Vereinbarung zwischen dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft und dem schweizerischen Bundesamt für Bauten und Logistik über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2019-06-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 29. Mai 2019

Inkrafttreten: 29. Mai 2019

Das liechtensteinische Amt für Volkswirtschaft (AVW) und das schweizerische Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nachfolgend die Parteien genannt, gestützt auf die Aufnahme des schweizerischen Bundesgesetzes vom 21. März 2014 über Bauprodukte (BauPG), der schweizerischen Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte (BauPV) sowie der schweizerischen Verordnung des BBL vom 10. September 2014 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte in die Anlage I des Vertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und deren daraus folgende Anwendbarkeit in der jeweils aufgenommenen Fassung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, gestützt auf die Tatsache, dass daher das BBL auch auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die zuständige Kontrollstelle für den Vollzug der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäss Art. 29 Abs. 3 BauPG ist, und in dem Bestreben, die Modalitäten der Marktüberwachung durch das BBL gemäss den genannten schweizerischen Bauprodukteerlasse auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zuständigkeit

1) Das BBL erfüllt seinen Marktüberwachungsauftrag auch im Fürstentum Liechtenstein mit Hilfe verwaltungsexterner Experten oder bezeichneter Kontrollorgane. Die Befugnisse dieser Experten und Kontrollorgane richten sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach den vertraglichen Vereinbarungen des BBL mit den Experten bzw. Kontrollorganen. Die Tätigkeiten der vom BBL beauftragten Experten oder bezeichneten Kontrollorgane im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags des BBL werden auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ausschliesslich vom BBL gesteuert.

2) Im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags im Fürstentum Liechtenstein wendet das BBL ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht an.

Art. 2

Kooperation

1) Das AVW als nach liechtensteinischem Recht zuständige Stelle der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein unterstützt das BBL beim Vollzug der Marktüberwachung für Bauprodukte auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.

2) Soweit nicht unmittelbar dringender Handlungsbedarf gegeben ist, informiert das BBL das AVW rechtzeitig vor der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

3) Verfügungen des BBL im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit des BBL aus dem Zollvertrag ergibt.

4) Die Durchführung von Zwangsmassnahmen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erfolgt in Zusammenarbeit mit dem AVW und gegebenenfalls anderen dafür zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein.

5) Die Parteien konsultieren und informieren sich gegenseitig, insbesondere über geplante und durchgeführte Stichprobenprogramme. Sie bilden bei Bedarf Arbeitsgruppen bestehend aus Vertretern des AVW und des BBL sowie gegebenenfalls beigezogenen Experten. Einmal jährlich findet ausserdem eine Koordinationssitzung statt.

Art. 3

Kosten

1) Das BBL verrechnet die durch die Tätigkeit der Marktüberwachung entstandenen Kosten gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) i.V.m Art. 33 BauPG sowie Art. 42 bis 45 BauPV grundsätzlich den betroffenen Wirtschaftsakteuren.

2) Alle Kosten für die Tätigkeit der Marktüberwachung des BBL, welche nicht nach Abs. 1 verrechnet werden können, werden jährlich anteilsmässig dem AVW in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden pauschal mit CHF 10 000 pro Jahr vergütet.

3) Für Marktüberwachungsverfahren, bei denen ein liechtensteinischer Wirtschaftsakteur als Partei auftritt, werden sämtliche Kosten, die nicht mit einer Gebühr dem Wirtschaftsakteur verrechnet werden können, zusätzlich zur Pauschale dem AVW in Rechnung gestellt. Dies schliesst insbesondere die folgenden Fälle mit ein:

4) Die Rechnungsstellung i.S.v. Abs. 2 und 3 erfolgt jeweils auf den 31. Oktober jeden Jahres.

Art. 4

Änderung und Aufhebung

1) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen in schriftlicher Form geändert werden.

2) Sollten Bestimmungen des schweizerischen Rechts, deren Vollzug im Fürstentum Liechtenstein Gegenstand dieser Vereinbarung ist, im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein, endet die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im selben Umfang.

Art. 5

Streitbeilegung

1) Ergeben sich zwischen den Parteien Streitfragen im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung, so ist eine Arbeitsgruppe i.S.v. Art. 2 Abs. 5 zu bilden, mit dem Zweck, für diese Streitfragen Lösungen vorzuschlagen.

2) Streitfragen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe i.S.v. Abs. 1 nicht erledigt werden können, sind gemäss Art. 43 des Zollvertrags zu behandeln.

Art. 6

Inkrafttreten und Kündigung

1) Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft.

2) Sie kann von jeder Partei mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden.

Geschehen zu Bern, am 29. Mai 2019, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.