abkommen (im Folgenden das "Abkommen") wird am 13. März 2019 geschlossen zwischen - der Europäischen Kommission (im Folgenden die "Kommission") in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, die Partei der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer gemeinsamen Auktionsaufsicht (im Folgenden die "Mitgliedstaaten" bzw. die "Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung") sind, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Mauro Petriccione, Generaldirektor der Generaldirektion Klimapolitik, und - den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (im Folgenden die "EWR-EFTA-Staaten"): - Island, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Gunnar Pálsson, Botschafter bei der EU, - dem Fürstentum Liechtenstein, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Sabine Monauni-Tömördy, Botschafterin bei der EU, und - dem Königreich Norwegen, für die Zwecke dieses Abkommens vertreten durch Rolf Einar Fife, Botschafter bei der EU. Dieses Abkommen wird gemäss Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung geschlossen.
Präambel
In Erwägung nachstehender Gründe: haben die Parteien dieses Abkommens die nachstehenden Bestimmungen einschliesslich des folgenden Anhangs vereinbart:
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- Die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gemäss Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft[^2] (im Folgenden die "Versteigerungsverordnung") ist seit 23. November 2011 in Kraft und enthält insbesondere die praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote und für die Zuschlagserteilung, für das auf den Auftrag anwendbare Recht und das bei Streitigkeiten zuständige Gericht.
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- Art. 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[^3] sieht vor, dass für die Europäische Kommission die Möglichkeit besteht, gemeinsame Vergabeverfahren mit den EFTA-Staaten oder den Bewerberländern der Union durchzuführen, wenn diese Möglichkeit speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist.
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- Infolgedessen sieht der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2018 vom 5. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[^4] (im Folgenden das "EWR-Abkommen") die Möglichkeit vor, dass sich die EWR-EFTA-Staaten an dem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligen.
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- Die Teilnahme von Island, Liechtenstein und Norwegen an der gemeinsamen Massnahme in Form eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und an der daraus resultierenden Bestellung einer einzigen Auktionsaufsicht wird somit dadurch konsolidiert, dass sie Parteien der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung werden.
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- Gemäss Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ermächtigt jeder Mitgliedstaat die Kommission, vorbehaltlich der Zustimmung des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe zu einem entsprechenden Vorschlag der Kommission in seinem Namen mit jedem Staat, der der Europäischen Union beitritt, ein Abkommen zu unterzeichnen, das es dem beitretenden Staat gestattet, der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung beizutreten. Ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Anbetracht von Art. 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der sich auf die Teilnahme von EFTA-Staaten und EU-Bewerberländern an gemeinsamen Massnahmen zu den gleichen Bedingungen bezieht, ist die Bezugnahme auf den "Staat, der der Europäischen Union beitritt" in Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung als Bezugnahme auf die EFTA-Staaten zu verstehen.
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- Der Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe hat dem Vorschlag der Kommission, den EWR-EFTA-Staaten den Beitritt zur Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung zu gestatten, im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 zugestimmt.
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- Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder der Kommission aufgrund der Verträge.
Art. 1
Gegenstand
Mit diesem Abkommen wird die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gemäss Art. 4 Abs. 6 und Art. 41 der Vereinbarung geändert. Island, Liechtenstein und Norwegen werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens Parteien der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Island, Liechtenstein und Norwegen durch die gesamte Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung, einschliesslich deren Anhänge, gebunden, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Island, Liechtenstein und Norwegen durch sämtliche Rechtsakte gebunden, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung nach deren Inkrafttreten bereits erlassen wurden.
3) Die in der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung verwendeten Ausdrücke "Mitgliedstaaten" und "Vertragsparteien" umfassen nach Inkrafttreten dieses Abkommens auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
4) Island, Liechtenstein und Norwegen nehmen nicht an der Abstimmung des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe teil und werden für die Erzielung eines Konsenses, einer qualifizierten Mehrheit oder einer einfachen Mehrheit in diesem Ausschuss nicht berücksichtigt.
Art. 3
Änderungen, Laufzeit und Kündigung
1) Mit dem Inkrafttreten gemäss Art. 4 Abs. 4 wird dieses Abkommen ein integraler Bestandteil der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung. Die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gelten auch für dieses Abkommen, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert.
2) Änderungen dieses Abkommens werden auf jeden Fall in Einklang mit Art. 41 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung vorgenommen und gelten als Änderungen der Vereinbarung.
Art. 4
Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen wird in den in Anhang IV der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung genannten gleichermassen verbindlichen Sprachfassungen, bei denen es sich um Amtssprachen der Europäischen Union handelt, erstellt und ausgeführt.
2) Die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits unterzeichnen ein Original dieses Abkommens.
3) Die Kommission fungiert als Verwahrerin dieses Abkommens. Sie stellt jedem Mitgliedstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine ordnungsgemäss beglaubigte Kopie dieses Abkommens zur Verfügung.
