Verordnung vom 21. Mai 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverordnung; EAV)
Aufgrund von Art. 25 Abs. 10 und Art. 30 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG), LGBl. 2019 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes das Nähere über:
- a) die Prüfung von Sicherungseinrichtungen durch Revisionsstellen (Art. 25 Abs. 7 und Art. 42 EAG);
- b) die Informationen für Einleger (Art. 30 EAG).
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).[^1]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^2]
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Prüfung von Sicherungseinrichtungen
Art. 3
Revisionsbericht
1) Bei der Prüfung der Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit von Sicherungseinrichtungen nach Art. 25 Abs. 7 EAG prüft und legt die Revisionsstelle im Revisionsbericht klar dar, ob:
- a) die Geschäftstätigkeit der Sicherungseinrichtung den Statuten und Reglementen entspricht und die Vorschriften eingehalten werden über (Aufsichtsprüfung):
-
- die organisatorischen Anforderungen nach Art. 4 und 5 EAG;
-
- die Berechnung von Einlagen nach Art. 10 EAG;
-
- die Erstattung gedeckter Einlagen nach Art. 12 bis 14 und 16 EAG;
-
- die Finanzierung nach Art. 17 bis 24 EAG;
-
- die Berichte und Meldungen nach Art. 25 Abs. 4 bis 6 und Art. 26 EAG; und
- b) der Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht (Rechnungsprüfung).
2) Bei der Prüfung der Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit von Sicherungseinrichtungen nach Art. 42 EAG prüft und legt die Revisionsstelle im Revisionsbericht klar dar, ob:
- a) die Geschäftstätigkeit der Sicherungseinrichtung den Statuten und Reglementen entspricht und die Vorschriften eingehalten werden über (Aufsichtsprüfung):
-
- die organisatorischen Anforderungen nach Art. 34 EAG;
-
- die Berechnung der Anlegerentschädigung nach Art. 39 EAG;
-
- die Entschädigungszahlung nach Art. 40 EAG;
-
- die Meldungen nach Art. 43 EAG; und
- b) der Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht (Rechnungsprüfung).
3) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.
4) Die FMA legt das Nähere in einer Richtlinie fest, insbesondere über:
- a) die Berichterstattung, einschliesslich der Grundsätze der Prüfung und des Prüfungsgegenstandes;
- b) die Gliederung des Revisionsberichts;
- c) die Frist zur Einreichung des Revisionsberichts sowie dessen Verteilung.
III. Informationen für Einleger
Art. 4
Informationsbogen
Banken haben Einlegern nach Massgabe von Art. 30 Abs. 3 EAG einen Informationsbogen, der den Anforderungen nach dem Anhang entspricht, zur Verfügung zu stellen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 5
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Juni 2019 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft.
Anhang
Informationsbogen für Einleger
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4)
[^1]: Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft (Art. 5 Abs. 2).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/49/EU in Kraft (Art. 5 Abs. 2).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.