Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Moldau über humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Brüssel am 5. September 2007

Inkrafttreten: 13. März 2008

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Moldau, nachstehend "die Parteien", in der Absicht, die Freundschaftsbeziehung zwischen den beiden Ländern zu stärken, in dem Wunsch, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare humanitäre und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser technischen Zusammenarbeit zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in der Republik Moldau beitragen wird, um die Entwicklung von Marktwirtschaft und Demokratie weiter voranzutreiben, in dem Bewusstsein, dass die Regierung der Republik Moldau sich dafür einsetzt, die Reform fortzusetzen, um eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu schaffen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Grundlage der Zusammenarbeit

Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ist ein wesentliches Element dieses Abkommens und bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien.

Art. 2

Zielsetzungen

Art. 3

Formen der Zusammenarbeit

Humanitäre Hilfe

Technische Unterstützung

Art. 4

Bedingungen

Art. 5

Antikorruptionsklausel

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Anliegen bei der Bekämpfung der Korruption, die eine verantwortungsvolle Regierungsführung und die ordnungsgemässe Verwendung der für die Entwicklung erforderlichen Ressourcen in Gefahr bringt und ausserdem einen fairen und offenen Wettbewerb auf der Grundlage von Preis und Qualität gefährdet. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption zu bündeln und erklären insbesondere, dass Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen oder Vergünstigungen jeglicher Art, die als illegale Handlung oder korrupte Handlung angesehen werden, weder direkt noch indirekt an irgendeine Person gemacht wurden oder werden, die in Verbindung mit der Vergabe der Ausführung des vorliegenden Abkommens tätig ist. Jede derartige Handlung ist ein ausreichender Grund, um die Nichtigerklärung des vorliegenden Abkommens, der Vermittlung oder der daraus resultierenden Vergabe zu rechtfertigen oder um andere Korrekturmassnahmen zu ergreifen, die in den entsprechenden Gesetzen vorgesehen sind.

Art. 6

Umfang und Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

Art. 7

Koordinierung und Vorgehensweise

Art. 8

Dauer

Das Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft, sofern keine der Parteien die andere Partei mindestens sechs Monate vor Ablauf der entsprechenden Frist schriftlich über die beabsichtigte Kündigung informiert. Am Ablaufdatum dieser fünfjährigen Laufzeit verlängert sich dieses Abkommen automatisch von Jahr zu Jahr, sofern es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Bei der Auswahl der Massnahmen sind diejenigen zu bevorzugen, welche die Funktionsfähigkeit dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Solche Massnahmen werden der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt.

Art. 9

Änderung und Streitigkeiten

Unterzeichnet am 5. September 2007 in Brüssel, je zwei Kopien in englischer und moldauischer Sprache. Beide Texte sind gleichermassen authentisch. Bei unterschiedlichen Auslegungen hat der englische Text Vorrang.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

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