4) Dieses Abkommen tritt 14 Tage entweder nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Kommission einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits oder nach dem Tag in Kraft, an dem Island, Liechtenstein und Norwegen der Kommission die in Anhang I enthaltene Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren übermittelt haben, je nachdem, welcher Tag der spätere ist. Island, Liechtenstein und Norwegen können auf die Wartezeit von 14 Tagen für das Inkrafttreten dieses Abkommens verzichten, indem sie bei der Übermittlung der in Unterabs. 1 genannten Bestätigung eine entsprechende Erklärung abgeben.
Art. 5
Veröffentlichung
Dieses Abkommen und seine Änderungen werden in allen EU-Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Anhang I
Bestätigung des Abschlusses der innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung dieses Abkommens oder der Erübrigung solcher Verfahren gemäss Art. 4 Abs. 4
Beilage
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Die Vertragparteien führen die in dieser Vereinbarung genannte gemeinsame Massnahme mittels Bestellung einer einzigen Auktionsaufsicht im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren durch.
2) In dieser Vereinbarung sind in Einklang mit Art. 125c Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen die praktischen Regeln des gemeinsamen Vergabeverfahrens festgelegt.
3) Ausserdem betrifft die Vereinbarung ergänzende Aspekte, wie die Verwaltung des aus dem Vergabeverfahren resultierenden Vertrags, das Vorgehen im Falle einer Klage im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Vergabeverfahren oder dem daraus resultierenden Vertrag, Verstösse gegen diese Vereinbarung und die gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
4) Diese Vereinbarung wird nach EU-Recht geschlossen und betrifft Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich der Verträge fallen.
5) Personen, die keine Vertragspartei dieser Vereinbarung sind, sind nicht berechtigt, Rechte oder Vorteile einer Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen oder in Anspruch zu nehmen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Alle Begriffe in dieser Vereinbarung, die von der Haushaltsordnung oder den Durchführungsbestimmungen abgeleitet oder darin definiert sind, haben dieselbe Bedeutung wie in diesen Rechtsakten.
2) Alle Begriffe in dieser Vereinbarung, die von der EHS-Richtlinie oder der Versteigerungsverordnung abgeleitet oder darin definiert sind, haben dieselbe Bedeutung wie in diesen Rechtsakten.
3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
- a) "resultierender Vertrag" entweder einen öffentlichen Auftrag oder einen Rahmenvertrag gemäss Art. 88 der Haushaltsordnung und den Art. 116 und 117 der Durchführungsbestimmungen, der sich aus einem nach Massgabe dieser Vereinbarung durchgeführten gemeinsamen Vergabeverfahren ergibt und vom Auftragnehmer und der Kommission in eigenem Namen und im Namen der Vertragsparteien unterzeichnet wurde;
- b) "Bearbeitung" von Informationen oder Unterlagen die Erstellung, Verarbeitung, Aufbewahrung, Übermittlung oder Vernichtung von Informationen oder Unterlagen;
- c) "im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung tätige Personen" jede Person, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung für eine Vertragspartei tätig ist, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Vertragspartei steht oder nicht;
- d) "Einsichtnahme erforderlich" die Notwendigkeit, einer Person, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für eine Vertragspartei tätig ist, Zugang zu Informationen im Rahmen der Vereinbarung zu geben, damit sie eine Funktion oder eine Aufgabe im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Der Zugang sollte nicht allein deswegen eingeräumt werden, weil eine Person eine bestimmte Position innehat, selbst wenn es sich um eine Führungsposition handelt.
Art. 3
Regeln für das gemeinsame Vergabeverfahren
Art. 125c Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen gilt für diese Vereinbarung. Bei Unstimmigkeiten gehen die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen dieser Vereinbarung vor.
Art. 4
Ermächtigung der Kommission durch die Mitgliedstaaten
1) Erlässt die Kommission im Rahmen und in Einklang mit dieser Vereinbarung einen Rechtsakt, so ist dieser Rechtsakt für alle Vertragsparteien bindend.
2) Nach dieser Vereinbarung ermächtigt jeder Mitgliedstaat die Kommission, in Einklang mit dem EU-Recht in seinem Namen in allen Angelegenheiten, die den Gegenstand dieser Vereinbarung betreffen, zu handeln, einschliesslich unter anderem bei
- a) der Durchführung des gemeinsamen Vergabeverfahrens einschliesslich Zuschlagserteilung und Unterzeichnung des resultierenden Vertrags;
- b) der Verwaltung des resultierenden Vertrags einschliesslich Unterzeichnung etwaiger Vertragsänderungen.
3) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, sie im Falle einer Klage oder Widerklage des Auftragnehmers im Rahmen des resultierenden Vertrags als ihre alleinige Vertreterin zu verteidigen, mit Ausnahme etwaiger Klagen gegen eine Vertragspartei im Rahmen eines Einzelvertrags auf der Grundlage eines Rahmenvertrags gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen, bei dem die Kommission keine Vertragspartei ist. Die Kommission als alleinige Vertreterin der Mitgliedstaaten holt im Hinblick auf eine beabsichtigte Klage oder Widerklage bei erster Gelegenheit die Stellungnahme des Lenkungsausschusses für die gemeinsame Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung ein.
4) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, im Falle einer Klage oder Widerklage der Vertragsparteien gegen den Auftragnehmer im Rahmen des resultierenden Vertrags als ihre alleinige Vertreterin zu handeln, mit Ausnahme etwaiger Klagen einer Vertragspartei im Rahmen eines Einzelvertrags auf der Grundlage eines Rahmenvertrags gemäss Art. 117 der Durchführungsbestimmungen, bei dem die Kommission keine Vertragspartei ist. Die Ermächtigung der Kommission gemäss Unterabs. 1 setzt voraus, dass der Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe einer solchen Klage oder Widerklage auf Vorschlag der Kommission gemäss Art. 13 Abs. 1 zustimmt. Anschliessend holt die Kommission im Hinblick auf die beabsichtigte Klage oder Widerklage bei erster Gelegenheit die Stellungnahme des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung ein.
5) Die Kommission kann eine gemäss Abs. 3 oder Abs. 4 erhobene Klage oder Widerklage beilegen, nachdem der Lenkungsausschuss dem auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäss Art. 13 Abs. 1 zugestimmt hat.
6) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt die Kommission, vorbehaltlich der Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäss Art. 13 Abs. 1 zu einem entsprechenden Vorschlag der Kommission in seinem Namen mit jedem Staat, der der Europäischen Union beitritt, ein Abkommen zu unterzeichnen, das es dem beitretenden Staat gestattet, nach den entsprechenden Modalitäten in der Beitrittsakte der vorliegenden Vereinbarung beizutreten.
7) Unbeschadet des Art. 125c Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ist es Sache jedes Mitgliedstaats, für die Einhaltung seiner innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu sorgen.
Titel II
Organisation
Kapitel I
Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe
Art. 5
Aufgaben
Es wird ein Lenkungsausschuss für die gemeinsame Vergabe eingesetzt. Der Lenkungsausschuss hat die übergeordnete Aufgabe, Abläufe im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung zu steuern; hierzu zählen:
- a) das gemeinsame Vergabeverfahren;
- b) die Verwaltung des resultierenden Vertrags;
- c) jede Klage im Rahmen des gemeinsamen Vergabeverfahrens oder des resultierenden Vertrags;
- d) die erforderlichen Verfahren bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei oder Verstösse gegen den resultierenden Vertrag durch den Auftragnehmer oder eine Vertragspartei;
- e) die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien.
Art. 6
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
1) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter jeder Vertragspartei und dessen Stellvertreter zusammen. Nur Bedienstete einer Vertragspartei dürfen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Lenkungsausschusses sein.
2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Lenkungsausschusses dürfen nach Massgabe seiner Geschäftsordnung Berater hinzuziehen.
3) Bei den Sitzungen des Lenkungsausschusses führt der Vertreter der Kommission oder sein Stellvertreter den Vorsitz.
4) Innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Namen und Kontaktadressen seines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds im Lenkungsausschuss sowie etwaiger Berater und Beobachter im Ausschuss. Anhand der Angaben der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine Liste dieser Personen zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Personen- oder Adressänderungen.
Kapitel II
Vertragsverwaltungsausschuss
Art. 7
Aufgaben
Es wird ein Vertragsverwaltungsausschuss eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung des resultierenden Vertrags mit dem Auftragnehmer. Der Ausschuss übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Er überwacht die Erfüllung des resultierenden Vertrags und dessen Durchführung durch den Auftragnehmer und die Vertragsparteien.
- b) Er prüft und kommentiert jede nichtvertrauliche Fassung der Berichte, die der Auftragnehmer gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 der Versteigerungsverordnung an die Mitgliedstaaten und die Kommission richtet, bevor sie gemäss Art. 60 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
- c) Er erstattet dem Lenkungsausschuss Bericht über die Verwaltung des resultierenden Vertrags und empfiehlt weitere Massnahmen, die der Auftragnehmer oder die Vertragsparteien treffen sollten.
- d) Er empfiehlt gegebenenfalls erforderliche Änderungen des resultierenden Vertrags, die nach der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen zulässig sind.
- e) Er schlichtet Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und einer Vertragspartei über die Erfüllung des resultierenden Vertrags, um eine gütliche Streitbeilegung zu bewirken.
Art. 8
Zusammensetzung
1) Der Vertragsverwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus:
- a) höchstens fünf von der Kommission ernannten Personen und ihren Stellvertretern;
- b) höchstens fünf von den Mitgliedstaaten gemäss Art. 9 Abs. 1 vorgeschlagenen Personen und ihren Stellvertretern. Es handelt sich um andere als die von der Kommission ernannten Personen.
2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses dürfen nach Massgabe seiner Geschäftsordnung Berater hinzuziehen.
3) Bei den Ausschusssitzungen führt ein Vertreter der Kommission oder sein Stellvertreter den Vorsitz.
Art. 9
Mitgliedschaft
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.