Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-04-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen.

2) Es bezweckt den Schutz der Einleger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Bank- und Wertpapierwesen und der Stabilität des Finanzsystems.

3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 1a [^3]

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für Zweigstellen von Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes bzw. Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten.

3) Art. 34 bis 50 und 56 bis 61 finden zudem Anwendung auf:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Der in Abs. 1 Ziff. 13 genannte Betrag wird alle fünf Jahre von der Regierung überprüft. Bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Währungsschwankungen ist der Betrag nach Konsultation der EFTA-Überwachungsbehörde zu einem früheren Zeitpunkt zu überprüfen.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2014/49/EU und 97/9/EG, ergänzend Anwendung.

4) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Ausschluss der Doppelentschädigung

Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des Kapitels II und III eine Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als gedeckte Anlage entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen über die Einlagensicherung nach Kapitel II zu entschädigen.

II. Einlagensicherung

A. Sicherungseinrichtungen

Art. 4

Gesetzliche und vertragliche Sicherungseinrichtungen

1) Die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) gilt als gesetzliche Sicherungseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a. Die Organisation der EAS richtet sich nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht. Die EAS muss über eine fachlich qualifizierte und zuverlässige Geschäftsführung verfügen; Art. 63 und 64 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^18]

2) Die FMA kann vertragliche Sicherungseinrichtungen anerkennen, wenn sie:

Art. 5

Organisatorische Anforderungen

1) Die Sicherungseinrichtung hat die Deckung für nichtverfügbare Einlagen bei Mitgliedsinstituten zu gewährleisten, soweit es sich um gedeckte Einlagen handelt.

2) Sie hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, soweit nicht die Übermittlung solcher Informationen gesetzlich angeordnet ist. Sie darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.[^20]

3) Sie hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse, Komplexität und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.

3a) Die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen sind jederzeit rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten.[^21]

3b) Der Verwaltungsrat einer Sicherungseinrichtung hat jederzeit zumindest aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zu bestehen, wobei zumindest ein Mitglied rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist. Die Mitglieder haben zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Anleger und Einleger zu handeln. Die Sicherungseinrichtung hat in ihren Reglementen wirksame Grundsätze und organisatorische Vorkehrungen schriftlich festzulegen, um jederzeit sicherzustellen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den Mitgliedsinstituten ist.[^22]

3c) Liegt ein Sicherungsfall nach Art. 7 oder ein Entschädigungsfall nach Art. 36 vor, so verlieren jene Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von den direkt oder indirekt betroffenen Mitgliedsinstituten sind, für alle Entscheidungen des Verwaltungsrats betreffend die Abwicklung des Sicherungs- oder Entschädigungsfalls ihr Stimmrecht. Die Sicherungseinrichtung hat für diese Fälle in ihren Reglementen angemessene Vorkehrungen festzulegen.[^23]

4) Die Sicherungseinrichtung hat über die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu verfügen, die eine Ermittlung der bestehenden oder potenziellen Verbindlichkeiten sicherstellen. Diese haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall nach Art. 7 zu gewährleisten. Die Sicherungseinrichtung hat dabei insbesondere angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.

5) Die Sicherungseinrichtung ist zur teilweisen oder vollständigen Rückversicherung berechtigt. Ihre gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Zahlungspflicht gegenüber den Einlegern im Sicherungsfall, bleiben davon unberührt.

6) Die Sicherungseinrichtung hat ihre Organisation und ihre Systeme mindestens alle drei Jahre im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen (Stresstests). Sie darf Informationen, die ausschliesslich der Durchführung der Stresstests dienen und nur für diese verwendet werden dürfen, nur so lange aufbewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

7) Die Sicherungseinrichtung hat die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.

8) Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA die Zusammensetzung der Geschäftsführung, die Statuten, die Organisation, die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten und indirekten Anteilseigner, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Sicherungseinrichtung halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und Höhe der Beteiligung der 20 grössten Anteilseigner sowie die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu melden. Zudem ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres eine vollständige Aufstellung aller geltenden Reglemente bei der FMA einzureichen. Art. 90 Abs. 1 Bst. a und q und Abs. 3 sowie Art. 92 Abs. 8 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^24]

9) Die Sicherungseinrichtung kann von Banken jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen jedes einzelnen Einlegers einer Bank sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Stresstests benötigt. Jede Sicherungseinrichtung ist berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.

Art. 6

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

1) Banken, die Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegennehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung nach Art. 4 angehören.[^25]

2) Die Sicherungseinrichtung hat Banken nach Abs. 1 als Mitgliedsinstitute aufzunehmen.

3) Gehört eine Bank nach Abs. 1 keiner Sicherungseinrichtung an, hat die FMA ihr die Bewilligung zu entziehen. Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 des Bankengesetzes gelten sinngemäss.[^26]

4) Die Mitgliedsinstitute haben ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz jederzeit nachzukommen und diese in ihren internen Verfahren und Reglementen entsprechend zu berücksichtigen.

5) Wird einem Mitgliedsinstitut die Bewilligung nach Art. 33 des Bankengesetzes oder nach Art. 35 Abs. 3 entzogen:[^27]

B. Entschädigung der Einleger

Art. 7

Sicherungsfall

1) Ein Sicherungsfall liegt vor, wenn:

2) Die FMA trifft die Feststellung nach Abs. 1 Bst. a so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nachdem sie Kenntnis davon erlangt, dass die Bank die Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.