Kundmachung vom 30. April 2019 des Beschlusses Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-05-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 112/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32013 R 1002: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2)"

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

"1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Art. 12 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Nach dem Wort "ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Das Wort "Unionswährungen" wird durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.