Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Einleger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Bank- und Wertpapierwesen und der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149);[^2]
- b) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31b.01).
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a [^3]
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
- a) Sicherungseinrichtungen nach Art. 4 oder 34; und
- b) Mitgliedsinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 16.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für Zweigstellen von Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.
3) Art. 34 bis 50 und 56 bis 61 finden zudem Anwendung auf:
- a) Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- b) Verwalter (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, deren Zulassungsumfang die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b des genannten Gesetzes umfasst, sowie deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- c) inländische Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2009/65/EG[^4]; und
- d) inländische Zweigniederlassungen von AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2011/61/EG[^5].
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Abwicklungsbehörde": die Behörde nach Art. 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
-
- "Anleger": eine Person, die einer Bank oder Wertpapierfirma im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente anvertraut hat;
-
- "Anlegerentschädigungssystem":
- a) eine inländisch gesetzliche oder vertragliche Sicherungseinrichtung nach Art. 34;
- b) ausländische Anlegerentschädigungssysteme, die nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtet und anerkannt sind;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
-
- "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;[^6]
- 5a. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;[^7]
-
- "benannte Behörde":
- a) die FMA in Liechtenstein;
- b) eine Einrichtung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2014/49/EU ein Einlagensicherungssystem verwaltet oder, falls der Betrieb eines Einlagensicherungssystems in diesem EWR-Mitgliedstaat von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, eine Behörde, die von diesem EWR-Mitgliedstaat zur Beaufsichtigung des Systems benannt wurde;
-
- "Einlagen": Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldeinlagen und Spareinlagen; ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:[^8]
- a) deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes nachgewiesen werden kann;
- b) die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind; oder
- c) die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind;
-
- "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen, die nach Art. 8 erstattungsfähig sind;
-
- "Einleger": der Inhaber oder, im Fall eines Gemeinschaftskontos, jeder Inhaber einer Einlage;
-
- "Einlagensicherungssystem":
- a) eine inländisch gesetzliche oder vertragliche Sicherungseinrichtung nach Art. 4;
- b) ausländische gesetzliche Einlagensicherungssysteme nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2014/49/EU;
- c) ausländische vertragliche Einlagensicherungssysteme, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind;
- d) ausländische institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind;
-
- "Finanzinstrument": ein Finanzinstrument nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes bzw. nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^9]
-
- "gedeckte Anlagen": erstattungsfähige Gelder oder Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Anhang 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank oder einer Wertpapierfirma anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe von 30 000 Franken nicht übersteigen;[^10]
-
- "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder den Gegenwert in fremder Währung pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut, sowie die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen nach Art. 9; für die Zwecke des Kapitels II Abschnitt C gelten zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen nach Art. 9 nicht als gedeckte Einlagen;
-
- "Gemeinschaftskonto": ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen ausgeübt werden können;
-
- "Herkunftsmitgliedstaat": ein Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 42 des Bankengesetzes oder nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 des Wertpapierfirmengesetzes;[^11]
-
- "Mitgliedsinstitut": Banken, Wertpapierfirmen sowie inländische Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die an einer liechtensteinischen Sicherungseinrichtung im Sinne von Art. 6 oder 35 teilnehmen;[^12]
-
- "nichtverfügbare Einlage": eine Einlage, die nach den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und zu zahlen ist, jedoch nicht gezahlt wurde, soweit bei dem die Einlage entgegennehmenden Mitgliedsinstitut ein Sicherungsfall nach Art. 7 eingetreten ist;
-
- "risikoarme Schuldtitel": Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Art. 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien fallen;
-
- "verfügbare Finanzmittel": Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel, die innerhalb der in Art. 12 oder 40 genannten Zeiträume liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in Art. 18 Abs. 3 festgesetzten Obergrenze;
-
- "Wertpapierdienstleistungen": Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Wertpapierfirmengesetzes oder nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;[^13]
-
- "Wertpapierfirma":[^14]
- a) eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes; und
- b) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
-
- "Zahlungsverpflichtungen": Zahlungsverpflichtungen einer Bank gegenüber dem Einlagensicherungssystem, die vollständig besichert sind, vorausgesetzt, die Sicherheiten:
- a) bestehen aus Barmitteln oder risikoarmen Schuldtiteln; und
- b) sind nicht mit Rechten Dritter belastet und für das Einlagensicherungssystem verfügbar;
-
- "Zielausstattung": die verfügbaren Finanzmittel, die eine Sicherungseinrichtung nach Art. 17 Abs. 1 aufbauen muss, ausgedrückt als Prozentsatz der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute;
-
- "zuständige Behörde":
- a) die FMA in Liechtenstein;
- b) eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Richtlinie 2014/65/EU[^15] und Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Richtlinie 2019/2034[^16].[^17]
2) Der in Abs. 1 Ziff. 13 genannte Betrag wird alle fünf Jahre von der Regierung überprüft. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen ist der Betrag nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2014/49/EU und 97/9/EG, ergänzend Anwendung.
