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Kundmachung vom 21. Mai 2019 der Beschlüsse Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 149/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-07-08

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Juli 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 149/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 122/2017, 128/2017, 130/2017 bis 138/2017, 143/2017, 144/2017, 146/2017 bis 148/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0686: Delegierte Verordnung (EU) 2017/686 der Kommission vom 1. Februar 2017 (ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 16)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0201: Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 der Kommission vom 6. Februar 2017 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/706 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0542: Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/542 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1826, (EU) 2016/2016 und (EU) 2016/2035 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/157, (EU) 2017/239, (EU) 2017/243 und (EU) 2017/244 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/195, (EU) 2017/240, (EU) 2017/241 und (EU) 2017/407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32017 R 0237: Verordnung (EU) 2017/237 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 12) - 32017 R 0238: Verordnung (EU) 2017/238 der Kommission vom 10. Februar 2017 (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 37)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/237 und (EU) 2017/238 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens erhält Nummer 6ae (Durchführungsbeschluss 2011/439/EU der Kommission) folgende Fassung: "32017 D 0500: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/500 der Kommission vom 21. März 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Bonsucro EU" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 40)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/500 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 L 0433: Richtlinie (EU) 2017/433 der Kommission vom 7. März 2017 (ABl. L 70 vom 15.3.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/433 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/306 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5czc (Entscheidung 2008/294/EG der Kommission) wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 D 2317: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2317 der Kommission vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2317 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ep (Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jt (Liste der in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung für die Zwecke der Richtlinie 2008/106/EG anerkannten Drittländer) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/727 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^38].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0294: Verordnung (EU) 2017/294 der Kommission vom 20. Februar 2017 (ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/294 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^40].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fn (Durchführungsbeschluss 2016/1032/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/302 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^42].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Art. 5 Abs. 5 und 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "und 2016" durch die Worte ", 2016 und 2017" ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^43]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 144/2017 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes in das EWR-Abkommen

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 sieht vor, dass sich im Rahmen des EU-US-Datenschutzschildes zertifizierte Organisationen an die Empfehlung der europäischen Datenschutzbehörden halten, wenn es um die Verarbeitung von Personaldaten geht, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, oder wenn sich eine Organisation freiwillig der Kontrolle durch die Datenschutzbehörden unterstellt hat. Diese Empfehlung wird von einem informellen Gremium der Datenschutzbehörden erteilt, das von diesen auf Unionsebene auf der Grundlage ihrer Kompetenz für die Arbeitsorganisation und die gegenseitige Zusammenarbeit eingesetzt wurde.

In Fällen, die in die Zuständigkeit der von den Vereinigten Staaten eingesetzten Ombudsperson des Datenschutzschilds fallen würden, werden Individualbeschwerden und weitere Mitteilungen über eine zentrale EU-Stelle für Individualbeschwerden weitergeleitet, die sich aus Datenschutzbehörden der Union zusammensetzt.

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Beteiligung der Datenschutzbehörden an solchen Gremien erforderlich ist, damit der Zuständigkeit dieser Behörden für Eingaben, mit denen sich eine Person zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an sie wenden kann, Rechnung getragen wird und sie die ihnen mit der Richtlinie 95/56/EG übertragenen Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse ausüben können.

Die Richtlinie 95/46/EG wurde in das EWR-Abkommen aufgenommen und verpflichtet daher die EFTA-Staaten, die uneingeschränkte Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen durch ihre Datenschutzbehörden, auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, zu gewährleisten. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass es den Datenschutzbehörden der EFTA-Staaten möglich sein sollte, sich an dem informellen Gremium der Datenschutzbehörden und der EU-Stelle für Individualbeschwerden im Rahmen des EU-US-Datenschutzschilds zu beteiligen, um die Konvergenz der Kontrollpraxis und einen homogenen Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im gesamten EWR sicherzustellen.

Gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 können betroffene Personen bei Restansprüchen, die nicht im Rahmen einer Konsultation mit der betreffenden Organisation oder unter Einbeziehung ihrer Datenschutzbehörde oder des US-Handelsministeriums geklärt werden konnten, als letztes Mittel das Datenschutzschild-Panel in Anspruch nehmen. Das Datenschutzschild-Panel setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die von den Parteien aus einer von der Europäischen Kommission und dem US-Handelsministerium erstellten Liste ausgewählt werden.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kommission die EFTA-Staaten vor der Benennung dieser Schiedsrichter zu der Zusammensetzung der Liste konsultiert und ihre Stellungnahme berücksichtigt.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 99 vom 12.4.2017, S. 16.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 104 vom 20.4.2017, S. 8.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 279 vom 15.10.2016, S. 88.

[^10]: ABl. L 312 vom 18.11.2016, S. 21.

[^11]: ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 7.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 5.

[^14]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 39.

[^15]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 53.

[^16]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 54.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 21.

[^19]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 43.

[^20]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 45.

[^21]: ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 87.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 12.

[^24]: ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 37.

[^25]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^26]: ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 40.

[^27]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 81.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: ABl. L 70 vom 15.3.2017, S. 1.

[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^31]: ABl. L 48 vom 24.2.2017, S. 1.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 67.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 207 vom 1.8.2016, S. 1.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^37]: ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 31.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 3.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 43 vom 21.2.2017, S. 231.

[^42]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.