Kundmachung vom 30. April 2019 des Beschlusses Nr. 113/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-05-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 113/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 113/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch: - 32017 R 0105: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 17. Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

", geändert durch: - 32017 R 0104: Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1)"

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:

"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:

"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:

"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:

Art. 2

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.