4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 3
Ausschluss der Doppelentschädigung
Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des Kapitels II und III eine Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als gedeckte Anlage entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen über die Einlagensicherung nach Kapitel II zu entschädigen.
II. Einlagensicherung
A. Sicherungseinrichtungen
Art. 4
Gesetzliche und vertragliche Sicherungseinrichtungen
1) Die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) gilt als gesetzliche Sicherungseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a. Die Organisation der EAS richtet sich nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht. Die EAS muss über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^18]
2) Die FMA kann vertragliche Sicherungseinrichtungen anerkennen, wenn sie:
- a) über eine Rechtsform sowie eine Organisation und Kontrollmechanismen verfügen, welche die Sicherungseinrichtung dazu befähigt, ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
- b) über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^19]
Art. 5
Organisatorische Anforderungen
1) Die Sicherungseinrichtung hat die Deckung für nichtverfügbare Einlagen bei Mitgliedsinstituten zu gewährleisten, soweit es sich um gedeckte Einlagen handelt.
2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[^20]
3) Sie hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse, Komplexität und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.
3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.[^21]
3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.[^22]
3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.[^23]
4) Die Sicherungseinrichtung hat über die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu verfügen, die eine Ermittlung der bestehenden oder potenziellen Verbindlichkeiten sicherstellen. Diese haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall nach Art. 7 zu gewährleisten. Die Sicherungseinrichtung hat dabei insbesondere angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.
5) Die Sicherungseinrichtung ist zur teilweisen oder vollständigen Rückversicherung berechtigt. Ihre gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Zahlungspflicht gegenüber den Einlegern im Sicherungsfall, bleiben davon unberührt.
6) Die Sicherungseinrichtung hat ihre Organisation und ihre Systeme mindestens alle drei Jahre im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen (Stresstests). Sie darf Informationen, die ausschliesslich der Durchführung der Stresstests dienen und nur für diese verwendet werden dürfen, nur so lange aufbewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.
7) Die Sicherungseinrichtung hat die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.
8) Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Zusammensetzung der Geschäftsführung, die Statuten, die Organisation, die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Sicherungseinrichtung halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner sowie die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu melden. Zudem ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente bei der FMA einzureichen. Art. 90 Abs. 1 Bst. a und q und Abs. 3 sowie Art. 92 Abs. 8 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^24]
9) Die Sicherungseinrichtung kann von Banken jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen jedes einzelnen Einlegers einer Bank sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Stresstests benötigt. Jede Sicherungseinrichtung ist berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
Art. 6
Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
1) Banken, die Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegennehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 angehören.[^25]
2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken nach Abs. 1 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.
3) Gehört eine Bank nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^26]
4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.
5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 33 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 entzogen:[^27]
- a) ist ein Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung erst dann möglich, wenn alle offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes beendet wurden;
- b) besteht die in Art. 5 Abs. 1 vorgesehene Deckung auch nach dem Entzug der Bewilligung für die zu diesem Zeitpunkt entgegengenommenen Einlagen; bis zur Beendigung aller offenen Bankgeschäfte nach Art. 6 Abs. 1 des Bankengesetzes hat das Mitgliedsinstitut weiterhin allen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen.
B. Entschädigung der Einleger
Art. 7
Sicherungsfall
1) Ein Sicherungsfall liegt vor, wenn:
- a) die FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht;
- b) die FMA hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 154 Abs. 3 Bst. q des Bankengesetzes); oder[^28]
- c) ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage des Mitgliedsinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen das Mitgliedsinstitut zu erheben, bewirkt.
2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass die Bank die Einlagen nicht zurückgezahlt hat.
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