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Kundmachung vom 21. Mai 2019 des Beschlusses Nr. 142/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-10-28

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 142/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 142/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6p (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26q (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2281 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/2282 in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.