Gesetz vom 10. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 im Bereich des Wertpapierprospektrechts (EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz; EWR-WPPDG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-06-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2[^7]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff "Emittent einer europäischen grünen Anleihe" gelten im Falle einer als "europäische grüne Anleihe" oder "European Green Bonds (EuGB)" bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe "Originator" nach Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2017/2402[^8] oder "Verbriefungszweckgesellschaft" nach Art. 2 Ziff. 2 der genannten Verordnung.

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Öffentliche Angebote von Wertpapieren sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausgenommen, sofern:

II. Haftung

Art. 4

Prospekthaftung

1) Die für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu benennen. Der Prospekt muss Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben aufgenommen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2) Verantwortliche Personen sind je nach Fall zumindest der Emittent, einschliesslich der Emittent einer europäischen grünen Anleihe, oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber. Sie haften jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem durch unrichtige Angaben im Prospekt oder in Nachträgen dazu entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.[^9]

3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragen Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.

4) Die Haftung kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

5) Für Angaben in der Zusammenfassung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder in der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen wird nicht gehaftet, es sei denn:

6) Für Angaben in einem Registrierungsformular oder in einem einheitlichen Registrierungsformular wird nur gehaftet, wenn diese Formulare als Bestandteil eines gebilligten Prospekts verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG, wenn die nach diesen Artikeln offenzulegenden Informationen in einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.

Art. 5

Solidarität und Rückgriff

Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

Art. 6

Gerichtsstand

Das Landgericht ist zuständig für:

Art. 7

Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.

Art. 8

Haftung der FMA

Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes mit der Massgabe, dass ihre Haftung lediglich für die Billigung von Prospekten gilt.

III. Aufsicht

Art. 9

Zuständige Behörde

1) Die FMA ist die in Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach den genannten Verordnungen und diesem Gesetz wahr.[^10]

2) Die FMA kann mit Beschluss die Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Veröffentlichung der gebilligten Prospekte und der zugehörigen Dokumente an Dritte übertragen, in dem festgelegt wird:

3) Die Übertragung von Aufgaben lässt die Verantwortung der FMA für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes sowie für die Billigung der Prospekte unberührt.

Art. 10

Befugnisse der FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/1129 und (EU) 2023/2631 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^11]

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

2a) Abs. 2 gilt nicht für Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Art. 1 Abs. 2 Bst. b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.[^33]

3) Erhält die FMA von Verstössen gegen die Verordnungen (EU) 2017/1129 bzw. (EU) 2023/2631 oder dieses Gesetz oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Massnahmen.[^34]

4) Wenn die FMA die Billigung eines Prospekts nach Abs. 2 Bst. l verweigert, teilt sie dies der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit.

Art. 11

Gebühren

Die Gebühren der FMA richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

IV. Rechtsmittel

Art. 12

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

V. Strafbestimmungen

Art. 13

Vergehen und Verwaltungsübertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:

2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.